{"id":"bgbl2-1987-4-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":4,"date":"1987-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_4.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommens über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen","law_date":"1987-01-06T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987    103\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommens\nüber die wechselseitige Anerkennung von bestimmten\nEignungs- und Überwachungsnachweisen Im Bauwesen\nVom 6. Januar 1987\nIn Brüssel ist am 20. November 1986 zwischen dem\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nbau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für\nöffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien und dem\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außen-\nhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittel-\nstandes des Großherzogtums Luxemburg ein Überein-\nkommen über die wechselseitige Anerkennung von\nbestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im\nBauwesen unterzeichnet worden. Das übereinkommen ist\nnach seinem Artikel 14\nam 20. November 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nProf. Dr.-lng. Eh m","104                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nÜbereinkommen\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland,\ndem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien und dem\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit,\nStaatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg\n- Vertragsparteien -\nüber die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und\nÜberwachungsnachweisen im Bauwesen\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau             d) eine laufende Überwachung des Herstellerwerks durch\nder Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den für                  eine unabhängige Überwachungsinstitution.\ndas Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministern\n-   Für den Nachweis der Brauchbarkeit entsprechend Anstrich 2\nund Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland,\nund die Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung ent-\nder Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien        sprechend Anstrich 3 sind die Verfahren\nund                                    •    in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend öffent-\nder Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel              lich-rechtlich,\nund Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des                •   im Königreich Belgien überwiegend ~rivat-rechtlich und\nGroßherzogtums Luxemburg,\n•    im Großherzogtum Luxemburg überwiegend privat-recht-\nlich\nin dem Wunsch, den Austausch von Bauprodukten (Baustoffen,\nBauteilen und Bausystemen) zwischen den beteiligten Staaten zu         ausgestaltet.\nerleichtern, haben folgendes erwogen:                              -   Eine unmittelbare gegenseitige Anerkennung oder Gleichstel-\nlung von Produktnormen, Zulassungen oder Agrements und\n-    Die jeweiligen nationalen Rechtssysteme, die für die Herstel-     den zugehörigen Prüfvorschriften im Bauwesen ist zur Zeit\nlung und Anwendung von Bauprodukten relevant sind, insbe-         wegen der unterschiedlichen nationalen rechtlichen und tech-\nsondere die Systeme für den Brauchbarkeitsnachweis von            nischen Sicherheitssysteme nicht möglich. Eine Angleichung\nBauprodukten und für die Überwa~hung der ordnungsgemä-            der Anforderungen an Bauprodukte kann nur durch eine EG-\nßen Herstellung der Bauprodukte sind unterschiedlich. Daraus      Harmonisierung, internationale Normung oder internationale\nentstehen Handelshemmnisse beim Warenverkehr von Bau-             Zulassung erreicht werden. Daher können in zwei- oder mehr-\nprodukten. Es bestehen Möglichkeiten, den Warenverkehr            seitigen Vereinbarungen unter Beibehaltung des jeweiligen\nschon vor einer Harmonisierung der Unterschiede in den            nationalen materiellen und prozeduralen Rechtssystems\nnationalen Rechtsordnungen und technischen Systemen zu            sowie des technischen Regelwerkes Erleichterungen nur\nerleichtern.                                                      punktuell für einzelne Bauprodukte ~rreicht werden.\n-    Für den Nachweis der generellen Brauchbarkeit von Baupro-         In dem im Ministerrat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndukten bestehen in den Staaten der Vertragsparteien unter-        schaft bisher nicht verabschiedeten Entwurf einer Richtlinie\nschiedliche Verfahren:                                            des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\na) für gebräuchliche Bauprodukte der Nachweis der Konfor-         schriften der Mitgliedstaaten über Baubedarfsartikel ist in Arti-\nmität mit den technischen Rechtsvorschriften, Baunormen       kel 24 vorgesehen, daß ein Empfängerland nicht durch Einzel-\nund anderen technischen Regeln,                               richtlinien harmonisierte Bauprodukte als konform mit seinen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betrachtet, wenn die\nb) für noch nicht gebräuchliche Baustoffe der Nachweis\nBauprodukte im Ursprungsland Prüfungen durch zugelassene\ndurch eine verbindiche allgemeine bauaufsichtliche Zulas-\nStellen auf der Grundlage der Vorschriften des Empfängerlan-\nsung, durch ein Agrement oder andere Verfahren, die in\ndes genügt haben (vgl. Dok-MinRat 8589/81 vom 28. Juli\nRechtsvorschriften oder technischen Regeln festgelegt\n1981).\nsind.\nEs ist zur Zeit nicht abzusehen, wann eine entsprechende\nAuch die Bereiche, die durch diese Verfahren abgedeckt\nRegelung auf der Ebene der Europäischen Wirtschaftsge-\nwerden, sind in den Staaten der Vertragsparteien unterschied-\nmeinschaft in Kraft treten wird.\nlich.\n-    Für den Nachweis der ständig ordnungsgemäßen Herstellung           Bis eine europäische Regelung in Kraft tritt, erscheint ein\nvon Bauprodukten (entsprechend den Anforderungen an ihre           entsprechendes Vorgehen zwischen der Bundesrepublik\nBrauchbarkeit nach Anstrich 2) bestehen in den Staaten der         Deutschland, Belgien und Luxemburg sinnvoll und zweckmä-\nVertragsparteien vergleichbare Verfahren:                          ßig; dabei sollte allerdings die Anerkennung der Prüfstellen im\nUrsprungsland durch die zuständigen Stellen des Empfänger-\na) eine Eigenbescheinigung des Herstellers,                        landes erfolgen.\nb) ein einmaliges Prüfungszeugnis einer unabhängigen          -    Erleichterungen sollten in erster Linie in Bereichen angestrebt\nStelle,                                                       werden, wo staatliche Stellen Anforderungen stellen oder\nc) eine Abnahmebescheinigung einer unabhängigen Stelle             sonstigen Einfluß auf die Herstellung, Lieferung und Verwen-\nfür einzelne Chargen von Bauprodukten,                        dung der Produkte haben.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987                                                    105\nIn Belgien fallen hierunter folgende Bereiche:                                        teien im gegenseitigen Einvernehmen Prüfstellen für die\nDurchführung von Zulassungsprüfungen oder sonstigen Prü-\nBENOR-Zeichen, Agrements und Prüfzeugnisse und andere\nfungen von Bauprodukten benannt, die allgemein für die Her-\nBescheinigungen.\nsteller des Ursprungslandes nach den Vorschriften des Emp-\nIn der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um fol-                             fängerlandes diese Prüfungen durchführen können. Die Prüf-\ngende Bereiche:                                                                       stellen müssen den .Kriterien hinsichtlich fachlicher Kompe-\ntenz und Unabhängigkeit im Sinne von ISO-Guide 25 und\nFremdüberwachung von Herstellerwerken, baubehördliche\nISO-Guide 38 sowie, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist,\nZulassungen und Prüfbescheide, Prüfzeugnisse und andere\nBescheinigungen.                                                                      ISO-Guide 39 „General requirements for the acceptance of\ninspection bodies\" in der Fassung vom 1. Dezember 1983 *)\nDie Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:                                    entsprechen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nFür den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung genorm-\nDie nachstehenden Bestimmungen über eine wechselseitige                             ter und den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung zuge-\nAnerke·nnung von bestimmten Prüfungen und Nachweisen für                               lassener Bauprodukte, für die im Empfängerland eine Überwa-\nBaustoffe, Bauteile, Bausysteme (Bauprodukte) beziehen sich auf                        chung durch eine unabhängige Institution vorgesehen ist, gilt\nEignungs- und Überwachungsnachweise im öffentlich-rechtlichen                          folgendes: Neben den schon praktizierten Möglichkeiten der\nRahmen und im Rahmen der den Vertragsparteien gegebenen\nMöglichkeiten im privat-rechtlichen Bereich, soweit sie zu den                          a) Überwachung durch eine Überwachungsinstitution des Emp-\nAufgaben der für das Bauwesen zuständigen Behörden und Stel-                               fängerlandes,\nlen der Vertragsparteien gehören.                                                      b) Überwachung durch eine Überwachungsinstitution des Emp-\nfängerlandes mit Einschaltung einer Überwachungsinstitution\nArtikel 2                                              des Ursprungslandes auf Grundlage eines Patenvertrages,\nFür den Nachweis der Brauchbarkeit oder der ordnungsgemä-                           die künftig stärker genutzt werden sollten, wird künftig auch eine\nßen Herstellung bei Bauprodukten, für die im Empfängerland                             c) Überwachung durch eine Überwachungsinstitution des\nNormen oder andere technische Bestimmungen bestehen und für                                Ursprungslandes erfolgen. Die Überwachung wird nach den\ndie als Nachweis eine Eigenbescheinigung verlangt wird, genügt                             Vorschriften und Regeln des Empfängerlandes durchgeführt.\ndie Eigenbescheinigung des ausländischen Herstellers. Für den                              Die Überwachungsinstitutionen müssen fachlich für die Durch-\nInhalt der Eigenbescheinigungen sind sinngemäß die Dokumente                               führung der Prüfung kompetent sowie unabhängig im Sinne\nvon ISO-Guide 22 für „Information on manufacturer's declaration                             von ISO-Guide 39 sowie, wenn dies im Einzelfall erforderlich\nof conformity with standards or other technical specifications\" in                         ist, ISO-Guide 25 und ISO-Guide 38 sein. Die Überwachungs-\nder Fassung vom 15. April 1982 *) zu berücksichtigen.                                      institutionen bedürfen der Anerkennung durch die im Empfän-\ngerland zuständige Stelle. Die bestandenen Überwachungs-\nprüfungen berechtigen zur Führung der Überwachungszei-\nArtikel 3                                              chen des Empfängerlandes.\nFür den Nachweis der Brauchbarkeit oder der ordnungsgemä-                              Die jeweils national zuständigen Stellen werden die Listen der\nßen Herstellung bei Bauprodukten auf der Grundlage bestimmter                          anerkannten Überwachungsinstitutionen ergänzen und veröffent-\ntechnischer Regeln, für die im Empfängerland ein Prüfungszeug-                        lichen.\nnis einer anerkannten Stelle erforderlich ist, kann für die Hersteller\nArtikel 6\ndes Ursprungslandes auch eine Stelle im Ursprungsland aner-\nkannt werden. Die Prüfstellen müssen den Kriterien hinsichtlich                           Bei der Anerkennung oder Benennung der Prüfstellen und\nfachlicher Kompetenz und Unabhängigkeit im Sinne von ISO-                             Überwachungsinstitutionen nach den Artikeln 3, 4 Buchstabe b\nGuide 25 „General requirements for the technical competence of                        und 5 Buchstabe c können Auflagen z. B. hinsichtlich der Koordi-\ntesting laboratories\" in der Fassung vom 15. Dezember 1982 *)                         nierung mit den Prüfstellen und Überwachungsinstitutionen des\nund ISO-Guide 38 „General requirements for the acceptance of                          Empfängerlandes und der Auskunftspflicht gegenüber den\ntesting laboratories\" in der Fassung vom 1. Dezember 1983 *)                          zuständigen Stellen des Empfängerlandes gemacht werden.\nentsprechen.\nBei schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften oder\nDie jeweils national zuständigen Stellen werden die Listen der                     Regeln des Empfängerlandes kann die zuständige Stelle einer\nanerkannten Prüfstellen ergänzen und veröffentlichen.                                 Vertragspartei die Anerkennung oder Benennung einer Prüfstelle\noder Überwachungsinstitution widerrufen.\nArtikel 4\nArtikel 7\nFür den Nachweis der Brauchbarkeit bei Bauprodukten durch\nEine Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 2 bis 6 setzt\ntechnische Zulassungen oder Agrements gilt folgendes:\nein vertrauensvolles Verhalten und eine Gegenseitigkeit der Maß-\na) Im Zuge des nationalen Zulassungsverfahrens werden nach                             nahmen zwischen den zuständigen nationalen Stellen voraus.\nden Gegebenheiten des Einzelfalles Prüfnachweise von Prüf-\nstellen des Ursprungslandes berücksichtigt, sofern die Prüfun-                                                 Artikel 8\ngen nach den Vorschriften des Empfängerlandes durchgeführt\noder die Prüfungen vergleichbare Ergebnisse bringen und die                          Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Anwend-\nPrüfungen durch fachlich kompetente und unabhängige Prüf-                         barkeit der Verfahren nach den Artikeln 2 bis 6 in Abhängigkeit\nstellen im Sinne von ISO-Guide 25 und ISO-Guide 38 durch-                         von den jeweiligen Bauprodukten und Bauproduktgruppen gese-\ngeführt werden.                                                                   hen und von Fall zu Fall entschieden werden muß, wobei von den\nzum jeweiligen Zeitpunkt möglichen Verfahren das im Interesse\nb) Für bestimmte Bauprodukte oder Bauproduktgruppen werden                             eines freien Handels weitestgehende vorgesehen werden soll.\nvon den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragspar-\nArtikel 9\n•> Der IS0-Guide ist hinterlegt bei der lntematiooal Organisation for Standardizatioo,\nFür die zur Behandlung anstehenden Bauprodukte oder Bau-\n1 Aue de Varembe, CH-1211 Genf 20. Der Guide kann in Deutschland vom Beuth-\nVerlag - Deutsches Institut für Normung- Burggrafenstraße 6, 0-1000 Berlin 30 und   produktgruppen wird jeweils eine Arbeitsgruppe eingesetzt, an\nin Belgien vom Belgisch lnstituut voor Normalisatie, Brabanconnelaan, 8-1040        der die zuständigen nationalen Stellen der Vertragsparteien zu\nBrüssel bezogen werden.                                                             beteiligen sind. Die Arbeitsgruppe untersucht insbesondere die","106                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\ntechnischen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten, die in                 Der Koordinierungsausschuß kann auch auf Ersuchen einer\nden beteiligten Ländern anzuwendenden Vorschriften, die                  Vertragspartei zusammentreten, um auftretende Probleme bei der\nPunkte, für die Gleichwertigkeit angenommen wurde, und die              Anwendung dieses Übereinkommens zu behandeln.\nBedingungen, unter welchen dies geschieht. Die Arbeitsgruppe\nuntersucht insbesondere die Möglichkeiten in bezug auf die zu\nergreifenden Maßnahmen, macht entsprechende Vorschläge\nArtikel 11\ngemäß den Artikeln 2 bis 6 und hält diese in einem Durchfüh-\nrungsprotokoll fest. Die jeweils national zuständigen Stellen tref-        Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer\nfen dann die erforderlichen Maßnahmen.                                  Rechtsordnung darauf hinzuwirken, daß Prüfungen ordnungsge-\nmäß durchgeführt und Überwachungszeichen rechtmäßig geführt\nIm Einzelfall, z. B. für einzelne Bauprodukte oder Bauprodukt-\nwerden.\ngruppen, können zusätzlich zu diesem übereinkommen beson-\ndere Vereinbarungen, z. B hinsichtlich der Eignung von Herstel-\nlerbetrieben, zwischen den national zuständigen Stellen im Rah-                                   Artikel 12\nmen der Grundsätze dieses Übereinkommens geschlossen\nwerden.                                                                    Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen mit ein-\njähriger Frist kündigen.\nArtikel 10\nZur allgemeinen Durchführung und Kontrolle der Einhaltung\ndieses Übereinkommens wird ein Koordinierungsausschuß aus                                         Artikel 13\nVertretern der jeweils zuständigen Ministerien und Vertretern der          Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nStellen eingesetzt, die im nationalen Bereich für diejenigen Ver-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nfahren zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieses              den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzog-\nÜbereinkommens fallen. ·                                                tums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Unterzeich-\nDer Koordinierungsausschuß prüft in der Regel jährlich die           nung des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerwirklichung des Übereinkommens, macht Vorschläge für die\nzu behandelnden Bauprodukte oder Produktgruppen, nimmt die\nDurchführungsprotokolle zur Kenntnis und achtet darauf, daß die\nArtikel 14\nErgebnisse dem übereinkommen entsprechen. Er koordiniert die\nTätigkeit der Arbeitsgruppen.                                              Dieses Übereinkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 20. November 1986 in drei Urschrif-\nten, jede in deutscher, französischer und niederländischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland\n0. Schneider\nDer Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien\nL. Olivier\nDer Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten,\nAußenhandel und Zusammenarbeit,\nStaatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg\nR. Goebbels","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987                             107\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 7. Januar 1987\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nsung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\n1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.\n1970 II S. 293,391; 1984 II S. 799) ist mit Ausnahme der\nArtikel 1 bis 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c\nund Abs. 3 für\nLibanon                                 am 30. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nLibanon hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 638).\nBonn, den 7. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 7. Januar 1987\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für folgenden weiteren Staat\nin Kraft getreten:\nChina                                                            am 28. Dezember 1986\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde übermittelten\nNotifikation:\n(Übersetzung)\n\" ... the value of the national currency, in     ,, . . der in Sonderziehungsrechten ausge-\nterms of SDR, of the People's Republic of        drückte Wert der Landeswährung der\nChina is calculated in accordance with the       Volksrepublik China wird nach der vom In-\nmethod of valuation applied by the Interna-      ternationalen Währungsfonds angewende-\ntional Monetary Fund.\"                           ten Bewertungsmethode errechnet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1986 (BGBI. II S. 990).\nBonn, den 7. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}