{"id":"bgbl2-1987-30-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":30,"date":"1987-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_30.pdf#page=28","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-11-02T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["768                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1987\nIn Maputo ist am 11. September 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 1                              hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu                              Artikel 3\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und            Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nVersicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um       Mosambik erhoben werden.\nLieferungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-\nten liste handeln, für die die liefer- beziehungsweise Leistungs-\nverträge nach dem 1. Mai 1987 abgeschlossen worden sind.                                      Artikel4\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          porten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr wird\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere          den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-\nVorhaben ersetzt werden.                                           berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nHinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\nnung getragen.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1987                                           769\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen              gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                                         Artikel 7\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.\nGeschehen zu Maputo am 11 . September 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Nölle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n11. September 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\n- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\n- industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\n- Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n- Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\n- sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von Bedeu-\ntung sind,\n- Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","------------·--- -                   -- ---- -- -- -\n770                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1987\nIn Mogadischu ist am 1. September 1987 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 1. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                      Die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG wird nach\nMaßgabe der mit der SOMAIR noch zu schließenden Finanzie-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nrungsverträge bewirkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                              Artikel 3\ntischen Republik Somalia,                                              1 . Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia garan-\ntiert hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            menhang mit dem Erwerb der Beteiligung und der Gewährung\nvertiefen,                                                                  des beteiligungsähnlichen Darlehns sowie den freien Transfer\nvon anfallenden Erträgen, Veräußerungs- oder Liquidationser-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             lösen sowie Zinsen und Rückzahlung des beteiligungsähnli-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                         chen Darlehns bzw. im Falle einer vollständigen oder teilwei-\nsen Ausübung des Wandelrechts den freien Transfer von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        anfallenden Erträgen und Veräußerungs- oder Liquidations-\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                           erlösen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    2. Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia erteilt\nauf Antrag für die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG\nArtikel 1                                     den „genehmigten Status\" nach den in der Demokratischen\nRepublik Somalia geltenden Gesetzen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschla~~ erm~licht es\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft fur Bete1hgungen          3. Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia ver-\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" genannt),                    pflichtet sich im eigenen Namen und für die Zentralbank der\nKöln, eine Beteiligung an der SOMAIR LIMITED (nachstehend                  Demokratischen Republik Somalia, der SOMAIR bei der Erfül-\n,,SOMAIR\" genannt) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worte~:                  lung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erwerben und der SOMAIR ein                Hindernisse in den Weg zu legen.\nbeteiligungsähnliches Darlehn mit Wandelrecht in ~om~li. Shil-\nlings im Gegenwert von 5 000 000,- DM (in Worten: fu~f M1lhone~           In gleicher Weise werden die Regierung der Demokratischen\nDeutsche Mark) zu gewähren (nachstehend „Kap1talanlag~                    Republik Somalia und die Zentralbank der Demokratischen\ngenannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik                 Republik Somalia der Zahlung eines Veräußerungserlöses an\nDeutschland der DEG einen Betrag von bis zu 7 000 000,- DM                die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten\n(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                Kapitalanlage keine Hindernisse in den Weg legen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1987                                           771\n4. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig,                                    Artikel 5\ndaß etwaige Erträge aus der in Artikel 1 genannten Kapitalan-       Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nlage auf ein Sonderkonto der DEG abgeführt werden und             Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nausschließlich für solche Projekte zu verwenden sind, die im     Demokratischen Republik Somalia in Artikel 3 und 4 übernomme-\nHinblick auf die Entwicklung der Zivilluftfahrt Somalias beson-   nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nders qualifiziert erscheinen. DEG und Somali Airlines werden\nüber die Verwendung dieser Erträge im Einvernehmen mit der                                   Artikel 6\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland entscheiden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\nArtikel 4                               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die       teilige Erklärung abgibt.\nDEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nArtikel 7\nfrei, die im Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Kapital-\nanlage in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 1. September 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDr. Abdurahman Jama Barre\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 5. November 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem Artikel 17\nAbs. 2 für\nÖsterreich                             am 22. Oktober 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II\ns. 638).\nBonn, den 5. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Osterhelt","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerau8g8ber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugaprel•: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dJeser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 5. November 1987\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959\n(BGBl.1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nEcuador                               am 15. September 1987\nGriechenland                          am          8. Januar 1987\nKorea, Demokra-\ntische Volksrepublik               am        21. Januar 1987\nKorea, Republik                       am    28. November 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Januar 1985 (BGBI. II S. 112).\nBonn, den 5. November 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}