{"id":"bgbl2-1987-26-2","kind":"bgbl2","year":1987,"number":26,"date":"1987-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_26.pdf#page=30","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-25T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["666                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben ersetzt werden.\nSimbabwe,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                   Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt        Simbabwe erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Neubau\nländlicher Straßen, Phase II\" ein Darlehen bis zu insgesamt\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)                                   Artikel 4\nzu erhalten.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt         sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen"]}