{"id":"bgbl2-1987-29-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":29,"date":"1987-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_29.pdf#page=17","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie","law_date":"1987-10-27T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987                      733\n11 . am 3. März 1987 von der B u n des r e p u b I i k De u t s c h I a n d :\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist die Vorbehalte der Jemenit i -\nsehen Arabischen Republik und des Staates Katar zu den Artikeln 27 Abs. 3\nund 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar zurück.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1100).\nBonn, den 26. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nder deutsch-Indonesischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie\nVom 27. Oktober 1987\nIn Jakarta/Indonesien ist am 19. August 1987 eine Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Staatsminister für Forschung und Technologie der\nRepublik Indonesien über Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Luftfahrtforschung und -technologie unterzeich-\nnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12\nam 19. August 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\n· Bonn, den 27. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm.Auftrag\nLoosch","734                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatsminister für Forschung und Technologie\nder Republik Indonesien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie\nIn Anbetracht der Tatsache, daß die Regierung der Bundesre-      allen Bereichen der zivilen Luftfahrtforschung und -technologie\npublik Deutschland und die Regierung der Republik Indonesien         umfassen. Später können sich die Maßnahmen auch auf Vor-\nein Abkommen über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen           studien für den Systementwurf von Hubschraubern und Starrflüg-\nForschung und technologischen Entwicklung abgeschlossen              lern erstrecken. Programmaufgaben, Zeitpläne und weiteres Vor-\nhaben, das am 20. März 1979 unterzeichnet wurde,                     gehen werden in besonderen Absprachen festgelegt und in Über-\neinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und Verfahrens-\nin der Erkenntnis, daß der Bundesminister für Forschung und      weisen beider Länder durchgeführt.\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als\nBMFT bezeichnet) und der Staatsminister für Forschung und\nTechnologie der Republik Indonesien (im folgenden als MNRT                                        Artikel 3\nbezeichnet) ein gemeinsames Interesse an der Zusammenarbeit                                     Finanzierung\nim Rahmen ihrer nationalen Aktivitäten in der Luftfahrtforschung\nund -technologie haben,                                                 Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung tra-\ngen der BMFT und der MNRT jeweils die Kosten der Arbeiten, die\nin der Überzeugung, daß der BMFT und der MNRT in ihren           sie gemäß den in den besonderen Absprachen festgelegten Maß-\njeweiligen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen gemein-            nahmen übernehmen.\nsame Zielvorstellungen hinsichtlich der Verbesserung der Luft-          Jede Vertragspartei finanziert die Kosten ihrer jeweiligen Aktivi-\nfahrttechnologien verfolgen,                                         tät im Rahmen dieser Vereinbarung selbst. Alle Programmaktivi-\ntäten im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen den einschlägi-\nin der Absicht, gemeinsame Programme entsprechend der            gen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes.\nfolgenden Absprachen durchzuführen, haben der BMFT und der\nMNRT vereinbart;\nArtikel 4\nArtikel 1\nLenkungsausschuß\nZweck der Vereinbarung\nEs wird ein Gemeinsamer BMFT/MNRT-Lenkungsausschuß\nDiese Vereinbarung hat den Zweck, ein Programm für die          eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, diese Vereinbarung in allen\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und             ihren Teilen durchzuführen, zu koordinieren und zu überprüfen\n-technologie aufzustellen, die aus diesen Programmen gewonne-       und erforderlichenfalls Empfehlungen über spezifische Maßnah-\nnen Informationen auszutauschen, um wirksam und kostenspa-          men zur Durchführung dieser Vereinbarung abzugeben. Der Len-\nrend Verbesserungen an den jeweiligen zivilen Luftfahrttechnolo-    kungsausschuß beschließt über die besonderen Absprachen.\ngien vorzunehmen.\nDer Gemeinsame Lenkungsausschuß besteht aus vier Mitglie-\nDieser Zweck wird durch jede der folgenden Maßnahmen ver-       dern, von denen je zwei von jeder Vertragspartei ernannt werden.\nwirklicht:                                                          Die deutschen Mitglieder werden vom BMFT ernannt. Die indone-\na) Austausch von Informationen über Programme und Projekte         sischen Mitglieder werden vom MNRT ernannt. Jede Vertragspar-\nsowie über Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen,        tei bestimmt ein Hauptmitglied.\nb) Durchführung gemeinsamer Untersuchungen,                            Der Gemeinsame Lenkungsausschuß tritt entsprechend den\nc) Koordinierung von Programmen und Projekten sowie deren           Absprachen zwischen den Hauptmitgliedern des Ausschusses\nDurchführung auf der Grundlage gemeinsamer Maßnahmen,          abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Indone-\nsien zusammen. Das Hauptmitglied im Lenkungsausschuß für\nd) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Perso-         dasjenige Land, in welchem der Ausschuß tagt, führt den Vorsitz.\nnal,\nNach gegenseitiger Vereinbarung hat jede Vertragspartei das\ne) Austausch spezifischer Ausrüstungen und Systeme, insbe-          Recht, erforderlichenfalls Berater hinzuzuziehen.\nsondere für Forschungsarbeiten und Kompatibilitätsunter-\nsuchungen,                                                         Mindestens einmal jährlich legen die durchführenden Stellen\nf) gemeinsame Veranstaltung von Symposien oder Tagungen,            dem Gemeinsamen Lenkungsausschuß einen umfassenden\nSachstandsbericht und die weitere Planung im Zusammenhang\ng) gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel, ein abgestimmtes       mit der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung vor.\nVorgehen herbeizuführen.\nFür die Zusammenarbeit sollen Forschungs- und Entwicklungs-                                  Artikel 5\neinrichtungen und -kapazitäten an den entsprechenden Hoch-\nschulfachbereichen und -instituten, an Luftfahrtforschungseinrich-                        Personalaustausch\ntungen sowie bei der Luftfahrtindustrie genutzt werden, soweit der     Im Rahmen dieser Vereinbarung und entsprechend der beson-\nBMFT und der MNRT jeweils Zugang haben.                             deren Absprachen, kann gegebenenfalls ein Austausch von Per-\nsonal vorgenommen werden. Das Personal, das vom BMFT oder\nArtikel 2                               vom MNRT bzw. von unterstützenden Regierungsstellen oder\nihren Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden kann, führt\nAnwendungsbereich\nArbeiten im Zusammenhang mit den Programmen seiner jeweili-\nDie Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung können               gen Dienststelle/Firma entsprechend gegenseitiger Vereinbarung\ngemeinsame theoretische und experimentelle Maßnahmen in             durch. Eine verwaltungsmäßige Unterstützung würde in gegensei-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987                                              735\ntigern Einvernehmen vom BMFT oder vom MNRT bzw. von unter-                                              Artikel 9\nstützenden Regierungsstellen oder von ihren Auftragnehmern                                   Beilegung von Streitigkeiten\nveranlaßt.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Ver-\neinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwi-\nArtikel 6\nschen dem BMFT und dem MNRT gütlich beigelegt.\nRegelungen bezüglich Ausrüstungen\nEs wird erwartet, daß während der Programmlaufzeit Aus-                                            Artikel 10\nrüstungen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauscht werden                                        Geltungsbereich\nkönnen. Der Austausch von Ausrüstungen wird von beiden Ver-\ntragsparteien in einer besonderen Absprache festgelegt.                    Diese Vereinbarung gilt für das Hoheitsgebiet der Republik\nIndonesien, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, und Teile des\nFestlandsockels und der angrenzenden Meere, über welche die\nArtikel 7                                 Republik Indonesien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht\nRechte                                   Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere Rechte ausübt.\nDer BMFT und der MNRT haben Rechte an allen durch die                   Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Bundes-\nZusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gewonnenen                 republik Deutschland, im geographischen Sinne verwendet, der\nDaten. Alle Daten werden als vertraulich behandelt, sofern und          Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nsolange beide Vertragsparteien nichts anderes bestimmen.                Deutschland und alle Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der\nBundesrepublik Deutschland, in denen die Bundesrepublik\nFalls im Rahmen dieser Zusammenarbeit neue Erkenntnisse              Deutschland nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit\noder Verfahren einschließlich Erfindungen zustande kommen,               dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und\nhaben beide Vertragsparteien das Recht, diese Erkenntnisse für          des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.\nsich zu nutzen.\nArtikel 11\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nVerbindung und Kommunikation\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nAlle Kontakte und der gesamte Schriftwechsel im Rahmen des           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nProgramms erfolgten über die von den Hauptmitgliedern des               Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nG.emeinsamen Lenkungsausschusses bezeichneten Ansprech-                 nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Er-\npartner.                                                                klärung abgibt.\nAnsprechpartner im Rahmen des Programms sind:\nArtikel 12\nBMFT -      Referat Luftfahrtforschung und -technik\nInkrafttreten und Geltungsdauer\nMNRT -     Agency for the Assessment and Application of Techno-\nDiese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nlogy (BPP TEKNOLOGl)/Deputy Chairman for Techno-\nSie gilt für fünf Jahre und verlängert sich danach um jeweils zwei\nlogy Development\nweitere Jahre. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung durch\nDarüber hinaus kann der BMFT einen Sonderberater zur BPP                schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei unter\nTeknologi entsenden.                                                    Einhaltung einer Frist von zwölf (12) Monaten kündigen.\nDer BMFT und der MNRT vereinbaren, daß jede für die Projekt-           Tritt die Vereinbarung aufgrund einer Kündigung außer Kraft, so\ndurchführung erforderliche Kommunikation in englischer Sprache           gelten ihre Bestimmungen so lange und insoweit fort, wie es zur\nerfolgt.                                                                Durchführung der besonderen Absprachen erforderlich ist.\nGeschehen zu Jakarta am 19. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Heinz Riesen hub er\nDer Staatsminister für Forschung und Technologie\nder Republik Indonesien\nDr.-lng. B. J. Habibie"]}