{"id":"bgbl2-1987-6-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":6,"date":"1987-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_6.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung","law_date":"1987-01-29T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["141\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998 A\n1987                        Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1987                                               Nr. 6\nTag                                                   Inhalt                                             Seite\n29. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiffahrtsordnung in der\nEmsmündung .................................................................... .                  141\n29. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ .       170\n29. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... .  172\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung\nVom 29. Januar 1987\nIn Den Haag ist am 22. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande über\ndie Schiffahrtsordnung in der Emsmündung unterzeichnet\nworden; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem dieses Abkommen nach seinem Arti-\nkel 7 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngegeben.\nBonn, den 29. Januar 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau","142                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonst für die Sicherheit Verantwortliche das gemeinsame Ver-\nkehrsrecht zu befolgen hat.\nund\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -\nArtikel 4\nvon dem Wunsch geleitet, die Sicherheit und Leichtigkeit des       ( 1) Hält eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens\nSchiffsverkehrs in der Emsmündung zu fördern,                       für erforderlich, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nDie deshalb erforderlichen Verhandlungen werden in einer Kom-\ngestützt auf den am 8. April 1960 in Den Haag unterzeichneten   mission geführt, in die jede Vertragspartei drei Mitglieder ent-\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem            sendet.\nKönigreich der Niederlande über die Regelung der Zusammen-\narbeit in der Emsmündung mit Anlagen und Schlußprotokoll (Ems-        (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ergebnisse die-\nDollart-Vertrag) -                                                 ser Verhandlungen - soweit erforderlich - nach Maßgabe der\ninnerstaatlichen Gesetze in nationales Recht umzusetzen, es sei\nsind zur Erfüllung des Auftrags nach Artikel 34 Absatz 1 dieses denn, daß eine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs\nVertrags wie folgt übereingekommen:                                 Monaten gegen diese von der Kommission vereinbarten Ergeb-\nnisse Einwendungen erhebt.\nArtikel 1                                 (3) Die Vertragsparteien werden auch bei den in diesem\nIn der Emsmündung im Sinne des § 1 der Anlage B des             Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen, die sich in der\nEms-Dollart-Vertrags gelten in Abweichung und Ergänzung der         Emsmündung hinsichtlich der Verkehrsvorschriften ergeben, im\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen             Geiste guter Nachbarschaft zusammenarbeiten.\nauf See die in Anlage A enthaltenen Verkehrsvorschriften\n(,,Schiffahrtsordnung Emsmündung\").\nArtikel 5\nArtikel 2                                 (1) Der Erlaß der nach der Schiffahrtsordnung Emsmündung\n(1) Für die Beförderung von verflüssigten Petroleumgasen        vorgesehenen örtlichen Regelungen kann von den Vertragspar-\n(LPG) in der Emsmündung nach Emden gelten ergänzend zu den          teien den örtlichen Behörden übertragen werden. Im einzelnen\nin Artikel 1 genannten Verkehrsvorschriften die in Anlage B auf-    handelt es sich dabei um die Festlegung von\ngeführten Regelungen.                                               a) Reeden sowie Voraussetzungen für deren Benutzung,\n(2) Entsprechende Sicherheitsauflagen für die Beförderung von   b) Wasserflächen innerhalb des Fahrwassers, auf denen das\nLPG nach Emden werden künftig nach Artikel 4 geregelt, soweit            Ankern erlaubt und außerhalb des Fahrwassers, auf denen\nnicht entsprechende Sicherheitsbestimmungen in die innerstaat-           das Ankern verboten ist,\nlichen Sicherheitsvorschriften aufgenommen worden sind. Soweit\nc) Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist,\ndie Vertragsparteien örtliche Regelungen den örtlichen Behörden\nübertragen haben, können die örtlichen Behörden nach Artikel 5      d) Anker- und Liegeplätzen, auf denen kleine Fahrzeuge ohne\nAbsatz 1 die in Anlage B enthaltenen Verkehrsvorschriften                Lichter liegen dürfen,\nändern und ergänzen.\ne) Fahrwasserabschnitten, in denen links gefahren werden darf,\n(3) Für andere Gastankerverkehre gilt Absatz 2 Satz 1 ent-\nf)   Fahrwasserabschnitten, in denen das Überholen und Begeg-\nsprechend.\nnen verboten werden kann,\nArtikel 3\ng) Wasserflächen, auf denen das Wasserskilauten und das\n(1) Die Vertragsparteien werden dieses Abkommen in natio-            Segelsurfen erlaubt oder verboten ist,\nnales Recht umsetzen und dabei eine Generalklausel für das\nh) besonderen Vorfahrtsregeln,\nVerhalten im Verkehr aufnehmen, wonach Verkehrsteilnehmer\nsich so zu verhalten haben, daß die Sicherheit und Leichtigkeit     i)   Reeden und Liegestellen, auf denen der Umschlag erlaubt ist,\ndes Verkehrs gewährleistet ist, und die Vorsichtmaßregeln zu             sowie die Voraussetzungen dafür,\nbeachten haben, die Seemannsbrauch sind. Das nationale Recht\nj)   ergänzenden schiffahrtspolizeilichen Voraussetzungen für\nder Vertragsparteien kann vorsehen, daß von dem gemeinsamen\nFahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Schiffahrtsord-\nVerkehrsrecht bei unmittelbar drohender Gefahr abgewichen wer-\nnung Emsmündung einschließlich der Wasserflächen, die nur\nden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen\nnach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen, innerhalb\nUmstände erforderlich wird.\nbestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder\n(2) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vor-       Wetterverhältnissen befahren werden dürfen,\nschrift aufzunehmen, wonach die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-\nk) Abmessungen der Fahrzeuge im Hinblick auf schiffahrtspoli-\nDollart-Vertrag zuständige Behörde im Einzelfall von den Interna-\nzeiliche Meldepflichten,\ntionalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nund von den Bestimmungen des gemeinsamen Verkehrsrechts            1)   Abmessungen der Fahrzeuge, für die wegen ihrer Größe eine\nbefreien kann.                                                          schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich ist.\n(3) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vor-  Diese örtlichen Regelungen dürfen nur im gegenseitigen Einver-\nschrift aufzunehmen, wonach der Fahrzeugführer oder jeder          nehmen der örtlichen Behörden getroffen werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                            143\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die örtlich     Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nzuständigen Behörden mit.                                          Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die  dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der             erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nRegierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei       treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Den Haag am 22. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in niederländischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto von der Gablentz\nDr. W. Dollinger\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nHans van den Broek\nDrs. Neelie Smit-Kroes","144                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, T e.il 11\nAnlage A\nSchiffahrtsordnung Emsmündung\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 1                                   (2) Im Sinne dieser Schiffahrtsordnung bedeuten\nBegriffsbestimmungen                             1. am Tage\n(1) Für diese Schiffahrtsordnung gelten die Begriffsbestimmun-            die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;\ngen der Regeln 3, 21 und 32 der Internationalen Regeln von 1972         2. bei Nacht\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See; im übrigen sind im                 die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.\nSinne dieser Schiffahrtsordnung:\n1. Internationale Regeln                                                                              Artikel 2\ndie Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von                                       Schlffahrtszelchen\nZusammenstößen auf See;\n(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Schiffahrtsordnung sind\n2. Fahrwasser                                                           optische und akustische Zeichen, die Gebote, Verbote, Warnun-\ndie Teile der Wasserflächen, die durch die Schiffahrtszeichen      gen 6der Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser\nE.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder       Schiffahrtsordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote\ngekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für- und Verbote enthalten, sind im Anhang 1 zu dieser Schiffahrtsord-\ndie durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser          nung abschließend aufgeführt.\ngelten als enge Fahrwasser im Sinne der Internationalen               (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anord-\nRegeln;                                                            nungen sind.zu befolgen.\n3. Reeden                                                                  (3) Das Beschädigen der Schiffahrtszeichen oder das Beein-\ndie zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, die            trächtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.\ndurch die Schiffahrtszeichen E.6.1 und E.6.2 des Abschnitts 1\ndes Anhangs 1 begrenzt oder die von der zuständigen                                             Artikel 3\nBehörde festgelegt sind;\nSichtzeichen und Schallsignale\n4. schwimmende Anlagen\n(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes\nschwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbe-\nvorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen und Schallsignale\nwegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrük-\nnur nach Maßgabe des Anhangs 1 für die dort vorgesehenen\nken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im\nZwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine\nSinne dieser Schiffahrtsordnung und der Internationalen Re-\nSichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben\ngeln;\nwerden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen ver-\n5. Schleppverbände                                                      wechselt werden können.\ndie Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppen-                (2) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Schiffahrts-\nden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder meh-             ordnung vorgeschriebenen Schallsignale gelten die Regeln 33\nreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die              und 38 Buchstabe g der Internationalen Regeln. Die Wirksamkeit\nkeine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder       und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jeder-\nin ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind;                    zeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicher-\nheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der\n6. Schubverbände\nEigentümer und der Besitzer unverzüglich für die sachgemäße\neine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich min-        Instandsetzung zu sorgen.\ndestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befin-\ndet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff\"                (3) Scheinwerfer und andere als die vorgeschriebenen Lichter\nbezeichnet wird;                                                  dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und\ndadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.\n7. Wegerechtschiffe\nFahrzeuge, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder\nwegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten                           Sichtzeichen der Fahrzeuge\nTeil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen; sie\ngelten als tiefgangsbehinderte Fahrzeuge im Sinne von\nRegel 3 Buchstabe h der Internationalen Regeln;                                                 Artikel 4\nAllgemelnes\n8. bestimmte gefährliche Güter\nGüter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 und          (1) Für die nach dieser Schiffahrtsordnung vorgeschriebenen\nder Klasse 5.2, für die das zusätzliche Kennzeichen „Explo-       Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c bis f und\nsionsgefahr\" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 kg              h der Internationalen Regeln. Sichtzeichen, die nach dieser Schiff-\nGesamtmenge je Fahrzeug, Güter der Klasse 1.4 von mehr            fahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln von Fahrzeu-\nals 1 000 kg Gesamtmenge je Fahrzeug, Güter der Klasse 2,         gen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und wäh-\nfür die das zusätzliche Kennzeichen „giftig\" vorgeschrieben ist   rend der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Sie sind\nsowie die als Massengut beförderten Güter der Klassen 2 bis       dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.\n9 des internationalen Code für die Beförderung gefährlicher       Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Inter-\nGüter mit Seeschiffen (IMDG-Code).                                nationalen Regeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seiten-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                           145\nlichter von Binnenschiffen, wenn Positionslaternen verwendet           (3) Die zuständige Behörde kann Wasserflächen als Anker- und\nwerden, die hinsichtlich der waagerechten und senkrechten Licht-    Liegestellen festlegen, auf denen Fahrzeuge von weniger als\nverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitte 9 und 10 der    12 m Länge nicht die nach Regel 30 Buchstaben a, b oder c der\nInternationalen Regeln oder den in Artikel 5 Abs. 3 genannten       Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen\nVorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen. Bei Verwen-         brauchen; Regel 30 Buchstabe e der Internationalen Regeln\ndung von Seitenlichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5   bleibt unberührt.\nSatz 1 und 2 der Internationalen Regeln nicht für Binnenschiffe\nhinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs.                                                           Artikel 7\n(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Schiffahrtsordnung vor-                Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe\ngeschriebenen Lichter muß 2 Seemeilen betragen.\nEin manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer\n(3) Die nach dieser Schiffahrtsordnung und nach den Internatio-\nMaschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur\nnalen Regeln vorgeschriebenen Bälle, Kegel, Rhomben und\nUnterstützung bedient (bugsieren), hat die nach den Internationa-\nZylinder (Signalkörper) dürfen durch Einrichtungen ersetzt wer-\nlen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahrenden\nden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche\nMaschinenfahrzeuges zu führen.\nAussehen wie die vorgeschriebenen Signalkörper haben.\n(4) Die nach dieser Schiffahrtsordnung zu führenden Flaggen\nund Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,                                        Artikel 8\nrechteckig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die\nFarben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. An Stelle           Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern\nder in dieser Schiffahrtsordnung vorgeschriebenen Flaggen dür-\n(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern,\nfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden.\nhaben zusätzlich zu den nach den Internationalen Regeln vorge-\nAuf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und\nschriebenen Sichtzeichen bei Nacht ein rotes Rundumlicht nach\nTafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Grö-\nNummer 2 des Abschnitts II des Anhangs 1 und am Tage die\nßenverhältnis des Fahrzeuges angemessen sind.\nFlagge „B\" des Internationalen Signalbuchs zu führen. Diese\nSichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern\noder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nArtikel 5                             Kriegsfahrzeuge.\nSichtzeichen der Fahrzeuge                           (2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem Löschen\n(1) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anla-       von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht gereinigt und\nge I der Internationalen Regeln braucht das Topplicht auch dann      entgast worden sind, es sei denn, daß sie vollständig inertisiert\nnur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu werden, wenn das        sind.\nFahrzeug breiter als 6 m ist.\n(2) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der Interna-                                   Artikel 9\ntionalen Regeln brauchen Binnenschiffe von mehr als 50 m             Manövrlerbehlnderte Fahrzeuge, die Im Fahrwasser baggern\nLänge, jedoch nicht mehr als 110 m Länge, innerhalb der Fahr-                        oder Unterwasserarbeiten ausführen\nstrecken zwischen der binnenwärtigen Grenze des Vertragsge-\nbietes bei Ems-km 35,785 und dem Ende des Geisedammes bei               (1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahrwasser\nEms-km 48,4 kein zweites Topplicht zu führe~.                        baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und die Sichtzeichen\nnach Regel 27 Buchstabe d der Internationalen Regeln führen\n(3) Auf Binnenschiffen dürfen zur Lichterführung nach dieser      muß, hat die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an\nSchiffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln auch          beiden Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinderung\nPositionslaternen verwendet werden, die von den zuständigen          besteht.\nBehörden als helle Lichter, bei der Verwendung als Topplichter\nals starke Lichter nach den von der Zentralkommission für die           (2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern\nRheinschiffahrt beschlossenen Vorschriften zugelassen sind.          oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwen-\ndet wird, hat bei Nacht ein weißes Rundumlicht und am Tage eine\n(4) Binnenschiffe brauchen abweichend von Anlage I Nr. 2          viereckige rote Tafel nach Nummer 3 des Abschnitts II des\nBuchstabe a der Internationalen Regeln das vordere Topplicht         Anhangs 1 zu führen.\noder gegebenenfalls das einzige Topplicht nur mindestens 5 m\nüber dem Schiffskörper und das hintere Topplicht nur mindestens\n3 m über dem vorderen Licht zu führen.                                                             Artikel 10\nFahrzeuge, schwimmende Anlagen\nsowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände,\nArtikel 6                                                     die festgemacht sind\nSichtzeichen kleiner Fahrzeuge                         (1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge und\nGegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internatio-\n( 1) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Internationalen\nnalen Regeln, die festgemacht sind, haben zu führen:\nRegeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 m\nLänge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25          1. bei einer Länge von weniger als 50 m ein weißes Rundumlicht\nBuchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen             mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem weitesten\nLichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht             zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe\nnach Nummer 1 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen.                   nach Nr. 4.1 des Abschnitts II des Anhangs 1,\n(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, auf denen die hiernach     2. bei 50 m Länge und mehr je ein weißes Rundumlicht vorn und\nvorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger               hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe nach\nals 7 m Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c            · Nr. 4.2 des Abschnitts II des Anhangs 1,\nder Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt\nes sei denn, daß sie durch andere Lichtquellen ausreichend und\nwerden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung\ndauernd erkennbar sind.\nvorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand\nvorliegt. Für diesen Fall ist ständig eine elektrische Leuchte oder     (2) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach E. 7 des\neine Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig mitzuführen      Abschnitts I des Anhangs 1 liegen, haben das Sichtzeichen für\nund rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.        Ankerlieger nach Regel 30 der Internationalen Regeln zu führen.","146                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 11                             2. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben abweichend\nvon Regel 35 Buchstaben a und b der Internationalen Regeln\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes\nmindestens alle zwei Minuten einen langen Ton, einen kurzen\n(1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben ein dauerndes            Ton und zwei lange Töne zu geben. Die bugsierenden Schlep-\nblaues Funkellicht nach Nummer 5 des Abschnitts II des                    per dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der\nAnhangs 1 zu zeigen, wenn bei der Erfüllung polizeilicher Aufga-          Internationalen Regeln nicht geben;\nben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wer-      3. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserabschnitten im\nden kann.                                                                 Sinne des Artikels 15 Abs. 2 links fahren, haben abweichend\n(2) Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland führen bei            von Regel 35 der Internationalen Regeln mindestens jede\nNacht drei grüne Rundumlichter übereinander und am Tage eine              Minute einen langen Ton mit 2 Gruppen von 2 kurzen Tönen\nviereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle nach Nr. 6.1 des             zu geben.\nAbschnitts II des Anhangs 1. Zollfahrzeuge der Niederlande füh-\n(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brauchen die\nren am Tage eine blaue Flagge mit der Beschriftung „DOUANE\"\nSchallsignale nach Absatz 1 nicht zu geben, müssen dann aber\nnach Nr. 6.2 des Abschnitts II des Anhangs 1.\nmindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal\ngeben.\nSchallsignale der Fahrzeuge\nFahrregeln\nArtikel 12\nArtikel 15\nAchtungssignale\nRechtsfahrgebot, Ausnahmen\nIn allen Fällen, in denen die Verkehrslage es erfordert, insbe-\nsondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim             (1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts gefahren\nAuslauten aus Häfen sowie aus Schleusen und beim Verlassen           werden.\nvon Liege- und Ankerplätzen, ist als Achtungssignal ein langer          (2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der zuständi-\nTon zu geben.                                                        gen Behörde festgelegt worden sind, darf von allen oder von\nbestimmten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Die zustän-\nArtikel 13                            dige Behörde kann besondere Fahrzeuggruppen festlegen, die\ndie einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten haben.\nGefahr- und Warnsignale\n(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar\n(1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es      erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird; eine\ndurch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig als Gefahr- und    bestimmte Seite oder Fahrtrichtung braucht nicht eingehalten zu\nWarnsignal zweimal nacheinander einen langen Ton und vier            werden.\nkurze Töne zu geben.\n(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen bestimmte gefährliche                                    Artikel 16\nGüter oder radioaktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden oder\nüberholen\nbesteht Explosionsgefahr, muß als Bleib-weg-Signal ein kurzer\nund ein langer Ton gegeben werden. Nach dem Auslösen muß                (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter\ndas Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen. Es muß in jeder Minute    Berücksichtigung der Verkehrslage hinreichenden Raum für die\nmindestens fünfmal hintereinander mit jeweils zwei Sekunden          Vorbeifahrt gewährt, insbesondere während des ganzen Überhol-\nZwischenpause gegeben werden. Das Bleib-weg-Signal ist so            manövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen\nlange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert. Im Bereich von    ist. Beim Überholen von oder mit Fahrzeugen im Sinne von\nLiege- und Umschlagstellen im Sinne der Artikel 25 Abs. 1 und 26     Artikel 21 Abs. 1 ist der größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.\nAbs. 1 ist im Falle des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von\n(2) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die\ndem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu\nUmstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.\ngeben.\n(3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nachfolgenden\nVerkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen oder einen\nArtikel 14                            solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug ein-\nNebelsignale der Fahrzeuge                     halten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann, und sich so\nbald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne dabei das\n( 1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schallsignale zu       überholte Fahrzeug zu gefährden oder zu behindern. Das voraus-\ngeben:                                                              fahrende Fahrzeug muß das Überholen so weit wie möglich\n1. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum Festmachen         erleichtern.\nbestimmten Stellen oder bei gesunkenen Fahrzeugen oder            (4) Das Überholen ist verboten, wenn das vorausfahrende\nanderen Schiffahrtshindernissen liegen, und manövrierbehin-   Fahrzeug nicht das Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe c\nderte Fahrzeuge im Einsatz haben abweichend von Regel 35       Ziffer ii der Internationalen Regeln gegeben hat.\nBuchstaben c, g und h der Internationalen Regeln folgende\n(5) Das Überholen ist ebenfalls verboten an Stellen, innerhalb\nSchallsignale mindestens jede Minute zu geben:\nvon Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der\na) an der Steuerbordseite des Fahrwassers, das ist die Seite, zuständigen Behörde festgelegt worden sind.\ndie bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuer-\nbord liegt, 5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke mit\ndarauffolgenden 2 Gruppen von 3 Einzelschlägen,                                           Artikel 17\nb) an der Backbordseite des Fahrwassers, das ist die Seite,                                 Begegnen\ndie bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Back-\nbord liegt, 5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke mit      ( 1) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der Internationalen\ndarauffolgenden 2 Gruppen von 2 Einzelschlägen,             Regeln haben Fahrzeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen\nFahrzeugen einem Wegerechtschiff auszuweichen.\nc) in der Fahrwassermitte 5 Sekunden lang rasches Läu-\nten der Glocke mit darauffolgenden 2 Gruppen von 4 Ein-        (2) Beim Begegnen von oder mit Fahrzeugen im Sinne von\nzelschlägen;                                                Artikel 21 Abs. 1 ist der größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                               147\n(3) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strek-    von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln und\nken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständi-        schwimmenden Anlagen, sowie an Stellen, die durch die Schiff-\ngen Behörde festgelegt worden sind.                                  fahrtszeichen A.4 des Abschnitts I des Anhangs 1 oder durch die\nFlagge „A\" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet\n(4) Abweichend von Regel 14 der Internationalen Regeln dürfen\nsind.\nFahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des\nArtikels 15 Abs. 2 Satz 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise\nnach Backbord ausweichen. Dem Gegenkommer ist dies durch                                            Artikel 20\neinen langen Ton mit 2 Gruppen von 2 kurzen Tönen anzuzeigen.                            Schleppen und Schleben\nDer Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu antworten und\ndas Fahrzeug an dessen Steuerbordseite zu passieren. Die                Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder\nSätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m        Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe\nLänge.                                                               unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit\nder Wasserstraße sicher zu führen vermögen.\nArtikel 18\nVorfahrt\nArtikel 21\n(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben Vorfahrt                     Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\ngegenüber Fahrzeugen, die\n( 1) Die Emsmündung darf von den nachstehend aufgeführten\n1. in das Fahrwasser einlaufen,\nFahrzeugen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzun-\n2. das Fahrwasser queren,                                           gen befahren werden:\n3. in dem Fahrwasser drehen,                                        1. Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppverbänden,\n4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.                               welche die in dem Anhang 2 aufgeführten Stoffe als Massen-\ngut befördern,\n(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser befinden, das        2. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppver-\ndurch Schiffahrtszeichen E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des            bänden nach dem Löschen der in Nummern 2 und 3 des\nAnhangs 1 durchgehend bezeichnet ist, haben Vorfahrt vor Fahr-           Anhangs 2 genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen,\nzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder             die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löschein-\neinmündenden Fahrwasser einlaufen.                                       richtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der\n(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicher-      Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 ·c lag und die Tanks\nheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt,        nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,\noder einer durch das Schiffahrtszeichen A.2 des Abschnitts I des    3. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppver-\nAnhangs 1 gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden\nbänden im Sinne von Nummer 2, deren letzte Ladung einen\nSeiten, so hat Vorfahrt im Tidegewässer das mit dem Strom                Flammpunkt von 35        ·c  und darüber hatte, davor jedoch\nfahrende Fahrzeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher          Ladung mit niedrigerem Flammpunkt befördert haben und\ngegen den Strom gefahren ist. Das wartepflichtige Fahrzeug muß           danach noch nicht gereinigt und entgast wurden und nicht\naußerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahr-            vollständig inertisiert sind,\nzeug vorbeigefahren ist.\n4. Reaktorschiffen.\n(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein\nFahrverhalten erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur         (2) Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung sind:\nweiterfahren, wenn er übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht\n1. Beim Einlaufen in die Emsmündung oder beim Verlassen\nbeeinträchtigt wird.\neiner Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1 000 m herr-\n(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Stellen, inner-         schen;\nhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen abwei-\n2. es muß eine ständige Sprechfunkverbindung mit den von der\nchende Vorfahrtsregeln festlegen.\nzuständigen Behörde festgelegten Stellen bestehen, die auch\ndann sichergestellt sein muß, wenn mit anderen Stellen\nSprechfunkverkehr aufgenommen wird;\nArtikel 19\n3. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet\nFahrgeschwindigkeit\nsein, das bei verminderter Sicht ständig von einer fachkundi-\n(1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß das Fahr-         gen Person zu beobachten ist;\nzeug jederzeit der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Was-     4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter den von\nserstraße genügt und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden         der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen zu-\nkann. Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen              lässig;\nFallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 m\nLänge. Wird der Verkehr durch Schiffahrtszeichen geregelt, so ist   5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.\ndie Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen    Nummer 1 gilt nicht für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis\nÄnderung der optischen oder akustischen Schiffahrtszeichen das      2 000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m, sofern sie ausschließ-\nFahrzeug sofort aufgestoppt werden kann.                            lich oder nach der letzten Reinigung und Entgasung Erdölpro-\n(2) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb        dukte mit einem Flammpunkt von 35 °C und darüber befördern\ndes Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von          und mit einem Kreiselkompaß oder einem geprüften und kompen-\nder jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit     sierten Magnetkompaß ausgerüstet sind.\ndurch das Wasser von 8 km (4,3 sm) in der Stunde nicht über-           (3) Die zuständige Behörde kann für Fahrzeuge im Sinne von\nschritten werden.                                                   Absatz 1 und für leere Tankschiffe einschließlich Schub- und\n(3) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit      Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 des\nzu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch       Anhangs 2 genannten Stoffe weitere schiffahrtspolizeiliche Vor-\nSog oder Wellenschlag zu vermeiden insbesondere beim Vorbei-        aussetzungen für das Befahren der Emsmündung, insbesondere\nfahren an manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen          im Hinblick auf die Annahme von Schleppern, festlegen.\nsowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen im Sinne von                  (4) Von der zuständigen Behörde festgelegte Wasserflächen\nRegel 3 Buchstabe g, Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne           dürfen von bestimmten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur","148                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nnach vorheriger Meldung bei der zuständigen Behörde nach              verbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das\nMaßgabe verkehrslenkender Maßnahmen befahren werden.                  gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach\nArtikel 6 Abs. 3 festgelegten Wasserflächen.\n(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb bestimmter\nZeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder bei Wetterver-\nhältnissen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden                                       Artikel 24\nsind, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der\nzuständigen Behörde festgelegt worden sind.                                                Anlegen und Festmachen\n(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht\nArtikel 22                           beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des\nWasserski und Segelsurfen                        Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu\nberücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.\n(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit Ausnahme auf\nden mit Schiffahrtzeichen C.2 des Abschnitts I des Anhangs 1             (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:\ngekennzeichneten oder von der zuständigen Behörde festgeleg-          1. an Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,\nten Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das\n2. an Stellen, an denen das Ankern nach Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1\nWasserskilauten mit Ausnahme auf den von der zuständigen\nund 4 verboten ist,\nBehörde festgelegten Wasserflächen erlaubt.\n3. an Stellen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wor-\n(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben allen anderen          den sind.\nFahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen\nhaben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu\nArtikel 25\nhalten.\nUmschlag\n(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten\n(1) Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag\n1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der zuständigen\neinschließlich des Bunkerns nur auf den von der zuständigen\nBehörde festgelegten Fahrwasser,\nBehörde hierfür festgelegten Reeden und Liegestellen und nur\n2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der zuständigen              unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen gestattet. Der\nBehörde festgelegten Wasserflächen.                            Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist der zuständigen\nBehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.\n(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminder-\nter Sicht und während den von der zuständigen Behörde festge-            (2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das\nlegten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Segelsurf-     bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur\nbrett gefahren werden.                                               ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.\n(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am\nUmschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche\nRegeln für das Stilllegen                       Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu hal-\nten, andernfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.\nArtikel 23                              (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die\nReede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.\nAnkern\n(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den\n(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den            Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.\nReeden und den von der zuständigen Behörde festgelegten Was-\nserflächen verboten.\nAußerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Was-                                        Artikel 26\nserflächen verboten:                                                         Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren\n1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,              von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter\nbefördern\n2. in einem Umkreis von 300 m von manövrierbehinderten Fahr-\nzeugen, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und           (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, dür-\nLeitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Schiffahrts- fen nur auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Ree-\nzeichen E.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichnet      den und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten\nsind,                                                         Voraussetzungen ankern oder festmachen.\n3. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von der              (2) liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche\nzuständigen Behörde festgelegt worden sind,                   Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzei-\n4. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Sielen.                   tig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\neinen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.\n(2) Das Schleppen des Ankers ist verboten. Im Bereich der in        (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter beför-\nAbsatz 1 Nr. 2 genannten Wasserfläche ist auch der Gebrauch         dern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichti-\ndes Ankers zu Manövrierzwecken verboten.                            gung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand\neinzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tank-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g\nreinigungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt\nZiffer i und Ziffer ii der Internationalen Regeln.\nsind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder\n(4) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach      Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitun-\nder Zweckbestimmung der Reede das liegen dort gestattet ist.        gen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhin-\nDie Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde fest-        dern.\ngelegt.\n(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen\n(5) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer        bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden\nReede vor Anker liegenden Fahrzeug oder Fahrzeug und Gegen-         sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahr-\nstand im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen         zeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderli-\nRegeln sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Anker-       chen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                              149\n(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter               des Verkehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch\nbefördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen                 die nach Artikel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständige\njederzeit sofort verholen können.                                            Behörde die Bergung angeordnet worden ist,\n4. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen\nsowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des\nSonstige Vorschriften                                 Verkehrs beeinträchtigen können,\n5. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,\nArtikel 27\n6. sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit\nVerhalten bei Schiffsunfällen und                           des Verkehrs beeinträchtigen können.\nbei Verlust von Gegenständen\n(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.\n(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit\naus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beein-            (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen\nträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der            erteilt werden.\nFührer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs\nverpflichtet.                                                                                       Artikel 29\n(2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der Wasser-                   Schlffahrtspollzeillche Meldungen\nstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch in ·        (1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die die von\nder Wasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete der zuständigen Behörde festgelegten Abmessungen und Größen\noder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahr- überschreiten, sind\nzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der\nInternationalen Regeln oder durch andere treibende oder auf 1. rechtzeitig vor dem Befahren der Emsmündung unter Angabe\nGrund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist die Revierzen-             des Namens, der Position, der Abmessungen und des Bestim-\ntrale an der Knock unverzüglich zu unterrichten.                             mungshafens sowie\n(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeug- 2. bei den festgelegten Positionen unter Angabe des Namens,\nführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem                   der Position, Geschwindigkeit und Passierzeit\nZusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten              zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist auch bei\nschwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die           Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt abzugeben.\nFahrt erst mit Zustimmung der nach Artikel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-\nVertrag zuständigen Behörden fortsetzen.                                  (2) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 müssen\n24 Stunden vor dem Befahren der Emsmündung, spätestens\n(4) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leichtigkeit\njedoch beim Auslauten aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet\ndes Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf Fahrzeugen,                werden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entsprechend\nschwimmenden Anlagen sowie auf Fahrzeugen und Gegenstän-               Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu melden.\nden im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen\nRegeln ist die Revierzentrale an der Knock unverzüglich hiervon          (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muß folgende Angaben\nzu unterrichten.                                                      enthalten:\n(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Artikel 13      1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\nAbs. 2 wahrnehmen, sind unverzüglich alle erforderlichen Maß-\n2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten festgelegten Meldepo-\nnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen, insbe-\nsition, Tagesangabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,\nsondere sind\n3. Nationalität des Fahrzeugs,\n1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung\ndes Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen zu schließen,     4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,\n2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besat-    5. Abgangs- und Bestimmungshafen,\nzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abzustellen,      6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefährlichen Güter\n3. nicht geschützte offene Feuer zu löschen, insbesondere das               nach Anhang 2 sowie der jeweiligen Menge,\nRauchen einzustellen, sowie                                     7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssigten\n4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillzu-                Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das Fahrzeug\nlegen.                                                                ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und\ndie Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\nChemikalien als Massengut oder ob es ein Eignungszeugnis\nArtikel 28                                   nach dem !MO-Code für den Bau und die Ausrüstung von\nSchlffahrtspollzelllche Genehmigungen                          Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut\nbesitzt,\n(1) Eine schiffahrtspolizeiliche Genehmigung der nach Arti.-\n8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,\nkel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörde ist erfor-\nderlich für                                                           9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.\n1. den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, die                 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Meldun-\ndie von der zuständigen Behörde nach Länge, Breite und           gen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder deren Bevoll-\nTiefgang festgelegten Abmessungen überschreiten, und von         mächtigten an die zuständige Behörde zu richten. Die Meldungen\nLuftkissenfahrzeugen,                                            nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.\n2. den Verkehr von Schub- und Schleppverbänden, die die\nSchiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonde-\nArtikel 30\nrer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen, das Schleppen\nschwimmender Anlagen sowie das Schleppen von Fahrzeu-                    Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\ngen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g\nVon den Vorschriften dieser Schiffahrtsordnung sind Fahrzeuge\nder Internationalen Regeln,\ndes öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit-\n3. die Bergung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und                licher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentli-\nGegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit      chen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.","150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnhang 1\nSchiffahrtszeichen und Sichtzeichen der Fahrzeuge\nInhalt\nAbschnitt 1 -   Schlffahrtszelchen\nA. Verbotszeichen\nB. Gebotszeichen\nC. Warnzeichen und Hinweiszeichen\nD. Zusatzzeichen\nE. Bezeichnung des Fahrwassers\nAbschnitt II - Sichtzeichen der Fahrzeuge\nAbschnitt  1\nSchiffahrtszeichen\nA. Verbotszeichen\nA.1       Überholverbot\na) für alle Fahrzeuge\nb) für Schleppverbände\nA.2       Begegnungsverbot an Engstellen\nEngstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt gemäß Artikel 18 Abs. 3 zu\nbeachten ist.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                    151\nA.3     Geschwindigkeitsbeschränkung\nVerbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten.\n(Beispiel: 12 km/h).\nA.4     Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag\nVerbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdun-\ngen durch Sog oder Wellenschlag eintreten.\nA.5    Ankerverbot\nVerbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie zu ankern, die die Tafeln\nverbindet, und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.\nA.6    Festmacheverbot\n· Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt\nist.\nA. 7   Liegeverbot\nVerbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Wasserstraße liegen zu bleiben (Ankern\noder Festmachen), auf der das Zeichen steht.","152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nB. Gebotszeichen\nB.1 Einhalten eines Fahrabstandes\nGebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des\nZeichens einzuhalten, auf dem die Tafel aufgestellt ist.\n(Beispiel: 40 m).\nB.2 Einhalten einer Fahrtrichtung\nGebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.\n•\nB.3 Abgabe von Schallslgnalen\nGebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben.\n(Beispiel: ein langer Ton).\n8.4 Sperrung der gesamten Wasserstraße oder einer Teilstrecke\nGebot, wegen Sperrung der Wasserstraße oder einer\nTeilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                    153\nC. Warnzeichen und Hinweiszeichen\nC.1  Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke In einer Richtung\nC.2  Wasserskllaufen\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilauten gemäß Artikel 22 Abs. 1 erlaubt ist.\nC.3  Außergewöhnliche Schlffahrtsbehlnderung\nC.4 Sperrung der Wasserstraße\nzwei Gruppen von drei langen Tönen.\n---\nD. Zusatzzeichen\nD.1 für Entfernungsangaben:\nrechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der\nEntfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;","---------------------------\n154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nD.2 für Streckenangaben:\ndreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in\nRichtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der\nAngabe der Länge der Strecke im Dreieck;\nD.3 für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise:\nrechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen\nErgänzungen oder Hinweisen.\nE. Bezeichnung des Fahrwassers\nE.1 Allgemelnes\nGrundsätze\nDie hiernach dargestellten Bezeichnungen des Fahrwassers entsprechen dem internationalen\nmaritimen Betonnungssystem der IALA für die Region A.\nDas System wird angewendet für alle festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen (mit\nAusnahme von Leuchttürmen, Leitfeuern, Richtfeuern, Feuerschiffen und Großtonnen) zur\nBezeichnung von den Fahrwasserseiten, Gefahrenstellen, besonderen Gebieten und Stellen\nund neuen Gefahrenstellen.\nEs werden folgende Kennungen der Feuer verwendet:\n- Funkelfeuer (Fkl.):\nDauernde Funkei; 50-60 Lichterscheinungen in der Minute\n- Schnelles Funkelfeuer (SFkl.):\nDauernde schnelle Funkei; 100-120 Lichterscheinungen in der Minute\n- Blink (Blk.):\nLichterscheinung von länger als 2 Sekunden\n- Blitzfeuer (Blz.):\nLichterscheinung ist von kürzerer Dauer als die Unterbrechung\n- Gleichtaktfeuer (Glt.):\nLichterscheinung hat die gleiche Dauer wie die Unterbrechung\n- Unterbrochenes Feuer (Ubr.):\nLichterscheinung ist von längerer Dauer als die Unterbrechung.\nDaneben werden Gruppen von Feuern verwendet, wie z.B. Fkl. (6)    + Blk., was einer Gruppe von 6 dauernden Funkeln und\neinem Blink entspricht.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987          155\nE.2   Bezeichnung der Fahrwasserseiten\n(Laterale Zeichen)\nE.2.1 Steuerbordseite des Fahrwassers\n(~)\nFarbe:          grün\nForm:           Spitztonne, Leuchttonne, Stange (gegebenen-\nfalls ohne Farbe) oder Pricke mit niedergebunde-\nnen Zweigen (ohne Farbe).\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende ungerade Nummern - von See be-\nginnend - , gegebenenfalls mit einem angehäng-\nten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Ver-\nbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des\nFahrwassers\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngrüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts\n•\nw\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          grün\nKennung:        beliebig, außer den Kennungen nach E. 2.3.\nE.2.2 Backbordseite des Fahrwassers\nFarbe:         rot\n(•}\nForm:           Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stan-\nge (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke (oh-\nne Farbe)\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende gerade Nummern - von See begin-\nnend - , gegebenenfalls mit einem angehängten\nkleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbin-\ndung mit dem (auch abgekürzten) Namen des\nFahrwassers                                       {•)      (•)'\nToppzeichen (wenn vorhanden):\nroter Zylinder oder Besen aufwärts\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot\nKennung:        beliebig, außer den Kennungen nach E.2.3","156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nE.2.3   Bezeichnung von abzweigenden oder einmünden-\nden Fahrwassern\nE.2.3.1 Bezeichnung mit lateralen Zeichen\na) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbord-\nseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers\nFarbe:          grün mit einem waagerechten roten Band\nForm:           Spitztonne, Leuchttonne oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden ungeraden Nummer\nder Lateralbezeichnung des durchgehenden\nFahrwassers, durch waagerechten Strich ge-\ntrennt, der Name - gegebenenfalls abge-\nkürzt - und die erste Nummer des abzwei-\ngenden oder die letzte Nummer des einmün-\ndenden Fahrwassers\nToppzeichen:    grüner Kegel, Spitze oben oder Besen ab-\nwärts\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          grün\nKennung:        Blz. (2 + 1)\nb) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbord-\nseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers\nFarbe:          rot mit einem waagerechten grünen Band\nForm:           Stumpftonne,      Leuchttonne,   Spierentonne\noder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden geraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden\nFahrwassers, durch waagerechten Strich ge-\ntrennt, der Name - gegebenenfalls abge-\nkürzt - und die erste Nummer des abzwei-\ngenden oder die letzte Nummer des einmün-\ndenden Fahrwassers\nToppzeichen:    roter Zylinder oder Besen aufwärts\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot\n•\nKennung:        Blz. (2 + 1)\nDie Positionen Steuerbordseite des durchge-\nhenden Fahrwassers/Steuerbordseite des\nabzweigenden oder einmündenden Fahrwas-\nsers und Backbordseite des durchgehenden\nFahrwassers/Backbordseite des abzweigen-\nden oder einmündenden Fahrwassers kön-\nnen mit lateralen Zeichen (Zeichen E.2.1 oder\nE.2.2) bezeichnet werden. Sie erhalten dann\neine Beschriftung, wie vorstehend beschrie-\n• •• III\nben, sowie ein Toppzeichen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                     157\nE.2.3.2  Bezeichnung mit kardinalen Zeichen\nAbzweigende oder einmündende Fahrwasser können auch mit kardinalen\nZeichen (Zeichen E.3.1 bis E.3.4) bezeichnet sein.\nE.3     Gefahrenstellen\nEine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die\nverschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstellen angeben.\nE.3.1   N ord-Ka rd in a I-Zeic h en\nFarbe:          schwarz über gelb\nForm:           Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder\nStange.\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder\nKompaßrichtung\nToppzeichen:   zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:         weiß\nKennung:       SFkl. oder Fkl.","158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nE.3.2 0 s t - Kar d in a 1- Zeichen\nFarbe:             schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band\nForm:              Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder\nKompaßrichtung\nToppzeichen:       zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:             weiß\nKennung:           SFkl. (3) oder Fkl. (3)\nE.3.3 Süd-Kardinal-Zeichen\nFarbe:             gelb über schwarz\nForm:              Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder\nKompaßrichtung\nToppzeichen:       zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:             weiß\nKennung:           SFkl. (6) + Blk. oder Fkl. (6) + Blk.\nE.3.4 West- Ka rd in a 1-Ze ich en\nFarbe:             gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band\nForm:              Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder\nKompaßrichtung\nToppzeichen:       zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:             weiß\nKennung:           SFkl. (9) oder Fkl. (9)\nE.3.5 Ein z e I g ef ah rste 11 e n\nDie Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden\nFarbe:\nForm:\nschwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten\nroten Bändern\nLeuchttonne, Spierentonne oder Stange\n-- -- --\nBeschriftung (wenn vorhanden):\nName der Gefahrenstelle\nToppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:             weiß\nKennung:           Blz. (2)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987         159\nE.3.6 Neue Gefahrenstellen\nBezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrstellen,\njedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Zeichen doppelt und\ngegebenenfalls mit einer Radarantwortbake mit der Kennung „D\" versehen.\nE.4   Bezeichnung der Fahrwassermitte\nFarbe:           rote und weiße senkrechte Streifen\nForm:            Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder\nStange (gegebenenfalls ohne Farbe)\nBeschriftung:   fortlaufende Buchstaben und/oder Nummern, ge-\ngebenenfalls mit dem (auch abgekürzten) Namen\ndes Fahrwassers\n(0)\nToppzeichen (wenn vorhanden):\nroter Ball.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           weiß\nKennung:        Glt., Ubr., Blk. alle 10 s oder Morse „A\"\nE.5   Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen\nDie Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröf-\nfentlichungen zu entnehmen und gegebenenfalls auch aus der\nBeschriftung des Zeichens zu erkennen.\nFarbe:          gelb\nForm:           Tonne beliebiger Form oder Stange\nBeschriftung (wenn vorhanden):\njeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben\nToppzeichen (wenn vorhanden):\nr---,\n1          1\ngelbes liegendes Kreuz\nFeuer (wenn vorhanden):\n1\n\\... ___ _/\n1\nFarbe:          gelb\nKennung:        beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwen-\ndeten Kennungen","160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nE.6   Reeden\nE.6.1 Kennzeichnung allgemeiner Reeden\nFarbe:            gelb\nForm:             Faßtonne oder Leuchttonne\nBeschriftung:     mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abge-\nkürzter Name der Reede und gegebenenfalls Nummer\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes Kreuz\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:            gelb\nKennung:          beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwendeten Ken-\nnungen.\nGrenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwas-\nsers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserseiten-\nbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen E.2.1 oder E.2.2), die unter einem.\nwaagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten\nNamen der Reede und gegebenenfalls eine Nummer anzeigt.\nE.6.2 Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte\ngefährliche Güter befördern\nFarbe:            gelb\n(~)\nForm:              Faßtonne\nBeschriftung:     großes schwarzes „P\", gegebenenfalls mit Nummer\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes Kreuz.\nE. 7  Festmachetonne\nTonne, an der festgemacht werden darf.\nFeetm.\nFarbe:            gelb\nForm:             Tonne beliebiger Form\nBeschriftung:     mit schwarzen Buchstaben „Festmachen\" oder „Festm.\".","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                       161\nAbschnitt II\nSichtzeichen der Fahrzeuge\nErläuterung\nDie in diesem Abschnitt aufgeführten Sichtzeichen sind nur erläuternder Art; maßgebend ist die Beschreibung in der Verordnung.\nDarstellung der Sichtzeichen\nfestes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont (Rundumlicht),\nfestes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen,\nfestes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter\nabgekehrte Richtung,\nFunkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont;\nZeitmaß: circa 120 Lichterscheinungen in der Minute,\nauf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont,\nLeuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe.\n1.   Klelne Fahrzeuge\n(Artikel 6 Abs. 1)\nFahrzeuge in Fahrt unter Segel von weniger als 12 m Länge und\nFahrzeuge unter Ruder, die die nach Regel 25 Buchstabe a oder b\nder Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen\nkönnen:\nBei Nacht:    ein weißes Rundumlicht.","162                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n2.   Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern\n(Artikel 8 Abs. 1)\nFahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, nicht\nentgaste Tankschiffe und Tankschiffe, die noch nicht vollständig\nintertisiert sind:\nBei Nacht:      ein rotes Rundumlicht.\nAm Tage:        die Flagge „B\" des Internationalen Signalbuches.\n3.   Schwimmendes Zubehör\n(Artikel 9 Abs. 2)\nBei Nacht:      ein weißes Rundumlicht.\nAm Tage:        eine viereckige rote Tafel.\n4.    Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, sowie Fahrzeuge und Gegenstände Im Sinne von\nRegel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind\n(Artikel 10)\n4.1 Bei einer Länge von weniger als 50 m:\nBei Nacht:     ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasser-\nseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser\nreichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 163\n4.2 Bei 50 m Länge und mehr:\nBei Nacht:   je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der\nFahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.\n5.  Pollzelfahrzeuge\n(Artikel 11 Abs. 1)\nPolizeifahrzeuge im Einsatz und andere Fahrzeuge der Behörde bei\nder Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit\nund Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann:\nein dauerndes blaues Funkellicht.\n6.  Zollfahrzeuge\n(Artikel 11 Abs. 2)\n6.1 Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland\nBei Nacht:   drei grüne Rundumlichter übereinander.\nAm Tage:      Eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.\n6.2 Zollfahrzeuge der Niederlande\nBei Nacht:    keine besondere Bezeichnung\nAm Tage:      eine blaue Flagge mit der Beschriftung „DOUANE\".","164                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnhang 2\nStoffliste\nder anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung von den Fahrzeugen\nbesondere Gefahren ausgehen\n(Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 29 Abs. 2)\n1. Verflüssigte Gase                                                  UN-Nr.         2. Chemikalien                                                       UN-Nr.\nAcetaldehyde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1089              Absorbent A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       (1992) .. )\nAcetaldehyd                                                                          Absorbent A 1\nAmmonia, anhydrous, liquefied or Ammonia                                             Absorbent A 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        (1993) **)\nsolutions. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1005              Absorbent A 2\nAmmoniak, wasserfrei, verflüssigt oder Am-\nmoniaklösungen                                                                     Absorbent A 3.......................                              (1993) **)\nAbsorbent A 3\nButadiene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         101 0\nButadien, stab.                                                                      Acetic acid, glacial or Acetic acid solution,\nmore than 80 % acid, by weight . . . . . . . .                 2789\nButane or Butane mixtures. . . . . . . . . . . . . .               1011              Essigsäure, Eisessig oder Essigsäure-\nButan oder Butanmischungen                                                              lösung, mit mehr als 80 Gewichts-%\nSäure\nButylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1012\nButylen                                                                              Acetic anhydride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1715\nEssigsäureanhydrid\nChlorine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1017\nChlor                                                                                Acetone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1090 *)\nAceton\nDimethylamine, anhydrous                                           1032\nDimethylamin, wasserfrei                                                             Acetone cyanohydrin . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1541\nAcetoncyanhydrin\nEthyl chloride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1037\nÄthylchlorid                                                                         Acetonitrile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1648\nAcetonitril\nEthane, refrigerated liquid . . . . . . . . . . . . . .            1961\nÄthan, tiefgekühlt, verflüssigt                                                      Acrylic acid, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2218\nAcrylsäure, stab.\nEthylamine (Monoethylamine). . . . . . . . . . .                   1036\nÄthyl am in                                                                          Acrylonitrile, inhibited. . . . . . . . . . . . . . . . . .       1093\nAcrylnitril, stab.\nEthylene, refrigerated liquid . . . . . . . . . . . . .            1038\nÄthylen, tiefgekühlt verflüssigt                                                     Adiponitrile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2205\nAdiponitril\nEthylene oxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1040\nÄthylenoxid                                                                          Alcohol, denatvred. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1986/1987 **)\nAlkohol, vergällter\nMethane, refrigerated liquid or Natural Gas,\nrefrigerated liquid . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1972              Alcohol, industrial. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1986/1987 **)\nMethan, tiefgekühlt verflüssigt oder Erdgas,                                         Alkohol, technischer\ntiefgekühlt verflüssigt\nAllyl alcohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1098\nMethyl acetylene and propadiene mixtures,                                            Allylalkohol\nstabilized . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1060\nMethylacetylen und Propadien-Mischun-                                                Allyl chloride. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1100\ngen, stab.                                                                        Allylchlorid\nMethyl bromide                                                     1062              Aminoethylethanolamine .............. .\nMethylbromid                                                                         Aminoäthyläthanolamin\nMethyl chloride ......... : . . . . . . . . . . . . .              1063              Aniline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547\nMethylchlorid                                                                        Anilin\nPropane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1978              Benzene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1114\nPropan                                                                              Benzol\nPropylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1077               Benzyl chloride. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1738\nPropylen                                                                             Benzylchlorid\nSulphur dioxide, liquefied .... ·. . . . . . . . . . .            1079               lsobutyl acrylate, inhibited . . . . . . . . . . . . . .         2527\nSchwefeldioxid, verflüssigt                                                          lsobutylacrylat, stab.\nVinyl chloride, inhibited                                          1086              Butyl acrylate, inhibited ............... .                      2348\nVinylchlorid, stab.                                                                  Butylacrylat, stab.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                                 165\n2. Chemikalien                                                       UN-Nr.  2. Chemikalien                                                UN-Nr.\nButylalcohol ........................ ·.                          1120 *)    1.1-Dichloropropane ................. .                     -**)\nButanol                                                                      1.1-Dichlorpropan\nButyl ether ......................... .                           1149       1.2-Dichloropropane (Propylenedichlorid) ..                1279\nButyläther                                                                   1.2-Dichlorpropan (Propytendichlorid)\nnormal-Butyl methacrylate ............. .                         2227       1.3-Dichloropropane ................. .\nnormal-Butylmethacrylat                                                      1.3-Dichlorpropan\nlsobutyraldehyde .................... .                           2045\n1.3-Dichloropropene ................. .                    2047\ni-Butyraldehyd\n1.3-Dichlorpropen\nn-Butyraldehyde ..................... .                           1129\n2.3-Dichloropropene ................. .                    2047 **)\nn-Butyraldehyd\n2 .3-Dichlorpropen\nCamphor oil ........................ .                            1130\nDiethylamine ....................... .                     1154\nKampferöl\nDiäthylamin\nCarbolicoil ..........................\nCarbolöl                                                                     Diethylether (Ethyl ether) .............. .                1155\nDiäthyläther (Äthyläther)\nCarbon disulphide ................... .                           1131\nSchwefelkohlenstoff                                                          Dimethylamine, solution ............... .                  1160\nDimethylamin, Lösung\nCarbon tetrachloride                                              1846\nTetrachlorkohlenstoff                                                        Dimethylethanolamine ................ .                    2051\nDimethyläthanolamin\nChlorobenzene                                                     1134\nChlorbenzol                                                                  N,N-Dimethylformamide                                      2265\nChloroform ..........................                             1888       N,N-Dimethylformamid\nChloroform                                                                   1.4-Dioxane .........................                      1165\nChlorohydrines, crude ................ .                                     1.4-Dioxan\nChlorhydrine, ungereinigt                                                    Diisopropylamine .................... .                    1158\nChloroprene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . .          1991       Diisopropylamin\nChloropren, stab.                                                            Epichlorohydrin ..................... .                    2023\nChlorosulphonic acid with or without sulphur                                 Epichlorhydrin\ntrioxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754\nEthyl acrylate, inhibited ............... .                1917\nChlorsulfonsäure mit oder ohne Schwefel-\nÄthylacrylat, stab.\ntrioxid\nEthyl alcohol. ........................ .                  1170 *)\nCoal tar naphta. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2553\nÄthylalkohol\nSteinkohlenteernaphta\nEthyl benzene ...................... .                     1175 *)\nCresols (ortho-, meta-, para) . . . . . . . . . . . .             2076\nÄthylbenzol\nKresole (ortho-, meta-, para)\nEthylene chlorohydrin                                      1135\nCrotonaldehyde, inhibited ............. .                         1143\nÄthylenchlorhydrin\nCrotonaldehyd, stab.\nEthylmethacrylate, inhibited. . . . . . . . . . . . .      2277\nCyclohexanone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1915\nÄthylmethacrylat, stab.\nCyclohexanon\nEthylene cyanohydrin ................. .\nCyclohexylamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2357\nÄthylencyanhydrin\nCyclohexylamin\nEthylene diamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604\nDi-(normal-Butyl) amine. . . . . . . . . . . . . . . .            2248\nÄthylendiamin\nDi-(normal-Butyl) amin\nEthylene dibromide .................. .                    1605\n1. 1-Dichloroethane .................. .                          2362\nÄthylendibromid\n1.1-Dichloräthan\nEthylene glycol monoethyl ether acetate ...                1172\n1.2-Dichloroethane . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1184\n~thylenglykolmonoäthylätheracetat\n1.2-Dichloräthan (Äthylendichlorid)\nFormaldehyde solutions (45 % or less) ....                 1198\nDichloroethyl ether. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1916\nFormaldehyd-Lösungen (45 % oder\nDichloräthyläther                                                               weniger) (Formalin)\nDichloromethane (Methylene chloride)                              1593 *)    Formicacid                                                 1779\nDichlormethan (Methylenchlorid)                                              Ameisensäure","166                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n2. Chemikalien                                                      UN-Nr.         2. Chemikalien                                                      UN-Nr.\nFurfural . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199              Phenylisocyanate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2487 **)\nFurfural (Furfurol)                                                                Phenylisocyanat\nGascondensate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         (1993) **)        Phosphorusoxychloride. . . . . . . . . . . . . . . .             181 O **)\nGaskondensat                                                                       Phosphoroxychlorid\nHeptane, and its isomers . . . . . . . . .                       1206 *)           Phosphorustrichloride . . . . . . . . . . . . . . . . .          1809 **)\nHeptan und Isomere                                                                 Phosphortrich lorid\nHexane, and its isomers. . . . . . . . . . . . . . . .           1208 *)           Phosphorus, white, molten. . . . . . . . . . . . . .             2447\ntiexan und Isomere                                                                 Phosphor, weiß, geschmolzen\nIsoprene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1218              Phosphoric acid, liquid . . . . . . . . . . . . . . . . .        1805\nIsopren, stab.                                                                     Phosphorsäure, flüssig\nLignite tars ......................... .                         1999 **)          Propionic acid, solution containing not less\nBraunkohlenteere                                                                      than 80 % acid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1848\nPropionsäure, Lösung mit nicht weniger als\nMesityl oxide ....................... .                          1229                  80 % Säure\nMesityloxid\niso-Propylalcohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1219 *)\nMethylacrylate, inhibited                                        1919              iso-Propylalkohol\nMethylacrylat, stab.\niso-Propylamine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1221\nMethylalcohol (Methanol) .............. .                        1230 *)           iso-Propylamin\nMethylalkohol (Methanol)\nn-Propylamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1277\nMethyl isocyanate or Methyl isocyanate                                            n-Propylamin\nsolutions ......................... .                         2480 **)\nMethylisocyanat oder Methylisocyanat-                                              iso-Propylbenzene (Cumene)                                       1918 *)\nLösungen                                                                       iso-Propylbenzol (Cumol)\nMethyl methacrylate, monomer, inhibited...                       1247              Propylene oxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1280\nMethylmethacrylat, monomer, stab.                                                  Propylenoxid\nu-Methylstyrene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2303              Pyridine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282\nu-Methylstyrol                                                                     Pyridin\nMonoethylamine solutions (72 % or less) . .                      2270\nPyrocondensate......................                             (1992) **)\nMonoäthylamin-Lösungen                    (72 %          oder\nPyrokondensat\nweniger)\nSodium hydroxide, solution . . . . . . . . . . . . .             1824 *)\nNerozene...........................                              (1993) **)\nNatriumhydroxid, Lösung (Natronlauge)\nNerozene\nSulphuric acid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1830\nNitrobenzol. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1662\nSchwefelsäure\nNitrobenzol\nStyrene monomer, inhibited . . . . . . . . . . . . .             2055\nMorpholine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2054\nStyrol monomer, stab.\nMorpholin\nTurpentine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1299 *)\nMotor fuel anti-knock mixtures . . . . . . . . . . .             1649\nTerpentin\nMotortreibstoff-Antiklopfmischungen\n1.1.2.2-Tetrachloroethane. . . . . . . . . . . . . .            1702\nNitric acid (70 % and over). . . . . . . . . . . . . .           2031 /2032\n1.1.2.2-Tetrachloräthan\nSalpetersäure (70 % und darüber)\nTetrachloroethylene (Perchloroethylene). . .                     1897 *)\n1-or 2-Nitropropane . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2608\nTetrachloräthylen (Perchloräthylen)\n1-oder 2-Nitropropan\nTetrahydrofuran.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2056\nNitrotoluenes (ortho-, meta-, para). . . . . . . .               1664\nTetrahydrofuran\nNitrotoluole (ortho-, meta-, para)\nToluene (Methylbenzol) . . . . . . . . . . . . . . . .           1294 *)\nOleum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1831\nToluol (Methylbenzol)\nRauchende Schwefelsäure\nToluene diisocyanate.. . . . . . . . . . . . . . . . .           2078\nParaldeh_yde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1264\nToluylendiisocyanat\nParaldehyd\nPentachloroethane. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1669             Trichloroethylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       171 O\nPentachloräthan                                                                   Trichloräthylen\nPhenol, molten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2312               1.1.1-Trichloroethane. . . . . . . . . . . . . . . . . .        2831\nPhenol, geschmolzen                                                                1.1 .1-Trichloräthan","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                                                       167\n2. Chemikalien                                   UN-Nr.              2. Chemikalien                                                UN-Nr.\nTriethylamine ........................        1296                    Vinylidene Chloride, inhibited . . . . . . . . . . . .    1303\nTriäthylamin                                                          Vinylidenchlorid, stab.\nn- and iso-Valeraldehyde ...............      2058                    Vinyl toluenes, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . 2618\nn- und iso-Valeraldehyd                                               Vinyltoluole, stab.\nVinyl acetate, inhibited .................    1301                    Xylenes (Dimethylbenzene). . . . . . . . . . . . .        1307 *)\nVinylacetat, stab.                                                    Xylole (Dimethylbenzol)\nVinyl ethyl ether, inhibited ..............   1302\nVinyläthyläther, stab.\n3. Erdöl und Erdölprodukte\nAnmerkungen:\nDie deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.\nDie im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-Organisation)\naufgeführten Stoffe, für die der Code aber nicht gilt (Kapitel 7), sind durch *) gekennzeichnet.\nDie nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-\nOrganisation) aufgeführten Stoffe sind durch **) gekennzeichnet.","168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage B\nVorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Abkommens\n1.      Kleine Tanker bis zu 1 000 BRT\n1.1 · Beim Befahren der Ems muß eine Sicht von mehr als 1 000 m herrschen.\n1.2     Mindestens ein Seelotse muß sich an Bord befinden.\n1.3     Mindestens 24 Stunden vor dem Befahren der Ems und spätestens nach dem\nAuslauten aus dem letzten Abgangshafen ist eine schriftliche Meldung an die zustän-\ndige Behörde abzugeben.\n1.4     Vor dem Befahren der Ems sind rechtzeitig folgende Angaben an „Ems-Aevier-\nAadio\" über UKW-Kanal 18, von auslaufenden Schiffen über UKW-Kanal 21 zu\nübermitteln: Name, Position, Abmessungen und Bestimmungshafen des Schiffes.\n1.5     Während des Befahrens der Ems hat sich das Schiff beim Passieren folgender\nPositionen zu melden:\n-    Tonne H 1 (Hubertgat) oder Tonne 1 (Westerems) oder Tonne Riffgat oder Tonne\nOsterems;\n-    Tonne H 11 (Hubertgat) oder Tonne 11 (Westerems)\n(nur für einlaufende Fahrzeuge);\n-    Tonne 19 (Fischerbalje)\n(nur durch das Hubertgat auslaufende Fahrzeuge) über „Ems-Revier-Radio\" auf\nUKW-Kanal 18;\n-    Tonne 41\nüber „Ems-Revier-Radio\" auf UKW-Kanal 20;\n-    Tonne 65\n(gleichzeitig als Einlaufmeldung für Fahrzeuge, die den Hafen Emden anlaufen)\nüber „Ems-Revier-Radio\" auf UKW-Kanal 21;\n-    Gandersum\nüber „Ems-Revier-Radio\" auf Kanal 15;\nEin- und Auslauten aus den Häfen an der Ems sowie beim Anlauten und Verlassen\nvon Reeden, Liege- und Umschlagstellen über die örtlich erreichbaren UKW-\nKanäle 18, 20 und 21.\nDabei sind folgende Angaben zu übermitteln:\nName, Position, Geschwindigkeit des Schiffes und Passierzeit.\n1.6      Eine ständige Sprechfunkverbindung mit der Revierzentrale an der Knock muß\nsichergestellt sein:\n-   Westerems und Randzelgat von Tonne 1 bis Tonne 35\n15\n-    Hubertgat von Tonne H 1 bis Tonne\nH 15/A 2\n-   Alte Ems von Tonne         H a13     bis Tonne       33\nAlte Ems 1             Alte Ems 11\nüber „Ems-Revier-Radio\" auf UKW-Kanal 18\n-    von Tonne 35 bis Tonne 57 über „Ems-Revier-Radio\" auf UKW-Kanal 20\n-    von Tonne 57 bis Tonne 86 über „Ems-Revier-Radio\" auf UKW-Kanal 21.\nDen Anweisungen der zuständigen Behörde ist unmittelbar Folge zu leisten.\n1.7     Die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.\n1.8     Das Ruder ist durch einen zuverlässigen und geübten Rudergänger zu bedienen. Die\nBenutzung einer Selbststeueranlage ist untersagt.\n1.9     Bei einer Sicht von weniger als 2 000 m muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät\neingeschaltet sein, das ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist.\n2.      Tanker ab 1 000 BRT und bis zu 30 000 m3 Ladevermögen\n2. 1    Innerhalb einer Sicherheitszone von 2 Seemeilen vor und 2 Seemeilen hinter dem\nTanker dürfen sich weder in gleicher Richtung fahrende Wegerechtsschiffe noch in\ngleicher Richtung fahrende, mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Schiffe\nbefinden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987                            169\n2.2    Nicht unter 2.1 fallende Schiffe können den Tanker überholen, müssen jedoch dabei\neinen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einhalten.\nEntsprechendes gilt für einen Tanker, der nicht unter 2.1 fallende Schiffe überholt.\n2.3    Entgegenkommende Fahrzeuge haben beim Begegnen einen Seitenabstand von\nBordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einzuhalten.\n2.4    Abweichend von 2.2 und 2.3 dürfen Schiffe über 3 000 tdw und Schiffe mit gefähr-\nlichen Gütern als Massengut auf der Fahrstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 49\nund 55 (Gatjebogen) weder den Tanker überholen noch ihm begegnen.\n2.5    Aus Delfzijl auslaufende und nach Delfzijl einlaufende tideabhängig fahrende Schiffe\nhaben im Gatjebogen Vorrang gegenüber einem Tanker, nach Abstimmung mit der\nRevierzentrale an der Knock.\n2.6    Die Fahrt auf der Ems darf nur angetreten werden, wenn zwei aus der Brücke zu\nbedienende UKW-Funksprechgeräte, ausgerüstet für die Verbindung mit der Revier-\nzentrale und anderen Fahrzeugen, betriebsbereit vorhanden sind.\n2.7    Tanker dürfen nur durch das Hubertgat-Fahrwasser in die Ems einlaufen und wieder\nauslaufen.\n3.     Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m3\n3.1    Diese Regelung gilt für Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m3 mit der Maß-\ngabe, daß sich höchstens 30 000 m3 ( ± 15 000 t) Ladung an Bord befinden dürfen.\n3.2    Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn sich zwei Seelotsen zur Beratung\nan Bord befinden und sichergestellt ist, daß der Tanker während der Revierfahrt von\nder Landradarberatung der Revierzentrale an der Knock · durch einen Seelotsen\nberaten wird.\n3.3    Beim Überholen oder Begegnen ist zum anderen Fahrzeug ein Mindestabstand der\ndreifachen Breite des Tankers, mindestens aber 90 m Seitenabstand von Bordwand\nzu Bordwand einzuhalten.\n3.4    Beim Begegnen und Überholen von Tankern mit mehr als 30 000 m3 Ladevermögen\nsind zusätzlich nachfolgende Vorschriften zu beachten:\n-    Zwischen den Fahrwassertonnen 47 und 57 (Gatjebogen) ist ein Begegnungs- und\nÜberholverkehr mit einem Tanker mit mehr als 30 000 m3 Ladevermögen verboten.\nTideabhängigen Schiffen ist die Vorfahrt einzuräumen.\n-    Zwischen den Fahrwassertonnen 57 und 69 ist ein Begegnen von tideabhängig\nfahrenden Schiffen und Schiffen über 3 000 tdw mit Tankern über 30 000 m3\nLadevermögen verboten.\n-    Zwischen dem Tonnenpaar 68/69 und der Hafeneinfahrt Emden ist sämtlichen\nFahrzeugen ein Begegnungs- und Überholverkehr mit einem Tanker mit mehr als\n30 000 m3 Ladevermögen nicht gestattet.\nDie hier genannten Begegnungs- und Überholverbote gelten auch für Tanker mit\nmehr als 30 000 m3 Ladevermögen gegenüber den dort genannten Schiffen.\n3.5    Auf der Fahrtstrecke zwischen der Fahrwassertonne 57 und der Hafeneinfahrt\nEmden ist die Begleitung von mindestens zwei Schleppern von nicht weniger als je\n736 kW (1 000 PS) anzunehmen. Die Herstellung der Schleppverbindungen muß\njederzeit gewährleistet sein.\n3.6    Auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen H 1 und 30 darf eine Höchst-\ngeschwindigkeit von 14 sm/h und auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwasserton-\nnen 30 und 57 eine Höchstgeschwindigkeit von 12 sm/h nicht überschritten werden.\n3. 7   Bei Windstärken, die ein sicheres Manövrieren nicht zulassen, ist das Befahren der\nEms nicht gestattet. Die Beurteilung der Lage erfolgt durch die zuständige Behörde.\n3.8    Die Ems darf nur befahren werden, wenn an Bord\n-    zwei Radargeräte,\n-    ein Decca-Navigationsgerät,\n-    ein elektronischer Geschwindigkeitsmesser (z.B. Dopplerlog),\n-    ein Drehgeschwindigkeitsanzeiger\nbetriebsbereit vorhanden sind.\n3.9    In den ersten 3,5 Stunden der Flutphase ist das Einlaufen in den Hafen und das\nAuslauten aus dem Hafen Emden nicht gestattet. Danach ist bis etwa 4 Stunden nach\nHochwasser über die Revierzentrale an der Knock eine Abstimmung mit ein- und\nauslaufenden Tideschiffen und Schiffen ab 3 000 tdw notwendig."]}