{"id":"bgbl2-1987-3-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-3-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_3.pdf#page=22","order":11,"title":"Gesetz zu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom 20. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Binnenschiffsverkehr","law_date":"1987-01-22T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nGesetz\nzu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom 20. November 1985\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Binnenschiffsverkehr\nVom 22. Januar 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDem in Bonn am 20. November 1985 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nder Republik Osterreich über den Binnenschiffsverkehr     in Kraft.\nsowie dem Zusatzprotokoll zum Vertrag wird zugestimmt.       (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15\nDer Vertrag sowie das Zusatzprotokoll werden nachste-     Abs. 3 sowie das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im\nhend veröffentlicht.                                      Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                             79\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Binnenschiffsverkehr\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 4\nund                                   (1) Deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen\ndie Republik Österreich                      e!nem deutsc~e~ Hafen im Geltungsbereich dieses Vertrags und\neinem österre1ch1schen Hafen sowie umgekehrt befördern (Wech-\nin dem Wunsch, die Beförderung von Personen und Gütern mit      selverkehr).\nBinnenschiffen zu regeln und                                          (2) Österreichische Schiffe dürfen Personen und Güter zwi-\nschen einem österreichischen Hafen und einem der folgenden\nin dem Bestreben, dabei auch die beiderseitigen Interessen      deutschen Häfen im Geltungsbereich dieses Vertrags sowie\nnach der Eröffnung des Main-Donau-Kanals zu berücksichtigen,       umgekehrt befördern (Wechselverkehr):\nhaben folgendes vereinbart:                                     a) einem Seehafen;\nb) einem der in der Anlage aufgeführten Häfen;\nArti ke 1\nc) einem Hafen, der auf dem direkten Weg zu einem Seehafen\nIm Sinne dieses Vertrags sind\noder einem der in der Anlage aufgeführten Häfen liegt;\na) ,,deutsche Schiffe\": die im Geltungsbereich dieses Vertrags in\nd) einem anderen Hafen, auf den sich die Vertragsstaaten auf\neinem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen\nVorschlag des Gemischten Ausschusses geeinigt haben.\nBinnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne\neine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann,             (3) Jeder Vertragsstaat kann für das Befahren seiner Wasser-\nb) \"österreichische Schiffe\": die im Geltungsbereich dieses Ver-   straßen im Wechselverkehr nach Beratung im Gemischten Aus-\ntrags in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich schuß Höchstzahlen der Fahrten festsetzen.\neingetragenen Binnenschiffe, die, unter den Voraussetzungen\n(4) Im Wechselverkehr sind die Schiffahrten beider Seiten je zur\ndes Binnenschiffahrts-Konzessionsgesezes in seiner jeweili-\nHälfte am Ladungsaufkommen kontinuierlich zu beteiligen. Auf\ngen Fassung, im Eigentum von österreichischen Staatsbür-\nAntrag eines Vertragsstaats sind auf Vorschlag des Gemischten\ngern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen\nAusschusses auskömmliche Frachtsätze und Nebenbedingungen\nstehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben\nverbindlich zu vereinbaren.\nwird,\nc) \"zuständige Behörden\": für die Bundesrepublik Deutschland          (5) Die Teilnahme anderer Schiffe am Wechselverkehr zwi-\nder Bundesminister für Verkehr und für die Republik Öster-    schen den Häfen der Vertragsstaaten aufgrund internationaler\nreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Ver-  Vereinbarungen, denen einer der beiden Vertragsstaaten nicht\nkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung      angehört, ist von dessen Zustimmung abhängig.\nnichts anderes vorsieht,\nd) ,,Häfen\": die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestel-                                Artikel 5\nlen der Personenschiffahrt.\nDeutsche und österreichische Schiffe dürfen Personen und\nGüter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaats und\nArtikel 2                             einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umge-\nIm Geltungsbereich dieses Vertrags dürfen deutsche Schiffe      kehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf\ndie österreichischen Wasserstraßen und österreichische Schiffe     Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.\ndie deutschen Binnenwasserstraßen im Zusammenhang mit\nBeförderungen nach Maßgabe der Artikel 3 bis 7 befahren.\nArtikel 6\nDie Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des\nArtikel 3\nanderen Vertragsstaats (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaub-\n(1) Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen        nis der jeweils zuständigen Behörde gestattet.\ndürfen deutsche und österreichische Schiffe Personen und Güter\ndurch den anderen Vertragsstaat auf jenen Streckenabschnitten\nder in Artikel 2 genannten Wasserstraßen befördern (Transitver-                                 Artikel 7\nkehr), die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Der\n(1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung\nGemischte Ausschuß kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Die\nunterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils dort geltenden\nBundesrepublik Deutschland kann für das Befahren ihrer Wasser-\nRecht. Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über\nstraßen im Transitverkehr nach Beratung im Gemischten Aus-\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr bleiben\nschuß Höchstzahlen der Fahrten festsetzen.\nunberührt.\n(2) Auf Antrag eines Vertragsstaats wird auf der Grundlage\neines Vorschlags des Gemischten Ausschusses für bestimmte              (2) Für die Schiffahrt auf der Donau anerkennt jeder Vertrags-\nTransitverkehre eine quotenmäßige Beteiligung der Schiffahrten      staat die dafür ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die\nbeider Seiten vereinbart.                                           sich auf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, soweit","·so                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nsie in einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden sind, , Behörden einander ihr Einverständnis mit den ihnen vom\ndie den in dem anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften Gemischten Ausschuß unterbreiteten Vorschlägen schriftlich mit-\ngenügen.                                                             teilen.\n(3) Für die Schiffahrt auf den anderen Wasserstraßen im Sinne        (2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß nicht erzielt\ndes Artikels 2 - ausgenommen Rhein und Mosel - werden die werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei die Vertreter der\nzuständigen Behörden gegen Vorlage der in dem anderen Ver- Vertragsstaaten innerhalb von vier Wochen zu Konsultationen\ntragsstaat erworbenen Urkunden und Bescheinigungen, die sich zusammen. Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen Rege-\nauf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, die in lung finden diese Konsultationen in dem Vertragsstaat statt, der\nihrem Staat vorgeschriebenen Urkunden und Bescheinigungen den Vorsitzenden im Gemischten Ausschuß stellt.\nausstellen. Voraussetzung dafür ist, daß die Urkunden und\nBescheinigungen in einem Vertragsstaat unter Bedingungen                                           Artikel 12\nerteilt worden sind, die den in dem anderen Vertragsstaat gelten-\nden Vorschriften genügen.                                                 (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nVertrages sowie der von den Vertragsstaaten aufgrund dieses\nArtikel 8                             Vertrags geschlossenen Vereinbarungen sollen, soweit möglich,\nDie deutschen und österreichischen Schiffe sind bei Anwen- durch die Vertreter der Vertragsstaaten beigelegt werden.\ndung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere      (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\na) bei der Benutzung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und den, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten\nLiegeplätzen;                                                  einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\nb) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.                   (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\nJeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,\nArtikel 9\nder von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen\nDeutsche und österreichische Schiffahrtsunternehmungen dür- ist. Die Mitglieder sind innef'halb von zwei Monaten, der Obmann\nfen im anderen Vertragsstaat unter Beachtung des innerstaatli- innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine\nchen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Akquisition      Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit\nbetreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nanderen Vertragsstaat gestattet ist.                                     (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten,\nso kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Ver-\nArtikel 10                            tragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bit-\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet. Jeder Vertrags-    ten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\nstaat entsendet drei Mitglieder, die jeweils von den zuständigen     Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaa-\nBehörden bestimmt werden. Jede Seite kann zu den Beratungen          ten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der\ndes Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen. Der          Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der\nGemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.                  Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags-\nstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfol-\n(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe,                      gende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörig-\na) den zuständigen Behörden Vorschläge für die in Artikel 3          keit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d   vornehmen.\nund Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten           (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-\nund bei Beratungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Artikel  grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge\n4 Absatz 3 zu der von einer Vertragspartei beabsichtigten       und des allgemeinem Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind\nFestsetzung von Höchstzahlen der Fahrten Stellung zu            bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds\nnehmen,                                                         sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsge-\nb) den Verkehr der Schiffe beider Seiten zu erfassen, die Einhal-     richt; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten wer-\ntung der in Buchstabe a genannten Vereinbarungen und die        den von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.\nAnwendung der Artikel 8 und 9 zu überwachen und                 Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im\nübrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nc) im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Vorschläge für die Aufteilung\nder Transportgüter auf die Schiffahrten beider Seiten zu\nerstellen, die Ladungsaufteilung ·zu überwachen sowie sich                                   Artikel 13\nauf für beide Seiten auskömmliche Frachtsätze und Nebenbe- ·\nDie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\ndingungen zu einigen.\nMannheimer Akte von 1868 in ihrer jew~iligen Fassung gegen-\n(3) Frachtsätze und Nebenbedingungen, auf die der Gemischte       über den ~ertragsstaaten dieser Akte und die Verpflichtungen der\nAusschuß sich geeinigt hat, sind von diesem den zuständigen          Republik Österreich aus der Belgrader Konvention von 1948 in\nBehörden erforderlichenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das         ihrer jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten dieser\nInkraftsetzen der Frachtsätze und Nebenbedingungen wird zwi-         Konvention werden durch diesen Vertrag nicht berührt.\nschen den Vertragsstaaten vereinbart. Das Inkrafttreten gemäß\ninnerstaatlichem Recht ist dem anderen Vertragsstaat unverzüg-\nlich mitzuteilen.                                                                                 Artikel 14\n(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe, den               Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nVertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung dieses Vertrags an          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndie Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs und zur Lösung aller       Regierung der Republik österreich innerhalb von drei Monaten\nFragen zu unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses            nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung ab-\nVertrags ergeben.                                                    gibt.\nArti ke 1 15\nArtikel 11\n(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(1) Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 4\nSatz 2, Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen           (2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-\nVereinbarungen kommen dadurch zustande, daß die zuständigen          kunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                            81\n(3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Aus-       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der öster-\ntausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.          reichischen Bundesregierung) außer Kraft.\n(4) Mit dem Tage des lnkrafttretens dieses Vertrags tritt die       (5) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist\nvorläufige Regelung der Schiffahrt auf der deutschen und öster-     von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf\nreichischen Strecke der Donau (Artikel VII des Protokolls vom 21.   diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der\nJanuar 1963 zum Handelsabkommen vom 13. Mai 1954 zwischen            Vertrag mit Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. November 1985 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepulik Deutschland\nJ. Ruhfus\nDr. W. Dollinger\nFür die Republik Österreich\nFerdinand Lacina\nAnlage\nGemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c können österreichische Schiffe folgende\nHäfen im Wechselverkehr anlaufen:\n- Berlin-Westhafen\n- Berlin-Viktoriaspeicher 1\n- Berlin-Viktoriaspeicher II\n- Berlin-Spandau-Südhafen\n- Berlin-Neukölln Hafen\n- Berlin-Humboldthafen\n- Berlin-Ladestraße Friedr.-Krause-Ufer\n- Ber1in-Ladestraße Ziegrastraße\n- Berlin-Am Spreebord\n- Berlin-Nonnendammallee\n- Lade- und Löschstellen, die von den Berliner Hafen- und Lagerhaus-Betrieben verwaltet\nwerden\n- Häfen, Lade- und Löschstellen, die von der Teltowkanal AG verwaltet werden","82                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nZusatzprotokoll\nzum Vertrag\nzwischen der Bundesrepu_plik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber den Binnenschiffsverkehr\nDie Bundesrepublik Deutschland                             gesamtwirtschaftlichen, nautischen und technischen Ge-\ngebenheiten zu berücksichtigen sind.\nund\nb) Die deutsche Seite wird von ihrem Recht, Höchstzahlen\ndie Republik Österreich,                               nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 für den Transitverkehr\nösterreichischer Schiffe festzusetzen, keinen Gebrauch\nin der Erwägung, daß die Wirtschaftssysteme beider Länder auf             machen, sofern der Vertragspartner deutsche Schiffe an\nden gleichen Grundsätzen beruhen,                                            der Teilnahme an diesem Verkehr nicht behindert oder von\ndiesem ausschließt. Entsprechendes gilt für einen Antrag\nnach Artikel 3 Absatz 2.\nin der Erwartung, daß auch weiterhin die Abwicklung des Bin-\nnenschiffsverkehrs zwischen beiden Ländern nach marktwirt-           2. Beide Seiten erklären, daß unter Häfen im Sinne von Artikel 4\nschaftlichen Kriterien erfolgen wird,                                    Absatz 1 und Absatz 2 alle Häfen fallen, die an den Wasser-\nstraßen im Sinne des Artikels 2 liegen und daß sie keine\nin dem Bestreben, die gegenseitige Nutzung ihrer schiffbaren         Gründe sehen, bestimmte Häfen in Anwendung von Artikel 4\nWasserstraßen durch die Binnenschiffe beider Länder zu fördern           Absatz 2 Buchstabe d auszunehmen.\nsowie die bestmöglichen Voraussetzungen für diese Nutzung            3. Beide Seiten erklären,\ndurch die beiderseits beteiligten Wirtschaftszweige zu schaffen,\na) daß sie auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 Satz 1\neine Ladungszuteilung nicht vornehmen,\nsind übereingekommen, zum Vertrag zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Österreich über den Binnen-          b) daß sie von einer Festsetzung von Höchstzahlen der Fahr-\nschiffsverkehr, unterzeichnet zu Bonn am 20. November 1985,                  ten nach Artikel 4 Absatz 3 absehen und\nfolgende zusätzliche Bestimmungen zu vereinbaren, die Bestand-           c) daß sie keinen Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 2\nteile dieses Vertrages sind:                                                stellen werden.\n1. a) Die österreichische Seite erklärt, daß bei der Vereinbarung   4. Die österreichische Seite erklärt, daß sie bei Vereinbarungen\nüber Streckenabschnitte auf österreichischem Hoheitsge-        von Drittlandverkehren gemäß Artikel 5 des Vertrags die\nbiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags die          gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse berücksichtigt.\nGeschehen zu Bonn am 20. November 1985 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nDr. W. Dollinger\nFür die Republik Österreich\nFerdinand Lacina","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                           83\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1986\nIn Lusaka ist durch Notenwechsel vom 30. Mai/\n6. August 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia\neine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\ngetroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 6. Juni 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nDer Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland              Lusaka, den 30. Mai 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           wird dem mit Abkommen vom 13. September 1983 unter\nrepublik Deutschland nunter Bezugnahme auf die Abkommen               Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für das Vorhaben „Ländliche\nzwischen unseren beiden Regierungen von 13. September 1983            Zufahrtsstraßen II\" zugesagten Förderungsbetrag entnom-\nund 9. August 1984 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:               men; das genannte Abkommen w!,rd durch diesen Notenwech-\nsel entsprechend geändert.\n1. Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des zwischen unseren\nbeiden Regierungen geschlossenen Abkommens vom 9.             3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAugust 1984 für das Vorhaben \"Rehabilitierung von Mais-           Abkommens vom 9. August 1984 einschließlich der Berlin-\nmühlen\" bereitgestellte Darlehen von bis zu DM 7 500 000,-        Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den\nMark) wird um ein weiteres Darlehen von bis zu DM 270 000,-\nNummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\n(in Worten: zweihundertsiebzigtausend Deutsche Mark) auf\nwerden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nbis zu DM 7 770 000,- (in Worten: sieben Millionen sieben-\nzum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nhundertsiebzigtausend Deutsche Mark) und um einen nicht\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nrückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu DM 730 000,-\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\n(in Worten: siebenhundertdreißigtausend Deutsche Mark) er-\nhöht.                                                            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\n2. Der in Absatz 1 genannte Erhöhungsbetrag von insgesamt bis\nzu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deutsche Mark)                                          Dr. Klaus Timmermann\nHerrn Luke Mwananshiku\nAußenminister der Republik Sambia\nLusaka","84                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nÜbersetzung\nLusaka, den 6. August 1986\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 30. Mai 1986 zu bestätigen, die folgenden\nInhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiterhin beehre ich mich zu bestätigen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen\nVorschläge die Zustimmung der Regierung der Republik Sambia finden und eine Verein-\nbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum des heutigen Tages in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nL. J. Mwananshiku, MP\nAußenminister der Republik Sambia\nSeiner Exzellenz\nDr. Klaus Timmermann\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nLusaka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Internationale\nSeefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 16. Dezember 1986\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die\nInternationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-\nSAT) - BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom\n3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach\nihrem Artikel XVII für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                         am 24. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 951).\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                           85\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Kulturabkommens\nVom 22. Dezember 1986\nDas in Ulan Bator am 12. Juni 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 5. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf den\nGebieten der Kunst, der Musik, der Literatur, des Films sowie der\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nBibliotheken, Verlage und Museen durch\n- gegenseitige Entsendung von Künstlergruppen und Solisten\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa-\nten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kultu-   - die Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen\nrelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern,              - gegenseitige Entsendung von Malern, Schriftstellern, Bild-\nhauern, Komponisten sowie Fachdelegationen auf den Gebie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ten Bibliotheken, Museen und kulturelle Einrichtungen\n- den Austausch von Spiel- und Dokumentarfilmen\nArtikel 1\n- den Austausch von Büchern, Musikaufzeichnungen, Fotos und\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammen-\nMikrofilmen\narbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung, der\nMedien und des Sports.                                            - die Übersetzung und Herausgabe von Werken der schöngeisti-\ngen, wissenschaftlichen und technischen Literatur.\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammen-\narbeit im Bereich der Wissenschaft und Bildung durch                                          Artikel 4\n- gegenseitige Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern          Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusammen-\nund Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaftlichen Kon-       arbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten durch\nferenzen und Symposien, sowie für Studienzwecke\n- gegenseitige Entsendung von Fachleuten und Delegationen\n- Stipendien für Studien- und Forschungsaufenthalte                   der Rundfunk- und Fernsehanstalten\n- Kontakte zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch-            - den Austausch von Fernsehfilmen und von Rundfunk- und\nschulen und anderen Forschungseinrichtungen                       Fernsehprogrammen.\n- Förderung der gegenseitigen Forschung der deutschen bzw.\nmongolischen Sprache und Literatur, gegenseitige Entsendung                               Artikel 5\nvon Lektoren und Studenten für diese Zwecke\nDie Vertragsparteien fördern den Austausch und die unmittel-\n- Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur, von       bare Zusammenarbeit der beiderseitigen Organisationen auf dem\nAnschauungsmaterialien, Lehrfilmen und anderen Materialien.     Gebiet des Sports.","86                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Vertragsparteien vereinbaren die konkreten Programme zur       Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien die\nVerwirklichung dieses Abkommens und die damit verbundenen           Mitteilungen austauschen, daß die hierfür erforderlichen inner-\nfinanziellen Bedingungen auf diplomatischem Wege.                   staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nArtikel 9\nArtikel 7\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September            sen. Es gilt jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-          der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                    schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Ulan Bator am 12. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, mongolischer und-englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Kastl\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nDaschdawaa\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969\nVom 8. Januar 1987\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nBrunei Darussalam                        am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 8. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987          87\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon\nVom 13. Januar 1987\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)\nist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nVanuatu                             am 21. Oktober 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II S. 857).\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 13. Januar 1987\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141 ; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nBrunei Darussalam                     am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II\ns. 31).\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","88                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nHerauegebet': Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bondesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBondesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlichef' Bedeutung.\nBundesgesetzbla Teil II enthllt\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachung,\nb)   Zolttarifvorachriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbesteHungen müssen bis spitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bunde9geselzbla·Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezug. . . .: Für Teil I und Teil II halbj4hr1ich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bonde8gesetzblätter, die VCf dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voremsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBondesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPNla dleNr Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundNanz91ger Y.-lapgN.111.b.H. · Poettach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   ~                  · Z 1991 A · Gebiitv bazllhlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 13. Januar 1987\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von· 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nBrunei Darussalam                            am 23. Januar 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II\ns. 31).\nBonn, den 13. Januar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}