{"id":"bgbl2-1987-26-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":26,"date":"1987-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_26.pdf#page=25","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-25T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1987                                          661\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nbabwe,\nben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nder Republik Simbabwe beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nblik Simbabwe erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Bau von\nGetreidesilos\" ein Darlehen bis zu insgesamt 2.000.000,- DM (in\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Damit erhöht                                  Artikel 4\nsich der Darlehensbetrag für das Vorhaben auf insgesamt                  Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\n17.000.000.- DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark).        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-      Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen","662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                     Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmigungen.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nArtikel 5                                 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                      Artikel 7\nMöglichkeiten den Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nS. Mahlahla\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1987                                           663\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nSimbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                   aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Flugsi-\ncherungsanlagen\" ein Darlehen bis zu insgesamt 4 000 000,- DM\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Damit                                      Artikel 5\nerhöht sich der Darlehensbetrag für das Vorhaben auf insgesamt\n34 000 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen Deutsche             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark).                                                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für                                     Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-             drei Monaten nach lnkraftreten des Abkommens eine gegenteilige\nhaben ersetzt werden.                                                 Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\ns. Mahlahla","664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1987\nIn Harare ist am 14. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nDarlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nSimbabwe,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung         sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen den Devisen-       Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1987                                            665\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                        Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmigungen.                                                              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nArtikel 5                                   drei Monaten nach lnkraftreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nS. Mahlahla\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n14. August 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-\nziert werden.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}