{"id":"bgbl2-1987-6-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":6,"date":"1987-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_6.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-01-29T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["170                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n4.    Allgemeine Regelungen\n4.1   Tanker dürfen die Revierfahrt erst antreten, wenn ein Fahrzeug der Wasserschutzpo-\nlizei zur Begleitung zur Verfügung steht, und zwar\n-    für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 2 500 m3 bis 10 000 m3 auf der Strecke von\nder Tonne 44 bis Emden und umgekehrt,\n3            3\n-    für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 10 000 m bis 30 000 m auf der Strecke von\nder Tonne 15 bis Emden und umgekehrt,\n3\n-    für Tanker mit einer Ladefähigkeit über 30 000 m auf der Strecke von der Ansteue-\nrungstonne Hubertgat bis Emden und umgekehrt.\n4.2   Mit Ausnahme von 4.1 gelten die vorgenannten Regeln ebenfalls für die Fahrt von\nnicht entgasten Tankern in Richtung See.\n4.3   Für die unter 2. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen für die unter\n1. genannten Tanker.\n4.4   Für die unter 3. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen der unter 1:\nund 2. genannten Tanker.\n4.5   Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für die Tag- als auch für die Nacht-\nfahrt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1987\nIn N'Djamena ist am 15. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                              171\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Tschad -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nTschad,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Tschad erhoben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 4\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nder Republik Tschad beizutragen -\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasserver-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsorgung Landstädte II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu\ngenutzt werden.\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich des\nund der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben           Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nersetzt werden.                                                      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei\nArtikel 2                               Monaten nach Inkrafttreten des Abkommen eine gegenteilige\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-      Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-                                    Artikel 7\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou","172                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1986 ausgegeben. worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509' oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 29. Januar 1987\nDie N i e der I an de haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für gei-\nstiges Eigentum notifiziert, daß das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über\ndie internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintra-\ngung von Marken in der in Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI.\n1981 II S. 358; 1984 II S. 799) auch auf Ar u b a anwendbar sei. Nach Artikel 13\ndieses Abkommens in seiner Genfer Fassung in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3\nBuchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\nEigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.\n1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799) ist diese Erstreckung\nam 8. November 1986\nwirksam geworden.\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von\nNizza vom 15. Juni 1957 wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nLiechtenstein                                                               am 14. Februar 1987\nin Kratt treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. März 1986 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 29. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}