{"id":"bgbl2-1987-32-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":32,"date":"1987-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_32.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-10T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["792                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1o. November 1987\nIn Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 2. Oktober 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anlagen der Kenya Railways Corporation\" ein weiteres Darlehen\nbis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhun-\nund\nderttausend Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förderungs-\ndie Regierung der Republik Kenia -                   würdigkeit festgestellt worden ist, zu erhalten. Für das vorbezeich-\nnete Vorhaben stehen damit insgesamt bis zu 27 000 000,- DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (in Worten siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            fügung.\nKenia,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens\nvertiefen,\n„Fernmeldeanlagen der Kenya Railways Corporation\" von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nder Republik Kenia beizutragen,                                      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-        ersetzt werden.\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2. 1.3 -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für       schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmelde-        geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987                                         793\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-      Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nblik Kenia erhoben werden.\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-    gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-             Erklärung abgibt.\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 7\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.                                                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nFür die Regierung der Republik Kenia\nSaitoti, George\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1987\nIn Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 2. Oktober 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","794                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Millionen achthunderttausend und dreihundertdreiundneunzig\n14/100 Deutsche Mark) eingesetzt. Beim Vorhaben „Zentral-\nund\nwerkstatt für das MoWD\" stehen somit nur 199 606,86 DM (in\ndie Regierung der Republik Kenia -                   Worten: einhundertneunundneunzigtausendsechshundertsechs\n86/100 Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                                             Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nvertiefen,                                                             anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Kenia beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2. 1.3 -                     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nArtikel 1\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-            nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung            Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und den im Zusam-            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage              migungen.\n(Warenhilfe XII) ein Darlehen bis zu insgesamt 12 800 393, 14 DM                                   Artikel 5\n(in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend und dreihundert-\ndreiundneunzig 14/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-        ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nbzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1987 abgeschlossen          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nworden sind.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nermöglicht, weitere Dar1ehen zur Durchführung des Vorhabens           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n„Warenhilfe XII\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(3) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Warenhilfe wird   Erklärung abgibt.\nder beim Darlehen „Zentralwerkstatt für das Ministry of Water                                      Artikel 7\nDevelopment\" (Regierungsabkommen vom 1. Oktober 1982)\nnicht benötigte Betrag von 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987                               795\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n2. Oktober 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Kenia von\nBedeutung sind,\nf)  Lastkraftwagen und Transportgerät,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a) bis g) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1987\nIn Kinshasa ist am 11 . März 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 11. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","796                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nund\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                                              Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nZaire,                                                                ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      liegen.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nder Republik Zaire beizutragen -                                      erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 4\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nArtikel 1                                Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für      der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Straße             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nLubutu-Osokari\", ONATRA V- ,,Lokomotiven für CFMK\", ,,Trink-          im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nwasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso I\" und „Trink-         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nwasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso II\", wenn nach         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-        gen.\nlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforder-                                         Artikel 5\nlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMark) und für das Vorhaben „Einrichtung eines Studien- und            und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nExpertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem                rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nGesamtbetrag von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten, wie während der 12. Sitzung der\nGroßen deutsch-zairischen gemischten Kommission im gegensei-\ntigen Einvernehmen festgelegt worden ist.                                                          Artikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndem Exekutivrat der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige            gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genann-            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         Erklärung abgibt.\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                           Artikel 7\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und      für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-             chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 11. März 1986 ih zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMobutu Nyiwa"]}