{"id":"bgbl2-1987-7-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":7,"date":"1987-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_7.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen","law_date":"1987-02-12T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["184                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 12. Februar 1987\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nJemen,\nArabische Republik                am 25. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. II S. 885).\nBonn, den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1987\nIn Conakry ist am 31. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,-den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1987                                            185\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                werden. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigne-\nter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung\nund\nVorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, die\ndie Regierung der Republik Guinea -                    Höhe der Entschädigung und die Zeit, innerhalb der sie zu zahlen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ist, müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft\nwerden können. Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                                Angelegenheiten genießt die DEG Meistbegünstigung.\n(2) Die Regierung der Republik Guinea garantiert hinsichtlich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nvertiefen,                                                             Erwerb der Beteiligung sowie den freien Transfer des Veräuße-\nrungs- oder Liquidationserlöses.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die Regierung der Republik Guinea verpflichtet sich im\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\neigenen Namen und für die Zentralbank der Republik Guinea, der\nBICI GUI bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher\nder Republik Guinea beizutragen -\nWeise werden die Regierung der Republik Guinea und die Zen-\ntralbank der Republik Guinea der Zahlung eines Veräußerungser-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlöses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten\nBeteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                        Artikel 4\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" genannt),                  Die Regierung der Republik Guinea stellt die DEG von sämt-\nKöln, eine Beteiligung an der Banque Internationale pour le Com-       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nmerce et !'Industrie de la Guinee (nachstehend „BICI GUI\"              Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der\ngenannt) in Höhe von bis zu US-$ 1 000 000 (in Worten: eine            Republik Guinea erhoben werden.\nMillion US-Dollar) zu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu DM                                         Artikel 5\n3 000 000,- (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Ver-\nErhöht sich die in Arikel 1 genannte Beteiligung durch die\nfügung.                                                                Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nArtikel 2                                 Republik Guinea in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und\nZusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\ngabe eines mit der BICI GUI noch zu schließenden Finanzierungs-\nvertrages bewirkt.                                                                                Artikel 6\nArtikel 3                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n( 1) Die Regierung der Republik Guinea sichert zu, daß die in      Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 1 genannte Beteiligung der DEG vollen Schutz und volle        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSicherheit genießt. Eine Enteignung darf nur zuni allgemeinen\nWohl und gegen Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung muß\ndem Wert der enteigneten Beteiligung entsprechen, tatsächlich                                    Artikel 7\nverwertbar und transferierbar sein sowie unverzüglich geleistet          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 31. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nE. Benjamin"]}