{"id":"bgbl2-1987-32-14","kind":"bgbl2","year":1987,"number":32,"date":"1987-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-32-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_32.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-16T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["802                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 1987\nIn Kigali ist am 29. September 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 29. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              vierundvierzig Millionen Deutsche Mark), und zwar für die Vor-\nhaben\nund\na) Bitumenstraßenunterhaltung, Phase V\ndie Regierung der Republik Ruanda -\nb) Brückenprogramm, Phase V\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nc) landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRuanda,                                                             d) Transitstraße Kigali\ne) Wasserversorgung Bugesera\nin dem Wunsch, diese freundschafltichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    f)   Studien- und Expertenfonds\nvertiefen,                                                          g) Rehabilitierung der Straße Kayonza-Rusumo\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ist, zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschafltichen Entwicklung in    (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nder Republik Ruanda beizutragen -                                   Deutschland der Regierung der Repubfik Ruanda, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nArtikel 1\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 Millionen (in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nes der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-   diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM 44 Millionen (in Worten:       die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987                                              803\nUnterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzie-                                          Artikel 4\nrungsvertrages abgeschlossen worden sind.\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nRegierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt                ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben von der                 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                        gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda durch andere                                             Artikel 5\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die           genutzt werden.\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die                                       Artikel 6\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nschriften unterliegen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                   Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 7\nrung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der\nRepublik Ruanda erhoben werden.                                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 29. September 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Bindseil\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgarukirintwali\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsab-\nkommens vom 29. September 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\n. liegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","804                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesmini~.ter der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nPreis des Anlagebandes: 12,92 DM (11,82 DM zuzüglich 1,10 DM Ver-\nsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,72 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                                  Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 20. November 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II\nS. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nJugoslawien                           am 16. September 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II\nS. 618).\nBonn, den 20. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. K ro neck"]}