{"id":"bgbl2-1987-33-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":33,"date":"1987-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_33.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-burundischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1987-11-27T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1987                         817\nPolen                                                    am 14. September 1980\nSowjetunion                                              am           11. März 1978\nSüdafrika                                                am           11. März 1978\nVereinigte Staaten                                       am           11. März 1978\nVereinigtes Königreich                                   am           11. März 1978\n(für das Vereinigte Königreich,\ndie Kanalinseln und die Insel Man)\nUnter Bezugnahme auf die Erklärung Argentiniens hat die So w j et u n i o n der\nVerwahrregierung mit Note vom 18. Juli 1978 eine Erklärung notifiziert, deren\nWortlaut nachstehend auszugsweise in deutscher Übersetzung wiedergegeben\nwird:\n(Übersetzung)\nBekanntlich hat die Regierung der Sowjetunion bereits mehrmals erklärt, daß sie die von\neinigen Staaten in der Antarktis geltend gemachten Gebietsansprüche nicht anerkennt.\nEbenso möchte die Botschaft [der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken] darauf\nhinweisen, daß die in der oben genannten Erklärung enthaltene Bezugnahme auf die\nHoheitsbefugnisse Argentiniens auf See im Anwendungsbereich des Antarktis-Vertrags von\n1959 im Widerspruch zu Artikel IV Absatz 2 des genannten Vertrags steht, wonach, solange\nder Vertrag in Kraft ist, keine Erweiterungen bestehender Ansprüche auf Gebietshoheit in\nder Antarktis geltend gemacht werden.\nBonn, den 27. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-burundischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 27. November 1987\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November\n1985 zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Burundi\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 1162) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 9. Dezember 1987\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 9. November 1987 in\nBujumbura ausgetauscht worden.\nBonn, den 27. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}