{"id":"bgbl2-1987-30-6","kind":"bgbl2","year":1987,"number":30,"date":"1987-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/30#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_30.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-02T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["------------·--- -                   -- ---- -- -- -\n770                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1987\nIn Mogadischu ist am 1. September 1987 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 1. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                      Die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG wird nach\nMaßgabe der mit der SOMAIR noch zu schließenden Finanzie-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nrungsverträge bewirkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                              Artikel 3\ntischen Republik Somalia,                                              1 . Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia garan-\ntiert hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            menhang mit dem Erwerb der Beteiligung und der Gewährung\nvertiefen,                                                                  des beteiligungsähnlichen Darlehns sowie den freien Transfer\nvon anfallenden Erträgen, Veräußerungs- oder Liquidationser-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             lösen sowie Zinsen und Rückzahlung des beteiligungsähnli-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                         chen Darlehns bzw. im Falle einer vollständigen oder teilwei-\nsen Ausübung des Wandelrechts den freien Transfer von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        anfallenden Erträgen und Veräußerungs- oder Liquidations-\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                           erlösen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    2. Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia erteilt\nauf Antrag für die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG\nArtikel 1                                     den „genehmigten Status\" nach den in der Demokratischen\nRepublik Somalia geltenden Gesetzen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschla~~ erm~licht es\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft fur Bete1hgungen          3. Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia ver-\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" genannt),                    pflichtet sich im eigenen Namen und für die Zentralbank der\nKöln, eine Beteiligung an der SOMAIR LIMITED (nachstehend                  Demokratischen Republik Somalia, der SOMAIR bei der Erfül-\n,,SOMAIR\" genannt) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worte~:                  lung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erwerben und der SOMAIR ein                Hindernisse in den Weg zu legen.\nbeteiligungsähnliches Darlehn mit Wandelrecht in ~om~li. Shil-\nlings im Gegenwert von 5 000 000,- DM (in Worten: fu~f M1lhone~           In gleicher Weise werden die Regierung der Demokratischen\nDeutsche Mark) zu gewähren (nachstehend „Kap1talanlag~                    Republik Somalia und die Zentralbank der Demokratischen\ngenannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik                 Republik Somalia der Zahlung eines Veräußerungserlöses an\nDeutschland der DEG einen Betrag von bis zu 7 000 000,- DM                die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten\n(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                Kapitalanlage keine Hindernisse in den Weg legen."]}