{"id":"bgbl2-1987-25-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":25,"date":"1987-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/25#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_25.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation \"INTELSAT\"","law_date":"1987-09-29T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["620                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung                                                    Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                          über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Gründung eines Rates                                            über die Internationale\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete                           Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\ndes Zollwesens\nVom 29. September 1987                                             Vom 29. September 1987\nDas Abkommen von 15. Dezember 1950 über die Grün-                  Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die\ndung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem                    Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1,19) ist nach            (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für                               Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nMali                                        am 7. August 1987      Benin                         am           12. Mai 1987\nin Kraft getreten.                                                    Togo                          am          5. März 1987\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Erstreckung   in Kraft getreten.\ndes Abkommens auf Hongkong notifiziert. Gemäß Artikel II\nBuchstabe a Ziffer ii des Abkommens ist die Erstreckung\nauf Hongkong am 1. Juli 1987 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1986 (BGBI. II S. 955).              Bekanntmachung vom 11. März 1987 (BGBI. II S. 218).\nBonn, den 29. September 1987                                       Bonn, den 29. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt                                               Dr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 29. September 1987\nIn Bangui/Zentralafrikanische Republik ist am\n26. Februar 1987 ein Rahmenabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik einerseits und der\nRegierung der Zentrala~ikanischen Republik andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-\nwicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nam 26. Februar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                                             621\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deu.tschland                                            Artikel 4\nund der Französischen Republik                        Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik beziehungsweise die in Artikel 2\nund\nAbsatz 2 bezeichneten Organisationen wählen europäische frei-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -            willige Entwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforde-\nrungsprofilen in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sor-\nin dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren         gen außerdem gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festi-\ngen,\nArtikel 5\nin dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-           ( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik unterstützt\ndern Europas und der Zentralafrikanischen Republik zu fördern,       die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die\nDurchführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt\nin dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-      ihnen Hilfe und Schutz.\nschen der Jugend Europas und der Zentralafrikanischen Republik    '     (2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-\nzu vertiefen,                                                         gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-\nrungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.\nentschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung beizutragen -                                      (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik übernimmt\ndie Wiedergutmachung von Schäden, welche die europäischen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   freiwilligen Entwicklungshelfer bei der Durchführung oder anläß-\nlich der Durchführung ihrer Aufgaben verursachen.\nArtikel 1                                 (4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der\n(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der        Zentralafrikanischen Republik jede für die gütliche Beilegung von\nFranzösischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung       Streitigkeiten erforderliche Unterrichtung und sonstige Unterstüt-\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-         zung zuteil werden. Desgleichen bemüht sich die Regierung der\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,      Zentralafrikanischen Republik, sie im Geist der Zusammenarbeit\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der zentralafrikanischen Bevöl-     zu schlichten.\nkerung entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen                                           Artikel 6\nEntwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäi-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrück-          Die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und\nliches Ersuchen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik.    der Französischen Republik beziehungsweise den befugten\nOrganisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die   helfer gezahlte Vergütung zur Bestreitung des Lebensunterhalts\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-          stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der Zentralafrikanischen\nnung in der Zentralafrikanischen Republik arbeiten möchten, um       Republik befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nbestimmte Vorhaben in der Zentralafrikanischen Republik zu           von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\nfördern.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\n(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-              (1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-          volle soziale Sicherung.\nzeichnern.\n(2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\n(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-      helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres\nsationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.           Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-      Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.\nsondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu\nschließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,\nArtikel 8\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt unent-\ngeltlich\nArtikel 3\n- Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehin-\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nderten Reisen und zum Verlassen des Landes vorbehaltlich der\nunter der Aufsicht der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-\nin der Zentralafrikanischen Republik geltenden Einwande-\nblik durchgeführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die\nrungsgesetze,\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2             - Arbeitsgenehmigungen, sobald dies zur Durchführung der Vor-\nbezeichneten Organisationen entsenden die europäischen freiwil-          haben erforderlich ist sowie Ausweispapiere, die ihnen bei der\nligen Entwicklungshelfer zu der Regierung der Zentralafrikani-           Erfüllung ihrer Aufgaben die Unterstützung der zuständigen\nschen Republik.                                                          zentralafrikanischen Behörden sichern.","622                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nSie gewährt Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Natur-           (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen,       sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nsoweit dies unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise           Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\nmöglich ist.\n(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-\nArtikel 9                                 staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit\n( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt den    ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-\ngesetzt werden.\neuropäischen freiwilligen Entwicklungshelfern eine Unterkunft an\nden Orten zur Verfügung, an denen sie ihre Aufgaben durchzu-             (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nführen haben.                                                         nachgehen.\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie\nEinfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für                                   Artikel 12\ndie Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-            Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nsönlichen Habe der europäischen Entwicklungshelfer und eines          bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nPrivatfahrzeugs für jede Familie in den sechs Monaten nach ihrer\nAnkunft.\nArtikel 10                                                              Artikel 13\n(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik kann einen        Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-\neuropäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland       schen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\nzurückschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches\noder berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt.\nEine solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung                                            Artikel 14\nbeziehungsweise Organisation unter Beifügung einer Begrün-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise          Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,       Erklärung abgibt.\nabberufen.\nArtikel 11                                                              Artikel 15\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer haben            (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nunbeschadet ihrer Immunität die Gesetze, Vorschriften und Sitten      geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nder Zentralafrikanischen Republik zu achten. Sie sind in bezug auf    eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-\nalle Tatsachen oder Informationen, von denen sie bei der Aus-         gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\nübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis       werdens dieser Kündigung notifiziert.\ngebunden.                                                                (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 26. Februar 1987 in drei Urschriften,\njede in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtfried Garbe\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean-Jacques Mano\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nJean-Louis Psimbis"]}