{"id":"bgbl2-1987-4-6","kind":"bgbl2","year":1987,"number":4,"date":"1987-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/4#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_4.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule","law_date":"1987-01-15T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987                                         115\nArtikel 4                                  Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                         Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-     gegenüber der Regierung der Demokratischen Republi ~ Somalia\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Alkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 29. Juli 1986 in zwei Urschrif-\nten, je in deutscher, somalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlautes\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Brett\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Barre\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule\nVom 15. Januar 1987\nDie Satzung der Europäischen Schule vom 12. April\n1957 (BGBI. 1965 II S. 1041) ist nach ihrem Artikel 31\nAbs. 3 für\nSpanien                              am 1. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (BGBI. 1975 II\ns. 158).\nBonn, den 15. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}