{"id":"bgbl2-1987-8-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":8,"date":"1987-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_8.pdf#page=9","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen","law_date":"1987-01-29T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                            197\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nVom 29. Januar 1987\nDie in Washington am 17. Juli 1986 zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der\nNuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika geschlos-\nsene Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom 6. Juli 1981 zwi-\nschen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnited States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch technischer\nInformationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit\n(BGBI. II 1981 S. 657) ist\nam 17. Juli 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nund der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nEingedenk des Wunsches beider Parteien - des Bundesmini-             Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\nsters für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der          schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepub:ik Deutschland\nBundesrepublik Deutschland, der die Zuständigkeit für kerntech-        und der US Nuclear Regulatory Commission über den Aus-\nnische Sicherheit vom Bundesminister des Innern (BMI) übernom-         tausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in\nmen hat, und der US Nuclear Regulatory Commission (NRC) -,             Fragen der nuklearen Sicherheit\ndie Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nSicherheit kerntechnischer Einrichtungen, die ursprünglich am 1.    für weitere fünf Jahre zu verlängern.\nOktober 1975 unterzeichnet und am 6. Juli 1981 erneuert wurde,\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nfortzusetzen,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkommen der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-         Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von\ntorsicherheit (BMU) der Bundesrepublik Deutschland und die US      drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nRegulatory Commission (NRC) mit der nachfolgenden Unter-            lige Erklärung abgibt.\nschrift überein, die\nGeschehen zu Washington, D.C., am 17. Juli 1986 in zwei\nUrschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWalter Wallmann\nFür die United States Nuclear Regulatory Commission\nLando W. Zech, Jr.\nChairman","198                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen\nund Prüfungen zum Studium im Partnerland\nin den Geistes- und Naturwissenschaften\nVom 16. Februar 1987\nIn Frankfurt ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik eine Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im\nPartnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBI. 1980 II S. 920)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5\nam 23. Januar 1987\nmit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nFranzösische Republik                                                                             (Übersetzung)\nDer Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nFrankfurt am Main, den 27. Oktober 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Vereinba-         zu den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 genannten\nrung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu-        Prüfungen führen.\nblik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik           (2) Für die Aufnahme des Weiterstudiums im 2eme cycle bezie-\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen       hungsweise im Hauptstudium in Betriebswirtschaftslehre gilt die\nzum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-           Erweiterung unter den folgenden Bedingungen:\nschaften folgende Zusatzvereinbarung vorzuschlagen:\na) Die Hochschulen können zusätzliche Zugangsbedingungen\nverlangen;\nArtikel 1\nb) wenn an den französischen Universitäten die „maitrise\" in\nDie Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung\nzwei Jahren ohne Ablegung der „licence\" vorbereitet wird,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nfindet Artikel 2 Nummer 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980\nschen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen\nkeine Anwendung. Die Zulassung zum 4. Studienjahr kann\nund Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und\njedoch im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land\nNaturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzverein-\ngeltenden Bestimmungen erfolgen.\nbarung auch auf Studiengänge in folgenden Fächern Anwendung:\n- Wirtschaftswissenschaften        (Volkswirtschaftslehre  und   Be-\ntriebswirtschaftslehre),                                                                      Artikel 3\n- Politische Wissenschaft,                                               (1) Hinsichtlich der Rechtswissenschaften gilt die in Artikel 1\nvorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 nur\n- Rechtswissenschaften.                                               für den Zugang zum 3eme cycle beziehungsweise zur Promotion\noder zu Aufbaustudien.\nArtikel 2                                 (2) Die in Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 der Vereinbarung vom\n(1) Hinsichtlich der Wirtschaftswissenschaften und der Politi-     10. Juli 1980 angesprochenen Befreiungen von Studienzeiten,\nschen Wissenschaft betrifft die in Artikel 1 vorgesehene Erweite-     -leistungen und Prüfungen können im Einzelfall auf der Grundlage\nrung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 die Studiengänge, die         der in jedem Land geltenden Bestimmungen gewährt werden.","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                         199\nArtikel 4                                Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen mit Wirkung\nvom 1. Januar 1987 erfolgt.\nDiese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nIch wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob\nder Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nIhre Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstan-\nMonaten nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegen-\nden ist. In diesem Fall werden dieses Schreiben sowie Ihr Ant-\nteilige Erklärung abgibt.\nwortschreiben die Zusatzvereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden.\nArtikel 5\nJede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die         Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nErfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das           gezeichneten Hochachtung.\nInkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erforderlich sind, das am                                         Jean-Bernard Raimond\nHerrn Hans-Dietrich Genscher\nMinister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                 Frankfurt, 27. Oktober 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1986 zu bestätigen,\ndas in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nAn den\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond"]}