{"id":"bgbl2-1987-29-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":29,"date":"1987-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_29.pdf#page=7","order":9,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhältnis zu Trinidad und Tobago","law_date":"1987-10-20T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987                                      723\nf. Convention between Spain and the         f.  Convention entre l'Espagne et le         f) Abkommen vom 5. Februar 1974 zwi-\nKingdom of the Netherlands on Social         Royaume des Pays-Bas sur la Securite        schen Spanien und dem Königreich der\nSecurity and Final Protocol, dated           Sociale et Protocole final, du 5 fevrier    Niederlande über Soziale Sicherheit\n5 February 1974.                             1974.                                       nebst Schlußprotokoll.\ng. General Convention between Spain and     g. Convention generale entre l'Espagne et    g) Allgemeines Abkommen vom 11. Juni\nPortugal on Social Security, dated           le Portugal sur la Securite Sociale, du     1969 zwischen Spanien und Portugal\n11 June 1969, and Complementary              11 juin 1969, et Accord complemen-          über Soziale Sicherheit nebst Ergän-\nAgreement, dated 7 May 1973.                 tair~. du 7 mai 1973.                       zungsabkommen vom 7. Mai 1973.\nh. Convention between Spain and the         h. Convention entre l'Espagne et le          h) Abkommen vom 13. September 1974\nUnited Kingdom of Great Britain and          Royaume-Uni de Grande-Bretagne et           zwischen Spanien und dem Vereinigten\nNorthern lreland on Social Security,         d'lrlande du Nord sur la Securite So-       Königreich Großbritannien und Nord-\ndated 13 September 1974.                     ciale, du 13 septembre 1974.                irland über Soziale Sicherheit.\ni. Convention between Spain and Sweden      i.  Convention entre l'Espagne et la Suade   i) Abkommen vom 4. Februar 1983 zwi-\non Social Security, dated 4 February         sur la Securite Sociale, du 4 fevrier       schen Spanien und Schweden über So-\n1983.                                        1983.                                       ziale Sicherheit.\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu Trinidad und Tobago\nVom 20. Oktober 1987\nDurch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/21. November 1986 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTrinidad und Tobago vereinbart worden, den deutsch-britischen Auslieferungs-\nvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger\nVerbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Trinidad und Tobago unter den in dem Notenwechsel näher\nbezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen weiter anzuwenden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 21. November 1986\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","724                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-of-Spain\nNo. 2455\nRK 530\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, auf                  ferung eigener Staatsangehöriger zu bewilligen, wenn ihr\nden deutsch-brilischen Auslieferungsvertrag, unterzeichnet in                     dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und die\nLondon am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Universal-                       Verfassung des ersuchten Staates dem nicht ent-\nsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der Unabhängig-                    gegensteht.\nkeit im Verhältnis zu Trinidad und Tobago bis auf weiteres weiter\nKeine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, einen\nanwendbar, entsprechend der dem VN-Generalsekretär gegebe-\nVerfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet des\nnen Notifizierung. Dieser Vertrag sollte aktualisiert und der gegen-\nersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines dritten\nwärtigen Situation angepaßt werden, um eine gesicherte Basis für\nStaates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die solche\ndie gegenseitige Auslieferung von Straftätern zu erhalten.\nStreitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht, sowie für\nNamens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\ndie Angehörigen eines solchen Mitglieds oder einer sol-\nfolgende Vereinbarung über die Weiteranwendung des deutsch-\nchen Zivilperson.\nbritischen Auslieferungsvertrags vorgeschlagen:\nliefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der in\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Trinidad                       den vorangehenden Absätzen genannten Gründen nicht\nund Tobago stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, daß                  aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuchten Partei\nder Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem                        die Angelegenheit ihren zuständigen Behörden, damit eine\nDeutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der                        Strafverfolgung durchgeführt werden kann, falls diese\nVereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regierung                     Behörden es für angebracht halten. Die ersuchende Partei\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Ver-                     wird über das Ergebnis ihres Begehrens unterrichtet.\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die\nAuslieferung flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der            e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und                     Bestimmung angewandt:\nTobago nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter                         Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an welchen die\nAnwendung finden soll:                                                        Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen einer anderen,\nvor der Auslieferung begangenen Straftat als derjenigen,\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 Anwen-\nwegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten\ndung findet, sind auf der einen Seite die Republik Trinidad\noder zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, daß\nund Tobago, auf der anderen Seite die Bundesrepublik\nsie diesen Staat innerhalb eines Monats nach dem Tage\nDeutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und\nihrer Freilassung nicht verläßt oder daß sie, nachdem sie\nder Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der Vertragspar-\ndiesen Staat verlassen hat, zurückkehrt, oder von einer\nteien werden in diesem Sinne verstanden.\ndritten Regierung von neuem ausgeliefert wird.\nb) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende Be-                f)  Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates sind\nstimmung ersetzt:                                                        zu beachten.\nDie hohen vertragenden Teile verpflichten sich, einander             g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Vereinba-\ndiejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer im                  rung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht gehin-\nBereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils begangenen                   dert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und daß, falls\nstrafbaren Handlung beschuldigt oder verurteilt sind und in              eine der beiden Regierungen ein solches Gesetz einzu-\ndem Gebiet des anderen Teils aufgefunden werden,                         führen beabsichtigt, sie die andere Regierung so bald wie\nsofern die in dem gegenwärtigen Vertrag angegebenen                      möglich davon unterrichtet und erforderlichenfalls Ver-\nFälle und Voraussetzungen vorhanden sind.                                handlungen über die Änderung dieser Vereinbarung auf-\nc) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-                  nehmen wird.\nkel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin         2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen Luftpira-           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nterie und Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen               der Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb\nsowie wegen Straftaten nach dem Übereinkommen vom                    von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung\n14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und_.               eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich\ngeschützte Personen einschließlich Diplomaten und                  Falls sich die Regierung der Republik Trinidad und Tobago mit\nwegen jeder anderen Straftat, deretwegen die Ausliefe-           diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die Bot-\nrung nach dem Recht beider Vertragsparteien gewährt              schaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis\nwerden kann.                                                     der Regierung der Republik Trinidad und Tobago zum Ausdruck\nbringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nd) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält           den Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der\nfolgende Fassung:                                                Regierung der Republik Trinidad und Tobago in Kraft tritt.\nDie Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen         Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\nStaatsangehörigen auszuliefern. Die zuständige Behörde           Anlaß, das Außenministerium der Republik Trinidad und Tobago\ndes ersuchten Staates ist gleichwohl berechtigt, die Auslie-     erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nPort-of-Spain, 5. Dezember 1983\nL. s.\nAn das\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Trinidad und Tobago\nPort-of-Spain","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987                        725\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 20. Oktober 1987\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II\nS. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nChina                                                               am 12. Juni 1987\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n\"The Chinese Government considers that          „Die chinesische Regierung geht davon\nArticle 4 (4) shall be implemented in a man-   aus, daß Artikel 4 Absatz 4 in einer Weise\nner consistent with the Chinese laws and       durchgeführt wird, die den chinesischen\nregulations.\"                                  Gesetzen und sonstigen Vorschriften ent-\nspricht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1987 (BGBI. II S. 253).\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","726                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 20. Oktober 1987\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nPeru                                                                     am 25. Mai 1987\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Spanish)                  (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nWith respect to article 11, because it [the        Zu Artikel II, da sie [die Regierung der\nGovernment of the Republic of Peru] consi-         Republik Peru] die Ansicht vertritt, daß das\nders that the said Convention will be under-       genannte Übereinkommen als auf Ver-\nstood as applicable to pollution damage            schmutzungsschäden anwendbar verstan-\ncaused in the sea area under the sover-            den werden wird, die in dem unter die Sou-\neignty and jurisdiction of the Peruvian State,     veränität und die Hoheitsbefugnisse des\nup to the limit of 200 nautical miles, measur-     peruanischen Staates fallenden Meeresge-\ned from the base lines of the Peruvian             biet bis zu einer Entfernung von 200 See-\ncoast.                                             meilen, gemessen von den Basislinien der\nperuanischen Küste aus, verursacht wur-\nden.\nII.\nUnter Bezugnahme auf den Vorbehalt Perus hat die B u n d es r e p u b I i k\nD e u t s c h I an d mit Schreiben vom 14. Juli 1987 die nachstehende Erklärung\ndem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation notifiziert:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, unter Bezugnahme auf den\nVorbehalt der Regierung der Republik Peru im Zusammenhang mit der am 24. Februar\n1987 erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Internationalen übereinkommen\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (IMO Doc. CLC/Circ. 79 vom\n17. März 1987) erneut ihre bekannte Haltung hinsichtlich des Meeresgebiets bis zu einer\nEntfernung von 200 Seemeilen, gemessen von den Basislinien der peruanischen Küste, für\ndas Peru beansprucht, daß es unter die Souveränität und die Hoheitsbefugnisse des\nperuanischen Staates fällt, zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang weist die\nBundesregierung erneut darauf hin, daß nach dem Völkerrecht kein Küstenstaat uneinge-\nschränkt Souveränität und Hoheitsbefugnisse über sein Küstenmeer hinaus beanspruchen\ndarf, und daß nach dem Völkerrecht die Breite des Küstenmeers höchstens 12 Seemeilen\nbeträgt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987        727\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 20. Oktober 1987\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nPeru                                   am 25. Mai 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts\nder Erfindungspatente\nVom 22. Oktober 1987\nDas Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Ver-\neinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts\nder Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkom-\nmen) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem\nArtikel 9 Abs. 3 für die\nNiederlande                       am 3. Dezember 1987\n(das Königreich in Europa, die Niederländischen Antil-\nlen und Aruba)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1981 (BGBI. II S. 188).\nBonn, den 22. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Kroneck"]}