{"id":"bgbl2-1987-4-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":4,"date":"1987-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/4#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_4.pdf#page=26","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-01-14T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["114                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1987\nIn Mogadischu ist am 29. Juli 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzie-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „Reismühle Mogambo\" von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Republik Somalia,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der           Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-    Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nben „Reismühle Mogambo\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu            stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\ninsgesamt DM 14 000 000 (In Worten: vierzehn Millionen Deut-         Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsche Mark) zu erhalten.                                              träge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden."]}