{"id":"bgbl2-1987-3-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/3#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_3.pdf#page=18","order":10,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen","law_date":"1987-01-22T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["74                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 28. November 1984\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nVom 22. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             des Landes bleiben unberührt.\n(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens\nArtikel 1                          entsprechend.\nDem in Bern am 28. November 1984 unterzeichneten         (3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundes-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland         republik Deutschland in den Fällen des Artikels 10\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die       Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft\ngegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder         danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Auf-\nschweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Ab-         gabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.\nkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 3\nArtikel 2                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\n(1) Aufwendungen, die aufseiten der Bundesrepublik     Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nDeutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz ent-\nstehen, trägt                                                                      Artikel 4\n1. der Bund, soweit der Bundesminister des Innern Hilfe     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nzugesagt hat,                                         kündung in Kraft.\n2. das jeweilige Land, soweit der Innenminister des         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nLandes oder ein von ihm ermächtigter Regierungs-      kel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\npräsident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche        bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                      75\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nDie Bundesrepublik Deutschland                dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu\nund                             treten.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,                 (4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander auf diploma-\ntischem Weg die Adressen und Telefon- und Telexnummern\nüberzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwi-     der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.\nschen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleich-                                   Artikel 4\ntern,\nVorgängige Absprache\nsind wie folgt übereingekommen:                                Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im\nEinvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden\nArtikel 1                         abgesprochen.\nGegenstand                                                       Artikel 5\nDieses Abkommen enthält die Rahmenbedingungen für frei-                                Einsatzarten\nwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren\nUnglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen        (1) Die Hilfe wird durch die Entsendung solcher Hilfsmann-\nhin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Mate-      schaften an den Ort der Katastrophe oder des schweren\nrial.                                                           Unglücksfalls geleistet, die insbesondere in den Bereichen\nBrandbekämpfung, Bekämpfung von atomaren und chemi-\nArtikel 2                          schen Gefahren, Sanitätshilfe, Rettung und Bergung oder\nDefinitionen                         behelfsmäßige Instandsetzung ausgebildet sind und die über\ndas für ihre Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerä~\nIm Sinn dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:              verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere\n,,Einsatzstaat\"                                                 Weise erbracht werden.\nderjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um              (2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder\nHilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmann-        Wasserweg entsandt werden.\nschaften oder -material aus dem anderen ersuchen;\nArtikel 6\n,,Entsendestaat''\nderjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem                                 Grenzübertritt\nErsuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Ent-          (1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paß-\nsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben;       zwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung/\n,,Ausrüstungsgegenstände'' _                                    -erlaubnis befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmann-\nschaft ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt\ndas Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf\n(Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfs-      werden.\nmannschaften;                                                       (2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch\naußerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne\n,,Hilfsgüter\"\nBeachtung der sonst hierfür geltenden Vorschriften über-\ndie zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an     schritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüber-\ndie betroffene Bevölkerung bestimmt sind.                       wachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenz-\nposten unverzüglich davon zu unterrichten.\nArtikel 3\n(3) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Ab-\nZuständigkeiten                        sätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Kata-\n(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfe-    strophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden\nersuchen zuständigen Behörden sind:                             müssen.\n- auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:                                      Artikel 7\ndas Bdgenössische Departement für auswärtige An-                               Grenzübergang des Materials\ngelegenheiten\nund im grenznahen Raum                                          (1) Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für\ndie Regierungen der Kantone;                                die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände\nund Hilfsgüter. Es werden keine Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere\n- auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:                verfangt. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat lediglich beim\nder Bundesminister des Innern                              Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates\nund im grenznahen Raum                                     einen Sammelausweis der mitgeführten Ausrüstungsgegen-\ndie Innenminister der Grenzländer oder die von ihnen       stände und Hilfsgüter vorzulegen.\nermächtigten Regierungspräsidenten.\n(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den bei Hilfseinsät-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeord-   zen notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern\nnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Ent-       keine Waren mitführen.\ngegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.\n(3) Die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Hilfs-\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der     gütern außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen ist der\nbeiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung   zuständigen Zollstelle bei erster Gelegenheit anzuzeigen.","76                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\n(4) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungs-                                     Artikel 10\ngegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschrän-                                    Einsatzkosten\nkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwen-\ndung. Die Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter, die bei               (1) Die ersuchte Behörde des Entsendestaats trägt die\neiner Hilfeleistung nicht verwendet wurden, sind wieder auszu-     Kosten der Hilfeleistung einschließlich der Aufwendungen, die\nführen. Lassen besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr            durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials\nnicht zu, so sind Art und Menge sowie der Aufenthaltsort           entstehen. Dies gilt nicht für die Kosten der Hilfeleistungen\ndieser Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter der für die           Dritter, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich\nHilfeleistung verantwortlichen Behörde anzuzeigen, welche          vermittelt.\ndie zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt. In diesem Fall       (2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbrin-\ngilt das nationale Recht des Einsatzstaats.                        gung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt\n(5) Nach der Bestimmung von Absatz 4 richten sich auch die    Absatz 1 erster Satz nicht. Die ersuchte Behörde des Ent-\nEinfuhr von Suchtstoffen/Betäubungsmitteln in den Einsatz-        sendestaats wird vorrangig entschädigt.\nstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in          (3) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden wäh-\nden Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens. Dieser              rend der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf Kosten der\nWarenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinn der inter-   ersuchenden Behörde verpflegt und untergebracht sowie mit\nnationalen Suchtstoff-/Betäubungsmittelübereinkommen.             Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten\nSuchtstoffe/Betäubungsmittel dürfen nur nach Maßgabe des          Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall\ndringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch        logistische einschließlich medizinischer Hilfe.\nqualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen\nBestimmungen des Vertragsstaats eingesetzt werden, dem\ndie Hilfsmannschaft angehört.                                                                   Artikel 11\nSchadenersatz\n(1) Jeder Vertragsstaat einschließlich seiner Gebiets-\nArtikel 8                             körperschaften verzichtet auf alle Entschädigungsansprüche\nEinsätze mit Luftfahrzeugen                    gegen den anderen Vertragsstaat:\n(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heran-      a) wegen Verminderung von Vermögenswerten, wenn der\nführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, son-               Schaden von einem Helfer des anderen Vertragsstaats bei\ndern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen               der Erfüllung seines Auftrags verursacht worden ist;\nbenutzt werden.                                                    b) wegen gesundheitlicher Schädigung oder des Todes eines\n(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die            Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auf-\nvom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus gemäß                  trags.\nAbsatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen              (2) Wird durch einen Helfer des Entsendestaats bei der\nund auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten             Erfüllung seines Auftrags im Hoheitsgebiet des Einsatzstaats\nFlugfeldern landen und abfliegen.                                  Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für\n(3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu ver-  den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines\nwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit mög-          durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung\nlichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luft-          fänden.\nfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche           (3) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusam-\nRoute und Landeort mitzuteilen.                                     men, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu\n(4) Sinngemäß werden angewandt:                                erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugäng-\nlichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses\na) auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften          Artikels aus.\nArtikel 6;\nb) auf die Luftfahrzeuge und sonstige mitgeführte Aus-                                          Artikel 12\nrüstungsgegenstände und Hilfsgüter Artikel 7.                                 Unterstützung und Wiederaufnahme\n(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die                       von Helfern und Evakuierten\nluftrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaats              (1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schwe-\nanwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kon-          ren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Ver-\ntrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.                tragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum\nZeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung\nnach den Vorschriften des innerstaatlichen Fürsorgerechts.\nArtikel 9                             Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und\nder Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige\nKoordination und Gesamtleitung                    des anderen Vertragsstaats sind.\n(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und\n(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder\nHilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Ein-\nEvakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des ande-\nsatzstaates.\nren Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich\n(2) Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates    um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufneh-\nerläutern bei dem Hilfeersuchen die Aufgaben, die sie den         menden Vertragsstaats sind, bleiben sie dem gleichen aus-\nHilfsmannschaften des Entsendestaats übertragen wollen,           länderrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unter-\nohne auf Einzelheiten der Durchführung einzugehen.                stellt.\n(3) Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsende-\nstaats werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, die Ein-                                 Artikel 13\nzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten                      Weitere Formen der Zusammenarbeit\nKräften anordnen.\n(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maß-\n(4) Die Behörden des Einsatzstaats leisten den Hilfsmann-     gabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und können\nschaften des Entsendestaats Schutz und Hilfe.                     Einzelvereinbarungen abschließen, insbesondere:","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                        77\na) zur Durchführung von Hilfeleistungen;                              (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-\nb) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder             halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung\nschweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen        jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen\nInformationen wissenschaftlich-technischer Art austau-         Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen\nschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse             Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schwei-\nund Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Hoheitsgebiet           zerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er\nbeider Vertragsstaaten vorsehen;                               aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vizepräsi-\ndent die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsi-\nc) zum Austausch von Informationen über Gefahren und               dent die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörig-\nSchäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Ver-       keit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächst-\ntragsstaats auswirken können; die gegenseitige Unterrich-      folgende Mitglied des Gerichtshofs, das weder die schweize-\ntung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meß-        rische noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die\ndaten.                                                         Ernennung vornehmen.\n(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften            (5) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen\ndes einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des ande-          den Vertragsstaaten bestehenden Verträge, der in den Ver-\nren zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses             tragsstaaten geltenden gemeinsamen Rechtsgrundsätze und\nAbkommens sinngemäß.                                               des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine\nEntscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die\nArtikel 14                              Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner\nVertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die\nFunkverbindungen\nKosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von\n(1) Die Möglichkeiten für die Benutzung von grenzüber-           den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen\nschreitenden Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3             regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\ngenannten Behörden unter sich, zwischen diesen Behörden                (6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem\nund den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder zwi-            Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der\nschen den Hilfsmannschaften unter sich werden grundsätzlich         Ladung (Vorladung) und Vernehmung von Zeugen und Sach-\ndurch die Fernmeldeverwaltungen der beiden Vertragsstaaten          verständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den\ngemeinsam geprüft und in internen Richtlinien festgehalten.         beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen\n(2) Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn von Absatz 1 sind          über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.\nzuständig:\nArtikel 16\n- auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:\ndie Generaldirektion der PTT-Betriebe,                                                      Kündigung\n- auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:                        Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt\nsechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft ..\nder Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.\n(3) Die Frequenzen der Funkverbindungen werden in Einzel-                                   Artikel 17\nvereinbarungen nach Maßgabe der von den zuständigen Fern-\nAndere vertragliche Regelungen\nmeldeverwaltungen erlassenen Richtlinien festgelegt.\nBestehende vertragliche Regelungen zwischen den Ver-\ntragsstaaten bleiben unberührt.\nArtikel 15\nBeilegung von Streitigkeiten\nArtikel 18\n(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und\nBerlin-Klausel\nAnwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch\ndie in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können,          Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über\nsollen auf diplomatischem Weg geklärt werden.                      den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung\ngegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\noder Anwendung dieses Abkommens nicht auf diplomati-               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nschem Weg beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines         teilige Erklärung abgibt.\nVertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem                                Artikel 19\njeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder                               Inkrafttreten\nsich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann\neinigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu               (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nbestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von 2 Monaten, der   kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus-\nObmann innerhalb von 3 Monaten zu bestellen, nachdem der          getauscht.\neine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Mei-        (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nnungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.      Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Bern, am 28. November 1984 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Fischer\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nEmanuel Diez"]}