{"id":"bgbl2-1987-28-7","kind":"bgbl2","year":1987,"number":28,"date":"1987-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_28.pdf#page=8","order":7,"title":"Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutschösterreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben","law_date":"1987-10-26T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["708                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nDritte Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben\nVom 26. Oktober 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom\n31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II\nS. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Vereinbarung vom 10. März 1987 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung\ndes Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des\nVertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll-\nund paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei\nGrenzbauwerken (BGBI. 1984 II S. 832) ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt. Die\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung in\nKraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\naußer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 26. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987                                          709\nDer Botschafter                                                  Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                     für Auswärtige Angelegenheiten\nWien, 10. März 1987                                               Wien, 10. März 1987\nHerr Bundesminister,                                               Herr Botschafter!\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Oktober\n1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-        ,,Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3      republik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3\ndes Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom     des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags\n27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967         vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der   Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben,       deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben,\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:                              folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nDas Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage I zum     Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage I zum\nVertrag) wird wie folgt ergänzt:                                  Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\n,, 1 c. an der Saalach bei Ainring-Wals\".                        ,, 1 c. an der Saalach bei Ainring-Wals\".\nFalls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem        Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note  Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note\nund die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-    und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am         barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am\nersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat\nfolgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die  folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.                                                     erfüllt sind.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regierun-\ngen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der\nauf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt\nhaben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung mei-       Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nner ausgezeichneten Hochachtung.                                  ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz                                                  Seiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten                 dem Botschafter\nder Republik Österreich                                           der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Alois Mock                                              Herrn Dietrich Graf von Brühl\nWien                                                              Wien","710                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 6. Oktober 1987\nDas Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau\n(BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nJemen, Demokratischer                                                      am 10. Mai 1987\nnach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n(Translation)(Original: Arabic)                     (Übersetzung)(Original: Arabisch)\n(a) The People's Democratic Republic of             a) Die Demokratische Volksrepublik Je-\nYemen decfares that it does not accept            men erklärt sich mit dem letzten Satz\nthe last sentence of articfe VII and con-         des Artikels VII nicht einverstanden und\nsiders that the juridical effect of a reser-      vertritt die Auffassung, daß die Rechts-\nvation is to make the Convention                  wirkung eines Vorbehalts darin besteht,\noperative as between the State making             das Übereinkommen zwischen dem den\nthe reservation and all other States              Vorbehalt machenden Staat und allen\nparties to the Convention with the ex-            anderen Staaten, die Vertragsparteien\nception only of that part thereof to              des Übereinkommens sind, in Kraft tre-\nwhich the reservation relates.                    ten zu lassen, mit Ausnahme derjenigen\nBestimmungen des Übereinkommens,\nauf die sich der Vorbehalt bezieht.\n(b) The People's Democratic Republic of             b) Die Demokratische Volksrepublik Je-\nYemen does not consider itself bound              men betrachtet sich durch den Wortlaut\nby the text of article IX, which provides         des Artikels IX nicht als gebunden, der\nthat disputes between Contracting Par-            bestimmt, daß Streitigkeiten zwischen\nties concerning the interpretation or ap-         Vertragsstaaten über die Auslegung\nplication of the Convention may, at the           oder Anwendung des genannten Über-\nrequest of any one of the parties to the          einkommens auf Antrag einer Streitpar-\ndispute, be referred to the International         tei dem Internationalen Gerichtshof vor-\nCourt of Justice. lt declares that the            zulegen sind. Sie erklärt, daß die Zu-\ncompetence of the International Court             ständigkeit des Internationalen Ge-\nof Justice with respect to disputes con-          richtshofs in bezug auf Streitigkeiten\ncerning the interpretation or application         über die Auslegung oder Anwendung\nof the Convention shall in each case be           des Übereinkommens in jedem Fall der\nsubject to the express consent of all             ausdrücklichen Zustimmung aller Streit-\nparties to the dispute.                           parteien bedarf.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).\nBonn, den 6. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987                    711\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Schwefelemissionen\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 14. Oktober 1987\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zu dem Protokoll\nvom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-\nschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemis-\nsionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hun-\ndert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach\nseinem Artikel 11 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 2. September 1987\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1987 bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner am 2. September 1987 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nBulgarien                                         Norwegen\nDänemark                                          Österreich\nFinnland                                          Schweden\nFrankreich                                        Sowjetunion\nKanada                                               Ukraine\nLiechtenstein                                        Weißrußland\nTschechoslowakei\nNiederlande\n(für das Königreich                            Ungarn\nin Europa)\nBonn, den 14. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","712                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 15. Oktober 1987\n1.\nDie Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach\nArtikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist durch Erklärung\nvon Norwegen vom 23. Juni 1987\nmit Wirkung vom 29. Juni 1987\nfür weitere fünf Jahre\nvon Belgien vom 25. Juni 1987\nmit Wirkung vom 30. Juni 1987\nfür weitere fünf Jahre\nvon Italien vom 15. Juli 1987\nunter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung\n(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom\n1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987\nanerkannt worden.\nII.\nDie Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach\nArtikel 46 der Konvention ist durch Erklärung\nvon Belgien vom 25. Juni 1987\nmit Wirkung vom 30. Juni 1987\nfür weitere fünf Jahre\nund ferner - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit - durch Erklärung\nvon Norwegen vom 23. Juni 1987\nmit Wirkung vom 29. Juni 1987\nfür weitere fünf Jahre\nvon I t a I i e n vom 15. Juli 1987\nunter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung\n(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom\n1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987\nanerkannt worden\nIII.\nN o r wegen , Be I g i e n und I t a I i e n haben gegenüber dem Generalsekretär\ndes Europarats zusätzlich erklärt, daß sich ihre - vorstehend in den Abschnitten 1\nund II aufgeführten - Unterwerfungserklärungen auch auf das Protokoll Nr. 4 vom\n16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention\nerstrecken.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977), vom\n19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531) und vom 2. Juli 1987 (BGBI. II S. 388).\nBonn, den 15. Oktober 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987                                             713\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Oktober 1987\nIn Port-au-Prince ist am 21. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds III\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei\nund\nMillionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Haiti -\nzu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,      Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     des Vorhabens „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac\" von der Kredit-\nvertiefen,                                                           anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nhaben ersetzt werden.\nHaiti beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nArtikel 1                                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\na) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac\", wenn\nArtikel 3\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,00 DM (in          Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) und                     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen"]}