{"id":"bgbl2-1987-30-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":30,"date":"1987-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/30#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_30.pdf#page=31","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen","law_date":"1987-11-05T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1987                                           771\n4. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig,                                    Artikel 5\ndaß etwaige Erträge aus der in Artikel 1 genannten Kapitalan-       Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nlage auf ein Sonderkonto der DEG abgeführt werden und             Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nausschließlich für solche Projekte zu verwenden sind, die im     Demokratischen Republik Somalia in Artikel 3 und 4 übernomme-\nHinblick auf die Entwicklung der Zivilluftfahrt Somalias beson-   nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nders qualifiziert erscheinen. DEG und Somali Airlines werden\nüber die Verwendung dieser Erträge im Einvernehmen mit der                                   Artikel 6\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland entscheiden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\nArtikel 4                               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die       teilige Erklärung abgibt.\nDEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nArtikel 7\nfrei, die im Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Kapital-\nanlage in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 1. September 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Abdurahman Jama Barre\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 5. November 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem Artikel 17\nAbs. 2 für\nÖsterreich                             am 22. Oktober 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II\ns. 638).\nBonn, den 5. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Osterhelt"]}