{"id":"bgbl2-1987-3-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_3.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969","law_date":"1987-01-08T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["86                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Vertragsparteien vereinbaren die konkreten Programme zur       Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien die\nVerwirklichung dieses Abkommens und die damit verbundenen           Mitteilungen austauschen, daß die hierfür erforderlichen inner-\nfinanziellen Bedingungen auf diplomatischem Wege.                   staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nArtikel 9\nArtikel 7\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September            sen. Es gilt jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-          der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                    schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Ulan Bator am 12. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, mongolischer und-englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Kastl\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nDaschdawaa\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969\nVom 8. Januar 1987\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nBrunei Darussalam                        am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 8. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}