{"id":"bgbl2-1987-32-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":32,"date":"1987-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_32.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-10T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987                                         793\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-      Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nblik Kenia erhoben werden.\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-    gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-             Erklärung abgibt.\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 7\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.                                                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nFür die Regierung der Republik Kenia\nSaitoti, George\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1987\nIn Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 2. Oktober 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","794                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Millionen achthunderttausend und dreihundertdreiundneunzig\n14/100 Deutsche Mark) eingesetzt. Beim Vorhaben „Zentral-\nund\nwerkstatt für das MoWD\" stehen somit nur 199 606,86 DM (in\ndie Regierung der Republik Kenia -                   Worten: einhundertneunundneunzigtausendsechshundertsechs\n86/100 Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                                             Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nvertiefen,                                                             anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Kenia beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2. 1.3 -                     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nArtikel 1\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-            nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung            Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und den im Zusam-            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage              migungen.\n(Warenhilfe XII) ein Darlehen bis zu insgesamt 12 800 393, 14 DM                                   Artikel 5\n(in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend und dreihundert-\ndreiundneunzig 14/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-        ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nbzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1987 abgeschlossen          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nworden sind.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nermöglicht, weitere Dar1ehen zur Durchführung des Vorhabens           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n„Warenhilfe XII\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(3) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Warenhilfe wird   Erklärung abgibt.\nder beim Darlehen „Zentralwerkstatt für das Ministry of Water                                      Artikel 7\nDevelopment\" (Regierungsabkommen vom 1. Oktober 1982)\nnicht benötigte Betrag von 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti"]}