{"id":"bgbl2-1987-25-6","kind":"bgbl2","year":1987,"number":25,"date":"1987-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_25.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation \"EUTELSAT\"","law_date":"1987-09-23T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["616                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT\"\nVom 23. September 1987\nDas Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach\nseinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom\n15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für\nGriechenland                                       am        26. August 1987\nLiechtenstein                                      am        4. Februar 1987\nLuxemburg                                          am        27. August 1987\nMalta                                              am        5. Februar 1987\nPortugal                                           am    17. Dezember   1985\nendgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-\nstabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b\nder Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für die vorstehenden Staaten die\nvorläufige Anwendung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1987 (BGBI. II S. 410).\nBonn, den 23. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 1987\nIn Amman ist am 31 . August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                                         617\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nschen Königreich Jordanien,                                         stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen     ges •im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nund zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nhandlungen vom 11. Juni 1987 in Amman -                             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndas Vorhaben \"Cities and Villages Development Bank I\", wenn         ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein  Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen bis zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                            Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 2                              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 31. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herwig Barte ls\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHans Klein\nBundesminister für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Ta her Hamdi Kanaan\nPlanungsminister"]}