{"id":"bgbl2-1987-5-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":5,"date":"1987-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_5.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Gambia andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1987-01-12T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987                                       129\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Gambia andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 12. Januar 1987\nIn Dakar ist am 4. August 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Gambia andererseits über\ndie Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-\nlungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 15\nam 4. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik und der Regierung der Republik Gambia\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der                                      Artikel 2\nFranzösischen Republik\n(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nund                              stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-\ndie Regierung der Republik Gambia -               zeichnern.\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren          (2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu         sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.\nfestigen,                                                     Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den           sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu\nLändern Europas und Afrikas zu fördern,                       schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität\nzwischen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und                                      Artikel 3\nsozialen Entwicklung beizutragen -\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                unter Aufsicht der Regierung der Republik Gambia durchgeführ-\nArtikel 1                           tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der\nFranzösischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-    beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung   tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-      zu der Regierung der Republik Gambia.\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der gambischen Bevölkerung\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-\nlungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-                                Artikel 4\nwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-\nchen der Regierung der Republik Gambia.                           republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-        wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\nnung in der Republik Gambia arbeiten möchten, um bestimmte        ln den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nVorhaben in der Republik Gambia zu fördern.                       gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.","130                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 5                                 sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,\n(1) Die Regierung der Republik Gambia unterstützt die europäi-       ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung       fahrzeugs für jede Familie.\nihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und\nSchutz.                                                                                             Artikel 10\n(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-          (1) Die Regierung der Republik Gambia kann einen europäi-\ngung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-          schen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen           schicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.                       berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine\nsolche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-\n(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie\nhungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-\neinmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nnen Aufgabe verursacht haben und verpflichtet sich, keine\nRegreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder                  (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise\ngrober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-    Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nden Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.                  nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,\n(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der            abberufen.\nRepublik Gambia alle Informationen und andere Hilfeleistungen                                       Artikel 11\nzukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorge-               (1) Die Freiwilligen sind in Bezug auf alle Tatsachen oder\nsehenen Falle erforderlich sind.                                       Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\nKenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\nArtikel 6\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nDie von den Regierungen der Französischen Republik und der          sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nBundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten                Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\nOrganisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\n(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-\nfer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit\nRepublik Gambia befreit die europäischen freiwilligen Entwick-\nihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-\nlungshelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\ngesetzt werden.\nArtikel 7                                   (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nnachgehen.\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen\nvolle soziale Sicherung.                                                                            Artikel 12\n(2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-      Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nhelfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres             bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nAuftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem\nHeimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.                                                          Artikel 13\nDieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-\nArtikel 8                                schen Gemeinschaft zum Beitritt offen.\nDie Regierung der Republik Gambia erteilt unentgeltlich\nGenehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-                                         Artikel 14\nten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\neinschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nNaturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-      Regierung der Republik Gambia innerhalb von drei Monaten nach\nsen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAusweispapiere.\nArtikel 9                                                             Artikel 15\n(1) Unterkunft und Möblierung für die europäischen Freiwilligen        (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nwerden von der das Projekt finanzierenden Nation oder Organisa-        geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\ntion bereitgestellt.                                                   eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie         gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-\ndens dieser Kündigung notifiziert.\nEinfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für\ndie Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-             (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 4. August 1986 in drei Urschriften,\njede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLang\nFür die Regierung der Französischen Republik\nA. de Beau p u y\nFür die Regierung der Republik Gambia\nBabou Ousman Jobe","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987               131\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens\nüber Jute und Jute-Erzeugnisse\nVom 15. Januar 1987\nNach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Juli 1985 über die Gewährung von\nVorrechten und lmmunitäten an die Internationale Jute-Organisation (BGBI. 1985\nII S. 837) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung\nam 26. August 1986\nin Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Internationale Übereinkommen vom\n1. Oktober 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse nach seinem Artikel 40 für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist\nam 13. November 1985 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter-\nlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am\n26. August 1986\nin Kraft getreten:\nÄgypten                              Nepal\nAustralien                           Niederlande\nBangladesh                             für das Königreich in Europa\nBelgien                              Norwegen\nChina                                Österreich\nDänemark                             Pakistan\nFinnland                             Polen\nFrankreich                           Schweden\nIndien                               Schweiz\nIndonesien                           Spanien\nIrland                               Thailand\nItalien                              Türkei\nJapan                                Vereinigte Staaten\nJugoslawien                          Vereinigtes Königreich\nKanada                                 mit Erstreckung auf Guemsey\nund Jersey\nLuxemburg\nBonn, den 15. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","132                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 16. Januar 1987\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-\nsche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für die\nPhilippinen                                                    am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nBei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 23. Oktober 1986 haben die\nP h i I i p pi n e n die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des vorgenannten\nPaktes abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Philippine Govemment, in accord-         \"Die Regierung der Philippinen erkennt\nance with article 41 of the said Covenant      nach Artikel 41 des Paktes die Zuständig-\nrecognizes the competence of the Human         keit des durch den Pakt errichteten Aus-\nRights Committee set up in aforesaid           schusses für Menschenrechte zur Ent-\nCovenant, to receive and consider com-         gegennahme und Prüfung von Mitteilungen\nmunications to the effect that a State Party   an, in denen ein Vertragsstaat geltend\nclaims that another State Party is not ful-    macht, ein anderer Vertragsstaat komme\nfilling its Obligations under the Covenant.\"   seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht\nnach.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746) und\nvom 18. November 1986 (BGBI. II S. 1025).\nBonn, den 16. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}