{"id":"bgbl2-1987-4-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":4,"date":"1987-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/4#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_4.pdf#page=24","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-01-14T00:00:00Z","page":112,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["112                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Adoption von Kindern\nVom 13. Januar 1987\nö s t e r r e ich   hat unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte zu dem Europäi-\nschen Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern (BGBI.\n1980 II S. 1093), die es anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am\n28. Mai 1980 geltend gemacht hatte, mit Schreiben vom 3. September 1986 dem\nGeneralsekretär des Europarats folgende Erklärung notifiziert:\n,,Die Republik Österreich erklärt nach Art. 25 Abs. 1 des Europäi-\nschen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, daß sie\nihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Art. 1O Abs. 2 des Überein-\nkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber\nseinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erb-\nrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Januar 1981 (BGBI. II S. 72) und vom 20. Oktober 1986 (BGBI. II S. 966).\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1987\nIn Mogadischu ist am 29. Juli 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987                                          113\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Somalia,                                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nvertiefen,\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   träge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nsind wie folgt übereingekommen:                                    bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der         bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-     erteilt gegebenenfalls die für einen Beteiligung dieser Verkehrs-\nben „Förderung der Küstenfischerei\" einen Finanzierungsbeitrag        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbis zu insgesamt DM 4 150 000 (in Worten: vier Millionen ein-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für notwendige                                           Artikel 5\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 850 000, - DM (in Wor-          Die Regierung der Bundesepublik Deutschland legt besonde-\nten: zwei Millionen achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark),         ren Wert darauf, daß bei dem sich aus der Gewährung der\ninsgesamt DM 7 000 000, - (in Worten: sieben Millionen Deut-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen die wirtschaftli-\nsche Mark) zu erhalten.                                               chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 6\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzie-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nrung und Betreuung des Vorhabens „Förderung der Küstenfische-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrei\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu    gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch                                       Artikel 7\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 29. Juli 1986 in zwei Urschrif-\nten, je in deutscher, somalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlautes\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Brett\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Barre","114                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1987\nIn Mogadischu ist am 29. Juli 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzie-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „Reismühle Mogambo\" von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Republik Somalia,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der           Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-    Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nben „Reismühle Mogambo\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu            stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\ninsgesamt DM 14 000 000 (In Worten: vierzehn Millionen Deut-         Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsche Mark) zu erhalten.                                              träge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1987                                         115\nArtikel 4                                  Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                         Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-     gegenüber der Regierung der Demokratischen Republi ~ Somalia\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Alkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 29. Juli 1986 in zwei Urschrif-\nten, je in deutscher, somalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlautes\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Brett\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Barre\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule\nVom 15. Januar 1987\nDie Satzung der Europäischen Schule vom 12. April\n1957 (BGBI. 1965 II S. 1041) ist nach ihrem Artikel 31\nAbs. 3 für\nSpanien                              am 1. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (BGBI. 1975 II\ns. 158).\nBonn, den 15. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","116                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                      Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 15. Januar 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür\nBrunei Darussalam                               am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II\nS. 30).\nBonn, den 15. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt"]}