{"id":"bgbl2-1987-33-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":33,"date":"1987-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_33.pdf#page=4","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-24T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["808                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1987\nIn Bujumbura ist am 9. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend .veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              vierundvierzig Millionen Deutsche Mark), und zwar für die Vor-\nhaben\nund\na) ländliche Infrastruktur Mosso-Buyogoma\ndie Regierung der Republik Burundi -\nb) 110-KV-Stromleitung Bujumbura-Gitega\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         c) Wasserkraftwerk Nyemanga\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBurundi,                                                            d) Wasserversorgung ländlicher Zentren\ne) Brücke über den Ruvubu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    f)   sektorbezogenes Programm Wasser und Strom\nvertiefen,                                                          g) Studien- und Expertenfonds\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ist, zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nder Republik Burundi beizutragen -                                   Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nArtikel 1\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM (in\nes der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen von          Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-   Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 44 Millionen DM (in Worten:       verträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1987                                               809\nnach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags ab-                                             Artikel 4\ngeschlossen worden sind.\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich aus\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         der Gewährung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten\nRegierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt               Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder          und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-             ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben von der                 nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,          Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nmigungen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi durch andere                                             Artikel 5\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten             Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge er-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt            gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in                                       Artikel 6\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3\nRegierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt für       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nArtikel 7\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Burundi\nerhoben werden, frei.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 9. November 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Flittner\nFür die Regierung der Republik Burundi\nCyprien Mbonimpa\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 9. November 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}