{"id":"bgbl2-1987-28-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":28,"date":"1987-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_28.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-10-19T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987                                             713\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Oktober 1987\nIn Port-au-Prince ist am 21. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds III\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei\nund\nMillionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Haiti -\nzu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,      Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     des Vorhabens „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac\" von der Kredit-\nvertiefen,                                                           anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nhaben ersetzt werden.\nHaiti beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nArtikel 1                                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\na) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac\", wenn\nArtikel 3\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,00 DM (in          Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) und                     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","714                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Haiti erhoben werden.     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der\nArtikel 6\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens           gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Erklärung abgibt.\nGenehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 21. August 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ka rl-Fried ric h Gan säue r\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nHerard Abraham\nOberst FADH\nAußenminister\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1987\nIn La Paz ist am 29. September 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 29. September 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987                                            715\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Bolivien -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nBolivien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 4\nder Republik Bolivien beizutragen,                                      Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über              den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n1986 in La Paz -                                                      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nsind wie folgt übereingekommen:                                       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nArtikel                                  gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        gen.\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für                                Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrung/Wartung von Lokomotiven\" ein Darlehen bis zu 18 000 000,-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfestgestellt worden ist.\nwerden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 6\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nVorhabens „Rehabilitierung/Wartung von Lokomotiven\" von der          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,      gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 7\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 29. September 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nAlfredo Olmedo V i r r e i r a"]}