{"id":"bgbl2-1987-32-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":32,"date":"1987-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_32.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-10T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987                               795\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n2. Oktober 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Kenia von\nBedeutung sind,\nf)  Lastkraftwagen und Transportgerät,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a) bis g) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1987\nIn Kinshasa ist am 11 . März 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 11. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","796                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nund\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                                              Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nZaire,                                                                ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      liegen.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nder Republik Zaire beizutragen -                                      erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 4\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nArtikel 1                                Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für      der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Straße             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nLubutu-Osokari\", ONATRA V- ,,Lokomotiven für CFMK\", ,,Trink-          im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nwasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso I\" und „Trink-         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nwasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso II\", wenn nach         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-        gen.\nlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforder-                                         Artikel 5\nlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMark) und für das Vorhaben „Einrichtung eines Studien- und            und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nExpertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem                rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nGesamtbetrag von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten, wie während der 12. Sitzung der\nGroßen deutsch-zairischen gemischten Kommission im gegensei-\ntigen Einvernehmen festgelegt worden ist.                                                          Artikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndem Exekutivrat der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige            gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genann-            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         Erklärung abgibt.\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                           Artikel 7\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und      für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-             chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 11. März 1986 ih zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMobutu Nyiwa","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987         797\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 1O. November 1987\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung\nvon Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-\nhörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach\nseinem Artikel 68 Abs. 2 für\nUngarn                                   am 6. März 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1986 (BGBI. II S. 703).\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber technische Handelshemmnisse\nVom 10. November 1987\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-\nnische Handelshemmnisse (ABI. EG Nr. L 71 S. 29) wird\nnach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für\nGriechenland                       am 15. November 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. November 1985 (BGBI. II\ns.  1213).\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e lt","798             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 11. November 1987\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nSt. Vincent und die Grenadinen    am 13. Oktober 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. April 1987 (BGBI. II S. 254).\nBonn, den 11. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 11. November 1987\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nKorea, Demokratische\nVolksrepublik               am          6. Juli 1987\nOman                          am         31. Juli 1987\nPapua-Neuguinea               am        24. April 1987\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1986 (BGBI. II S. 465).\nBonn, den 11. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}