{"id":"bgbl2-1987-3-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/3#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_3.pdf#page=27","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-09T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1987                                           83\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1986\nIn Lusaka ist durch Notenwechsel vom 30. Mai/\n6. August 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia\neine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\ngetroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 6. Juni 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nDer Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland              Lusaka, den 30. Mai 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           wird dem mit Abkommen vom 13. September 1983 unter\nrepublik Deutschland nunter Bezugnahme auf die Abkommen               Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für das Vorhaben „Ländliche\nzwischen unseren beiden Regierungen von 13. September 1983            Zufahrtsstraßen II\" zugesagten Förderungsbetrag entnom-\nund 9. August 1984 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:               men; das genannte Abkommen w!,rd durch diesen Notenwech-\nsel entsprechend geändert.\n1. Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des zwischen unseren\nbeiden Regierungen geschlossenen Abkommens vom 9.             3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAugust 1984 für das Vorhaben \"Rehabilitierung von Mais-           Abkommens vom 9. August 1984 einschließlich der Berlin-\nmühlen\" bereitgestellte Darlehen von bis zu DM 7 500 000,-        Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den\nMark) wird um ein weiteres Darlehen von bis zu DM 270 000,-\nNummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\n(in Worten: zweihundertsiebzigtausend Deutsche Mark) auf\nwerden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nbis zu DM 7 770 000,- (in Worten: sieben Millionen sieben-\nzum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nhundertsiebzigtausend Deutsche Mark) und um einen nicht\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nrückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu DM 730 000,-\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\n(in Worten: siebenhundertdreißigtausend Deutsche Mark) er-\nhöht.                                                            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\n2. Der in Absatz 1 genannte Erhöhungsbetrag von insgesamt bis\nzu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deutsche Mark)                                          Dr. Klaus Timmermann\nHerrn Luke Mwananshiku\nAußenminister der Republik Sambia\nLusaka"]}