{"id":"bgbl2-1987-25-19","kind":"bgbl2","year":1987,"number":25,"date":"1987-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-25-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_25.pdf#page=12","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-23T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["616                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT\"\nVom 23. September 1987\nDas Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach\nseinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom\n15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für\nGriechenland                                       am        26. August 1987\nLiechtenstein                                      am        4. Februar 1987\nLuxemburg                                          am        27. August 1987\nMalta                                              am        5. Februar 1987\nPortugal                                           am    17. Dezember   1985\nendgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-\nstabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b\nder Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für die vorstehenden Staaten die\nvorläufige Anwendung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1987 (BGBI. II S. 410).\nBonn, den 23. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 1987\nIn Amman ist am 31 . August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                                         617\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nschen Königreich Jordanien,                                         stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen     ges •im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nund zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nhandlungen vom 11. Juni 1987 in Amman -                             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndas Vorhaben \"Cities and Villages Development Bank I\", wenn         ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein  Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen bis zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                            Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 2                              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 31. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herwig Barte ls\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHans Klein\nBundesminister für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Ta her Hamdi Kanaan\nPlanungsminister","618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung\ndurch andere Stoffe als Öl\nVom 25. September 1987\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher\nSee bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als\nÖl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI\nAbs. 2 für\nPortugal                                  am 6. Oktober 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1986 (BGBI. II\ns.  49).\nBonn, de_n 25. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung                                                    Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                         über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens                       des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber sichere Container                           über den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 25. September 1987                                           Vom 25. September 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember               Das Internationale übereinkommen von 1979 über den\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II              Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)\nS. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für             ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für\nAfghanistan                            am 24. Juni 1988        Kamerun                             am 8. Februar 1987\nin Kraft treten.                                               in Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat am 27. März 1986\ndem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation die Erstreckung des Übereinkommens auf\ndie Bermudas mit Wirkung vom 27. März 1987 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II            Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).\nS. 26).\nBonn, den 25. September 1987                                    Bonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt                                                 Dr. Oesterhelt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                 619\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 25. September 1987\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-\nwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahamas                                            am 26. November 1986\nGrenada                                            am      22. Oktober 1986\nKorea, Demokratische Volksrepublik                 am         13. März 1987\nKorea, Republik                                    am          25. Juni 1987\nSri Lanka                                          am 18. November 1986.\nDie Bahamas haben ihre Beitrittsurkunde am 26. November 1986 in London\nhinterlegt. Grenada hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1986 in London\nhinterlegt. Die Demokratische Volksrepublik Korea hat ihre Beitrittsurkunde am\n13. März 1987 in Moskau hinterlegt. Die Republik Korea hat ihre Ratifikations-\nurkunden am 25. Juni 1987 in London und Washington hinterlegt. Sri Lanka hat\nseine Ratifikationsurkunden am 18. November 1986 in London, Moskau und\nWashington hinterlegt.\nSt. Lu c i a hat dem Verwahrer in London am 26. November 1986 notifiziert, daß\nes sich an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor\nErlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1184).\nBonn, den 25. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}