{"id":"bgbl2-1987-5-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":5,"date":"1987-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_5.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-01-12T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["126                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nTunesien                              am 22. Mai       1986 Nr. 1 bis 10\nVereinigte Staaten                    am 6. Juni       1986 Nr. 1 bis 5\nmit Erstreckung auf die Gesamtheit der Gebiete, deren internationale Be-\nziehungen von der Regierung der Vereinigten Staaten wahrgenommen\nwerden.\nVereinigtes Königreich                am 15. Juli      1986 Nr. 1 bis 4, 6\nÜberseegebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des\nVereinigten Königreichs wahrgenommen werden\nAnguilla,                          am 15. Juli      1986 Nr. 1 bis 4, 6\nBermuda,                                                    Nr. 1 bis 4\nBritisches Antarktis-Territorium                            Nr. 1 bis 4, 6\nBritisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Ducie-\nund Oenoinsel, Falklandinseln, Gibraltar, Hongkong, Kaimaninseln, Mont-\nserrat, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien, Südliche Sandwich-\ninseln, Turks- und Caicosinseln\nII.\nDas 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur Satzung des Weltpostvereins\n(BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für die\nTürkei                                am    25. Juni   1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 1986 (BGBI. II S. 466).\nBonn, den 6. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1987\nIn Maseru ist durch Notenwechsel vom 1. Dezember/\n5. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho eine Vereinbarung über finanzielle Zusammen-\narbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 5. Dezember 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987                                         127\nVerbalnote\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaseru\nNote Nr. 99/86\nWi 444.00\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das         2. Die Kürzungsbeträge gemäß Nummer 1 Buchstabe a in Höhe\nAußenministerium des Königreichs Lesotho und beehrt sich, ihm         von 3 100 000,- DM (in Worten: drei Millionen einhundert-\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter           tausend Deutsche Mark) und gemäß Nummer 1 Buchstabe b\nBezugnahme auf das Abkommen vom 27. Februar 1981, auf die             in Höhe von 4100 000,- DM (in Worten: vier Millionen ein-\nVereinbarung vom 18. Juli 1983/15. September 1983 zwischen            hunderttausend Deutsche Mark) sowie die in der Niederschrift\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-           über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen vom\nrung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit          2. Februar 1983 unter Ziffer 4.1.3 für das Vorhaben Wieder-\nsowie auf die Niederschrift über das Ergebnis der Regierungs-         aufforstung (Afforestation and Soil Conservation) reservierten\nverhandlungen (Summary Record) für den Zweijahreszeitraum             Mittel in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\n1983/84 vom 2. Februar 1983 folgende Vereinbarung vorzu-              Deutsche Mark) zuzüglich eines Restbetrages aus der Zusage\nschlagen:                                                             des Jahres 1983 in Höhe von 200 000, - DM (in Worten: zwei-\nhunderttausend Deutsche Mark) werden als Finanzierungs-\n1. Die mit Abkommen vom 27. Februar 1981 sowie auf Vereinba-\nbeitrag für Allgemeine Warenhilfe von insgesamt bis zu\nrung vom 18. Juli 1983/15. September 1983 zwischen der\n9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\ntausend Deutsche Mark) gemäß anliegender Liste der Waren\nrung des Königreichs Lesotho bereitgestellten Finanzierungs-\nund Leistungen verwendet.\nbeiträge werden wie folgt gekürzt:\na) Artikel I des Abkommens vom 27. Februar 1981                 3. Die Verwendung des unter Nummer 2 genannten Gesamtbe-\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung in verschiedenen            trages und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\nOrten\" von bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn         gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für\nMillionen Deutsche Mark) auf bis zu 7 950 000, - DM (in        Wiederaufbau, Frankfurt/Main und dem Empfänger des Finan-\nWorten: sieben Millionen neunhundertfünfzigtausend             zierungsbeitrages zu schließende Vertrag.\nDeutsche Mark). Von diesem Kürzungsbetrag von\n5 050 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfzigtausend   4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nDeutsche Mark) sind bereits 1 950 000, - DM (in Worten:        Abkommens vom 27. Februar 1981 einschließlich der Berlin-\neine Million neunhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)          Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.\nfür das Vorhaben Abwasser- und Abfallbeseitigung Phase\n1 in Anspruch genommen, so daß 3 100 000, - DM (in            Falls sich die Regierung des Königreichs Lesotho mit den unter\nWorten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)    den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden\nverbleiben.                                                erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regie-\nrung des Königreichs Lesotho zum Ausdruck bringende Anwort-\nb) Nummer 1 der Vereinbarung vom 18. Juli 1983/15. Sep-        note eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundes-\ntember 1983\nrepublik Deutschland und des Königreichs Lesotho bilden, die mit\nfür das Programm „Ausbau ländlicher Kleinflugplätze\" von   dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nbis zu 20 800 000, - DM (in Worten: zwanzig Millionen\nachthunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu                  Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\n16 700 000,- DM (in Worten: sechszehn Millionen sieben-    Anlaß, das Außenministerium des Königreichs Lesotho seine\nhunderttausend Deutsche Mark).                             ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.\nMaseru, den 1. Dezember 1986\nAn das\nAußenministerium des\nKönigreichs Lesotho\nMaseru","128                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs von Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom\n1. Dezember 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Landwirtschaft\nDüngemittel, Saatgut, Schnellbau-Silos und Mehrzwecklagerhallen, Transportmittel\nfür Co-op Lesotho (ausgenommen Kleinfahrzeuge und Traktoren), Ausrüstung für\nLandvermessung (Department of Land Survey and Physical Planning)\nb) Straßenbau- und unterhaltung\nBaumaschinen, Geräte, Werkzeuge, schwere Transportfahrzeuge, Ersatzteile, Aus-\nbildungsmaterialien\nc) Wasserversorgung, Abwasseranlagen\nAusrüstungen für Werkstätten, verschiedene Tankfahrzeuge (ausgenommen Klein-\nfahrzeuge), Pumpen und Ersatzteile\nd) zentrales Planungsamt\n1 Fernschreiber, Ausbildungs- und Trainingsmaterialien\ne) Sonstige\nBeratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\n4. Aus dem Finanzierungsbeitrag können Lieferungen und Leistungen finanziert werden,\nfür die Liefer-, beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. November 1986\nabgeschlossen worden sind.\nAußenministerium\ndes Königreichs Lesotho\nFR/CUCTR/33                                                Maseru, den 5. Dezember 1986\nExzellenz,\nich beehre mich, den Eingang des nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen\nSchreibens Nr. 99 Wi 444.00 der Botschaft vom 1. Dezember 1986 zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch bestätige hiermit, daß die Regierung des Königreichs Lesotho die vorstehenden\nVorschläge annimmt, so daß vereinbarungsgemäß Ihr Schreiben und die vorliegende\nAntwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nheutigen Tage in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nMohomane M. Lebotsa\nMinister für Planung und Durchführung öffentlicher Arbeiten\nund amtierender Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nAn den Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaseru"]}