{"id":"bgbl2-1987-5-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":5,"date":"1987-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_5.pdf#page=9","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins und der Vollzugsordnungen zu den Verträgen","law_date":"1987-01-06T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987                  125\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins\nund der Vollzugsordnungen zu den Verträgen\nVom6.Januar1987\n1.\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1986 zu den Verträgen\nvom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins (BGBI. 198611 S. 201) und§ 3 Abs. 2 der\nVerordnung vom 28. Januar 1986 über die Inkraftsetzung der Vollzugsverordnun-\ngen vom 27. Juli 1984 zu den Verträgen des Weltpostvereins (BGBI. 1986 II\nS. 396) wird hiermit bekanntgemacht, daß\n1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,\n2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,\n3. der Weltpostvertrag,\n4. das Postpaketabkommen,\n5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n6. das Postgiroabkommen,\n7. das Postnachnahmeabkommen,\n8. das Postauftragsabkommen,\n9. das Postsparkassenabkommen,\n10. das Postzeitungsabkommen,\nnebst den Schlußprotokollen sowie die Vollzugsanordnungen zu diesen Ver-\nträgen für die\nBundesrepublik Deutschland           am   20. August  1986\nin Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland\nist am 20. August 1986 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft hinterlegt worden. Die vorstehend bezeichneten Verträge des Weltpost-\nvereins sind für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                          am   29. Oktober 1986 Nr. 1 bis 4\nin Kraft getreten.\nDie Verträge sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                          am 3. September  1986  Nr.  1 bis 3\nBelgien                             am 1. Januar      1986  Nr.  1 bis 1o\nBotsuana                             am 3. Februar    1986  Nr.  1 bis 4\nBulgarien                           am 14. Januar     1986  Nr.  1 bis 5, 10\nDänemark                             am 3. Oktober    1986  Nr.  1 bis 7, 10\nFinnland                            am 19. Juni       1986  Nr. 1 bis 7, 9, 10\nIsland                              am 1.Juli         1986  Nr.  1 bis 7\nJapan                               am 1. Januar      1986  Nr. 1 bis 6\nJordanien                           am 12. März       1986  Nr.  1 bis 5\nKatar                               am 17. September  1986  Nr. 1 bis 5\nLesotho                             am 24. September  1986  Nr.  1 bis 4\nLiechtenstein                       am 1. Januar      1986  Nr. 1 bis 8, 10\nLuxemburg                           am 4. März        1986  Nr. 1 bis 8, 10\nSchweden                            am 4. Februar     1986  Nr. 1 bis 7, 9, 10\nSchweiz                             am 1. Januar      1986  Nr. 1 bis 8, 10\nSingapur                            am 21. Mai        1986  Nr. 1 bis 4\nSwasiland                           am 12. Juni       1986  Nr. 1 bis 3","126                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nTunesien                              am 22. Mai       1986 Nr. 1 bis 10\nVereinigte Staaten                    am 6. Juni       1986 Nr. 1 bis 5\nmit Erstreckung auf die Gesamtheit der Gebiete, deren internationale Be-\nziehungen von der Regierung der Vereinigten Staaten wahrgenommen\nwerden.\nVereinigtes Königreich                am 15. Juli      1986 Nr. 1 bis 4, 6\nÜberseegebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des\nVereinigten Königreichs wahrgenommen werden\nAnguilla,                          am 15. Juli      1986 Nr. 1 bis 4, 6\nBermuda,                                                    Nr. 1 bis 4\nBritisches Antarktis-Territorium                            Nr. 1 bis 4, 6\nBritisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Ducie-\nund Oenoinsel, Falklandinseln, Gibraltar, Hongkong, Kaimaninseln, Mont-\nserrat, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien, Südliche Sandwich-\ninseln, Turks- und Caicosinseln\nII.\nDas 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur Satzung des Weltpostvereins\n(BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für die\nTürkei                                am    25. Juni   1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 1986 (BGBI. II S. 466).\nBonn, den 6. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1987\nIn Maseru ist durch Notenwechsel vom 1. Dezember/\n5. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho eine Vereinbarung über finanzielle Zusammen-\narbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 5. Dezember 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987                                         127\nVerbalnote\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaseru\nNote Nr. 99/86\nWi 444.00\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das         2. Die Kürzungsbeträge gemäß Nummer 1 Buchstabe a in Höhe\nAußenministerium des Königreichs Lesotho und beehrt sich, ihm         von 3 100 000,- DM (in Worten: drei Millionen einhundert-\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter           tausend Deutsche Mark) und gemäß Nummer 1 Buchstabe b\nBezugnahme auf das Abkommen vom 27. Februar 1981, auf die             in Höhe von 4100 000,- DM (in Worten: vier Millionen ein-\nVereinbarung vom 18. Juli 1983/15. September 1983 zwischen            hunderttausend Deutsche Mark) sowie die in der Niederschrift\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-           über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen vom\nrung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit          2. Februar 1983 unter Ziffer 4.1.3 für das Vorhaben Wieder-\nsowie auf die Niederschrift über das Ergebnis der Regierungs-         aufforstung (Afforestation and Soil Conservation) reservierten\nverhandlungen (Summary Record) für den Zweijahreszeitraum             Mittel in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\n1983/84 vom 2. Februar 1983 folgende Vereinbarung vorzu-              Deutsche Mark) zuzüglich eines Restbetrages aus der Zusage\nschlagen:                                                             des Jahres 1983 in Höhe von 200 000, - DM (in Worten: zwei-\nhunderttausend Deutsche Mark) werden als Finanzierungs-\n1. Die mit Abkommen vom 27. Februar 1981 sowie auf Vereinba-\nbeitrag für Allgemeine Warenhilfe von insgesamt bis zu\nrung vom 18. Juli 1983/15. September 1983 zwischen der\n9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\ntausend Deutsche Mark) gemäß anliegender Liste der Waren\nrung des Königreichs Lesotho bereitgestellten Finanzierungs-\nund Leistungen verwendet.\nbeiträge werden wie folgt gekürzt:\na) Artikel I des Abkommens vom 27. Februar 1981                 3. Die Verwendung des unter Nummer 2 genannten Gesamtbe-\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung in verschiedenen            trages und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\nOrten\" von bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn         gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für\nMillionen Deutsche Mark) auf bis zu 7 950 000, - DM (in        Wiederaufbau, Frankfurt/Main und dem Empfänger des Finan-\nWorten: sieben Millionen neunhundertfünfzigtausend             zierungsbeitrages zu schließende Vertrag.\nDeutsche Mark). Von diesem Kürzungsbetrag von\n5 050 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfzigtausend   4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nDeutsche Mark) sind bereits 1 950 000, - DM (in Worten:        Abkommens vom 27. Februar 1981 einschließlich der Berlin-\neine Million neunhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)          Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.\nfür das Vorhaben Abwasser- und Abfallbeseitigung Phase\n1 in Anspruch genommen, so daß 3 100 000, - DM (in            Falls sich die Regierung des Königreichs Lesotho mit den unter\nWorten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)    den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden\nverbleiben.                                                erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regie-\nrung des Königreichs Lesotho zum Ausdruck bringende Anwort-\nb) Nummer 1 der Vereinbarung vom 18. Juli 1983/15. Sep-        note eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundes-\ntember 1983\nrepublik Deutschland und des Königreichs Lesotho bilden, die mit\nfür das Programm „Ausbau ländlicher Kleinflugplätze\" von   dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nbis zu 20 800 000, - DM (in Worten: zwanzig Millionen\nachthunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu                  Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\n16 700 000,- DM (in Worten: sechszehn Millionen sieben-    Anlaß, das Außenministerium des Königreichs Lesotho seine\nhunderttausend Deutsche Mark).                             ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.\nMaseru, den 1. Dezember 1986\nAn das\nAußenministerium des\nKönigreichs Lesotho\nMaseru","128                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs von Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom\n1. Dezember 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Landwirtschaft\nDüngemittel, Saatgut, Schnellbau-Silos und Mehrzwecklagerhallen, Transportmittel\nfür Co-op Lesotho (ausgenommen Kleinfahrzeuge und Traktoren), Ausrüstung für\nLandvermessung (Department of Land Survey and Physical Planning)\nb) Straßenbau- und unterhaltung\nBaumaschinen, Geräte, Werkzeuge, schwere Transportfahrzeuge, Ersatzteile, Aus-\nbildungsmaterialien\nc) Wasserversorgung, Abwasseranlagen\nAusrüstungen für Werkstätten, verschiedene Tankfahrzeuge (ausgenommen Klein-\nfahrzeuge), Pumpen und Ersatzteile\nd) zentrales Planungsamt\n1 Fernschreiber, Ausbildungs- und Trainingsmaterialien\ne) Sonstige\nBeratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\n4. Aus dem Finanzierungsbeitrag können Lieferungen und Leistungen finanziert werden,\nfür die Liefer-, beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. November 1986\nabgeschlossen worden sind.\nAußenministerium\ndes Königreichs Lesotho\nFR/CUCTR/33                                                Maseru, den 5. Dezember 1986\nExzellenz,\nich beehre mich, den Eingang des nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen\nSchreibens Nr. 99 Wi 444.00 der Botschaft vom 1. Dezember 1986 zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch bestätige hiermit, daß die Regierung des Königreichs Lesotho die vorstehenden\nVorschläge annimmt, so daß vereinbarungsgemäß Ihr Schreiben und die vorliegende\nAntwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nheutigen Tage in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nMohomane M. Lebotsa\nMinister für Planung und Durchführung öffentlicher Arbeiten\nund amtierender Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nAn den Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaseru","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1987                                       129\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Gambia andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 12. Januar 1987\nIn Dakar ist am 4. August 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Gambia andererseits über\ndie Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-\nlungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 15\nam 4. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik und der Regierung der Republik Gambia\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der                                      Artikel 2\nFranzösischen Republik\n(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nund                              stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-\ndie Regierung der Republik Gambia -               zeichnern.\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren          (2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu         sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.\nfestigen,                                                     Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den           sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu\nLändern Europas und Afrikas zu fördern,                       schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität\nzwischen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und                                      Artikel 3\nsozialen Entwicklung beizutragen -\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                unter Aufsicht der Regierung der Republik Gambia durchgeführ-\nArtikel 1                           tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der\nFranzösischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-    beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung   tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-      zu der Regierung der Republik Gambia.\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der gambischen Bevölkerung\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-\nlungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-                                Artikel 4\nwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-\nchen der Regierung der Republik Gambia.                           republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-        wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\nnung in der Republik Gambia arbeiten möchten, um bestimmte        ln den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nVorhaben in der Republik Gambia zu fördern.                       gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.","130                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 5                                 sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,\n(1) Die Regierung der Republik Gambia unterstützt die europäi-       ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung       fahrzeugs für jede Familie.\nihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und\nSchutz.                                                                                             Artikel 10\n(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-          (1) Die Regierung der Republik Gambia kann einen europäi-\ngung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-          schen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen           schicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.                       berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine\nsolche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-\n(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie\nhungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-\neinmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nnen Aufgabe verursacht haben und verpflichtet sich, keine\nRegreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder                  (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise\ngrober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-    Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nden Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.                  nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,\n(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der            abberufen.\nRepublik Gambia alle Informationen und andere Hilfeleistungen                                       Artikel 11\nzukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorge-               (1) Die Freiwilligen sind in Bezug auf alle Tatsachen oder\nsehenen Falle erforderlich sind.                                       Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\nKenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\nArtikel 6\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nDie von den Regierungen der Französischen Republik und der          sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nBundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten                Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\nOrganisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\n(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-\nfer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit\nRepublik Gambia befreit die europäischen freiwilligen Entwick-\nihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-\nlungshelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\ngesetzt werden.\nArtikel 7                                   (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nnachgehen.\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen\nvolle soziale Sicherung.                                                                            Artikel 12\n(2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-      Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nhelfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres             bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nAuftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem\nHeimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.                                                          Artikel 13\nDieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-\nArtikel 8                                schen Gemeinschaft zum Beitritt offen.\nDie Regierung der Republik Gambia erteilt unentgeltlich\nGenehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-                                         Artikel 14\nten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\neinschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nNaturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-      Regierung der Republik Gambia innerhalb von drei Monaten nach\nsen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAusweispapiere.\nArtikel 9                                                             Artikel 15\n(1) Unterkunft und Möblierung für die europäischen Freiwilligen        (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nwerden von der das Projekt finanzierenden Nation oder Organisa-        geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\ntion bereitgestellt.                                                   eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie         gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-\ndens dieser Kündigung notifiziert.\nEinfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für\ndie Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-             (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 4. August 1986 in drei Urschriften,\njede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLang\nFür die Regierung der Französischen Republik\nA. de Beau p u y\nFür die Regierung der Republik Gambia\nBabou Ousman Jobe"]}