{"id":"bgbl2-1987-30-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":30,"date":"1987-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/30#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_30.pdf#page=27","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern","law_date":"1987-10-30T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1987        767\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 30. Oktober 1987\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nseinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nBurkina Faso                      am        2. Juli 1987\nChina                             am     12. März 1986\nGambia                            am   1. Oktober 1987\nLaotische Demokra-\ntische Volksrepublik           am     20. Juni 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juli 1987 (BGBI. II S. 450).\nBonn, den 30. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verringerung der Mehrstaatlgkeit\nund über die Wehrpflicht von Mehrstaatern\nVom 30. Oktober 1987\nDas Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verrin-\ngerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von\nMehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 3 für\nSpanien                             am 17. August 1987\nin Kraft getreten.\nS p a n i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nurkunde nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Überein-\nkommens erklärt, daß es nur Kapitel II des Übereinkom-\nmens anwenden wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 31. Mai 1985 (BGBI. II S. 786)\nund vom 7. März 1986 (BGBI. II S. 541).\nBonn, den 30. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck","768                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1987\nIn Maputo ist am 11. September 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 1                              hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu                              Artikel 3\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nVersicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um       Mosambik erhoben werden.\nLieferungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-\nten liste handeln, für die die liefer- beziehungsweise Leistungs-\nverträge nach dem 1. Mai 1987 abgeschlossen worden sind.                                      Artikel4\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          porten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr wird\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere          den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-\nVorhaben ersetzt werden.                                           berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nHinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\nnung getragen.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1987                                           769\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen              gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                                         Artikel 7\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.\nGeschehen zu Maputo am 11 . September 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Nölle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n11. September 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\n- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\n- industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\n- Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n- Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\n- sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von Bedeu-\ntung sind,\n- Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}