{"id":"bgbl2-1987-7-16","kind":"bgbl2","year":1987,"number":7,"date":"1987-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-7-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_7.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-02-12T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["184                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 12. Februar 1987\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nJemen,\nArabische Republik                am 25. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. II S. 885).\nBonn, den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1987\nIn Conakry ist am 31. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,-den 12. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1987                                            185\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                werden. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigne-\nter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung\nund\nVorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, die\ndie Regierung der Republik Guinea -                    Höhe der Entschädigung und die Zeit, innerhalb der sie zu zahlen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ist, müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft\nwerden können. Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                                Angelegenheiten genießt die DEG Meistbegünstigung.\n(2) Die Regierung der Republik Guinea garantiert hinsichtlich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nvertiefen,                                                             Erwerb der Beteiligung sowie den freien Transfer des Veräuße-\nrungs- oder Liquidationserlöses.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die Regierung der Republik Guinea verpflichtet sich im\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\neigenen Namen und für die Zentralbank der Republik Guinea, der\nBICI GUI bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher\nder Republik Guinea beizutragen -\nWeise werden die Regierung der Republik Guinea und die Zen-\ntralbank der Republik Guinea der Zahlung eines Veräußerungser-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlöses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten\nBeteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                        Artikel 4\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" genannt),                  Die Regierung der Republik Guinea stellt die DEG von sämt-\nKöln, eine Beteiligung an der Banque Internationale pour le Com-       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nmerce et !'Industrie de la Guinee (nachstehend „BICI GUI\"              Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der\ngenannt) in Höhe von bis zu US-$ 1 000 000 (in Worten: eine            Republik Guinea erhoben werden.\nMillion US-Dollar) zu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu DM                                         Artikel 5\n3 000 000,- (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Ver-\nErhöht sich die in Arikel 1 genannte Beteiligung durch die\nfügung.                                                                Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nArtikel 2                                 Republik Guinea in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und\nZusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\ngabe eines mit der BICI GUI noch zu schließenden Finanzierungs-\nvertrages bewirkt.                                                                                Artikel 6\nArtikel 3                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n( 1) Die Regierung der Republik Guinea sichert zu, daß die in      Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 1 genannte Beteiligung der DEG vollen Schutz und volle        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSicherheit genießt. Eine Enteignung darf nur zuni allgemeinen\nWohl und gegen Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung muß\ndem Wert der enteigneten Beteiligung entsprechen, tatsächlich                                    Artikel 7\nverwertbar und transferierbar sein sowie unverzüglich geleistet          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 31. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nE. Benjamin","186                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 16. Februar 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für folgenden weiteren Staaten in\nKraft getreten:\nSyrien, Arabische Republik          am 24. Oktober 1986.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1982 (BGBI. II S. 961 ).\nBonn, den 16. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-israelischen Vereinbarung\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 16. Februar 1987\nNach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 20. November 1984 zu der Vereinbarung\nvom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von\nStraßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI. 1984 II S. 964) wird\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Februar 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 23. August 1985/\n15. Dezember 1986 die Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 über die steuer-\nliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 16. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1987                      187\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 18. Februar 1987\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die\nNiederlande                                                     am 28. April 1986\n(für das Königreich in Europa)\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 9. Oktober 1986 die Erstreckung des Protokolls auf Guernsey\nnotifiziert; nach Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls ist die Erstreckung am 7. Januar\n1987 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. August 1985 (BGBI. II S. 1111 ).\nBonn, den 18. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber die Erweiterung der Ausbildung\nam Deutsch-Französischen Hochschulinstitut\nfür Technik und Wirtschaft Saargemünd\nVom 18. Februar 1987\nDurch Verbalnotenwechsel vom 26. Juli 1985/17. Januar 1986 ist nach Arti-\nkel II Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 15. September 1978 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinsti-\ntuts für Technik und Wirtschaft Saargemünd (BGBI. II S. 1245) vereinbart wor-\nden, die Ausbildung an dem Institut auf die Fachrichtung Bauingenieurwesen\nauszudehnen. Diese Erweiterung findet mit Beginn des Wintersemesters 1985/86\nAnwendung.\nBonn, den 18. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt","188                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirol<onto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzabkommens\nzum deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit\nVom 18. Februar 1987\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember\n1986 zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984\nzum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale\nSicherheit und zu der ViM'einbarung vom 2. November\n1984 zur Durchführung des Abkommens (BGBI. 1986 II\nS. 1038) wird bekanntgemacht, daß das Zusatzabkommen\nnach seinem Artikel 4 Abs. 2 sowie der dazu ergangene\nNotenwechsel vom 27. März/24. Juni 1986\nam 1. April 1987\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Februar 1987 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}