{"id":"bgbl2-1987-26-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":26,"date":"1987-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_26.pdf#page=28","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-25T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nDarlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nSimbabwe,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung         sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen den Devisen-       Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1987                                            665\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                        Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmigungen.                                                              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nArtikel 5                                   drei Monaten nach lnkraftreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nS. Mahlahla\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n14. August 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-\nziert werden.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","666                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben ersetzt werden.\nSimbabwe,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                   Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt        Simbabwe erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Neubau\nländlicher Straßen, Phase II\" ein Darlehen bis zu insgesamt\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)                                   Artikel 4\nzu erhalten.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt         sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen"]}