{"id":"bgbl2-1987-3-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_3.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Kulturabkommens","law_date":"1986-12-22T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                           85\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Kulturabkommens\nVom 22. Dezember 1986\nDas in Ulan Bator am 12. Juni 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 5. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf den\nGebieten der Kunst, der Musik, der Literatur, des Films sowie der\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nBibliotheken, Verlage und Museen durch\n- gegenseitige Entsendung von Künstlergruppen und Solisten\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa-\nten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kultu-   - die Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen\nrelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern,              - gegenseitige Entsendung von Malern, Schriftstellern, Bild-\nhauern, Komponisten sowie Fachdelegationen auf den Gebie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ten Bibliotheken, Museen und kulturelle Einrichtungen\n- den Austausch von Spiel- und Dokumentarfilmen\nArtikel 1\n- den Austausch von Büchern, Musikaufzeichnungen, Fotos und\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammen-\nMikrofilmen\narbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung, der\nMedien und des Sports.                                            - die Übersetzung und Herausgabe von Werken der schöngeisti-\ngen, wissenschaftlichen und technischen Literatur.\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammen-\narbeit im Bereich der Wissenschaft und Bildung durch                                          Artikel 4\n- gegenseitige Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern          Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusammen-\nund Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaftlichen Kon-       arbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten durch\nferenzen und Symposien, sowie für Studienzwecke\n- gegenseitige Entsendung von Fachleuten und Delegationen\n- Stipendien für Studien- und Forschungsaufenthalte                   der Rundfunk- und Fernsehanstalten\n- Kontakte zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch-            - den Austausch von Fernsehfilmen und von Rundfunk- und\nschulen und anderen Forschungseinrichtungen                       Fernsehprogrammen.\n- Förderung der gegenseitigen Forschung der deutschen bzw.\nmongolischen Sprache und Literatur, gegenseitige Entsendung                               Artikel 5\nvon Lektoren und Studenten für diese Zwecke\nDie Vertragsparteien fördern den Austausch und die unmittel-\n- Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur, von       bare Zusammenarbeit der beiderseitigen Organisationen auf dem\nAnschauungsmaterialien, Lehrfilmen und anderen Materialien.     Gebiet des Sports."]}