{"id":"bgbl2-1987-25-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":25,"date":"1987-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für Elektrobleche)","law_date":"1987-10-01T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Verlängerung des Zollkontingents für Elektrobleche)\nVom 1. Oktober 1987\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des          (BGBI. II S. 484), wird im Abschnitt „Zollkontingente\" bei\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         Tarifnr. 73.15 B VII a) 1 (Komorientierte Elektrobleche\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des    usw.) die Angabe „30. Juni 1987\" geändert in „31. Dezem-\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt    ber 1987\".\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                              Artikel 2\nfür Wirtschaft verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nArtikel 1                          auch im Land Berlin.\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom                                  Artikel 3\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 1987          Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987        607\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Nutzung des Mittellandkanals\nfür die Hochwasserableitung zur Elbe\nund damit zusammenhängende Fragen\nVom 11. September 1987\nIn Berlin ist am 15. Juni 1987 die Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über\ndie Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserablei-\ntung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 10 Abs. 3\nam 15. Juni 1987\nin Kraft getreten; sie wird mit der dazugehörenden Anlage\nund dem Protokollvermerk nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","608                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Nutzung des Mittellandkanals\nfür die Hochwasserableitung zur Elbe\nund damit zusammenhängende Fragen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wicklung wird die Vorentlastung maximal bis zu einem Kanalwas-\nserstand von 55,80 m ü. NN am Pegel Rothensee/Oberpegel\nund                                durchgeführt.\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik            (2) Die zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik werden informiert, wenn am Pegel Rühen ein Kanalwas-\nsind zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im oberen         serstand von 56,25 m ü. NN erreicht und zu erwarten ist, daß ein\nEinzugsgebiet der Aller auf dem Gebiet der Bundesrepublik         Kanalwasserstand von 56,40 m ü. NN überschritten wird. Dabei\nDeutschland                                                       werden die gemessenen und geschätzten Aufleitungsmengen auf\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt.\nwie folgt übereingekommen:\n(3) Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\nwerden über die Aufleitungsmengen auf dem Gebiet der\nArtikel 1\nDeutschen Demokratischen Republik und die Entlastung bei\n( 1) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik       Hochwasserereignissen informiert, die 56,25 m ü. NN am Pegel\ngewährleistet zur Sicherung der Hochwasserableitung über den      Rühen überschreiten.\nMittellandkanal zur Elbe eine Entlastungskapazität von 22 m3/s\n(4) Die zuständigen Stellen beider Seiten informieren einander\nam Endwiderlager bei Glindenberg.\nüber Störungen, die Einfluß auf die Hochwasseraufleitungen bzw.\n(2) Zu diesem Zweck werden bis zum 31. Dezember 1988 die       die -ableitungen haben können.\nbestehenden Entlastungsanlagen am Endwiderlager rekon-\nstruiert und eine Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung\nArtikel 5\ngebaut.\nDie zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland füh-\n(3) Der Leistungsumfang der Maßnahmen nach Absatz 2 wird\nren im Bedarfsfall dem Mittellandkanal Wasser zu, um den Min-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage zu\ndestwasserstand von 55,80 m ü. NN an den Pegeln Haldensleben\ndieser Vereinbarung zur Kenntnis gegeben.\nund Rothensee/Oberpegel zu halten. Bei einem Kanalwasser-\nstand unter 56,00 m ü. NN an einem dieser Pegel erfolgen keine\nArtikel 2                             Wasserableitungen aus dem Kanal ohne entsprechenden Ersatz.\n(1) Von der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Entlastungs-\nkapazität stehen 9,6 m3/s für den Hochwasserschutz auf dem                                      Artikel 6\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik und 12,4 m3/s für        (1) Zur Steuerung der Einleitungen in den Mittellandkanal wer-\nden Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik             den den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland zur Verfügung. In der Ableitungsmenge von             täglich die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rothensee/Ober-\n12,4 m 3/s sind die über den Allerentlaster II auf dem Gebiet der  pegel und Haldensleben bis 8.00 Uhr übermittelt.\nDeutschen Demokratischen Republik eingeleiteten Wassermen-\ngen bis 5 m3/s enthalten.                                             (2) Zur Steuerung der Entlastung am Endwiderlager bei Glin-\ndenberg werden den zuständigen Stellen der Deutschen Demo-\n(2) Wird die Ableitungsmenge von 9,6 m3/s bei Hochwasser-       kratischen Republik die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rühen ·\nereignissen nicht vollständig für den Hochwasserschutz auf dem     und Sülfeld/Unterpegel bis 8.00 Uhr übermittelt.\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik in Ansptuch\ngenommen, so kann die freibleibende Kapazität für den Hochwas-\nserschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 7\ngenutzt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden\nausgetauscht.                                                         (1) Die Informationen und Abstimmungen nach den Artikeln 2,\n3, 4 und 6 erfolgen fernschriftlich. Beide Seiten benennen einan-\nArtikel 3                              der in der Grenzkommission die dafür zuständigen Stellen.\nBei Eisverhältnissen im Mittellandkanal verständigen sich die      (2) Informationspflichten nach der „Vereinbarung zwischen der\nzuständigen Stellen beider Seiten über die zulässigen Auflei-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ntungsmengen. Dabei darf ein Kanalwasserstand von 56,40 m           der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur\nü. NN zwischen den Pegeln Haldensleben und Rothensee/Ober-         Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepu-\npegel nicht überschritten werden.                                  blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\"\nvom 20. September 1973 bleiben unberührt.\nArtikel 4\nArtikel 8\n(1) Bei sich entwickelnden Hochwassersituationen wird ab\neinem Kanalwasserstand von 56,00 m ü. NN am Pegel Rothen-           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt\nsee/Oberpegel und steigender Tendenz gezielt vorentlastet. Ent-  sich an den Kosten für die in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen\nsprechend der Einschätzung über die weitere Hochwasserent-       mit einem Festbetrag in Höhe von 2,45 Millionen DM.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                                        609\n(2) Die Zahlung erfolgt in zwei Raten von jeweils 1,225 Millionen                              Artikel 9\nDM. Die erste Rate ist sechs Monate nach Abschluß dieser                 Fragen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftre-\nVereinbarung, die zweite bei Inbetriebnahme der Entlastungsan-         ten, werden in der Grenzkommission behandelt. Dabei können\nlagen zu zahlen. Der Termin der Inbetriebnahme wird der Seite          aus wasserwirtschaftlichen Erfordernissen Wasserstände und\nder Bundesrepublik Deutschland vier Wochen vor Abschluß der            Pegelstandorte sowie der zu dieser Vereinbarung gehörende\nArbeiten mitgeteilt.                                                   Protokollvermerk über die Informations- und Abstimmungsbezie-\n(3) Die vereinbarten Raten werden auf ein Konto bei einer von       hungen geändert und ergänzt werden.\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu\nbestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland zugun-                                        Arti ke 1 10\nsten der Deutschen Außenhandelsbank AG, Berlin, überwiesen.\n(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedür-\n(4) Die Kosten für den Betrieb der Anlagen zur Hochwasserent-       fen der Schriftform.\nlastung nach Artikel 1 werden von seiten der Deutschen Demo-\nkratischen Republik, die Kosten für die Wassereinleitungen nach          (2) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 50 Jahren\nArtikel 5 werden von seiten der Bundesrepublik Deutschland             abgeschlossen.\ngetragen.                                                                (3) Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen in Berlin am 15. Juni 1987 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Rottenburg\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nFenzlein\nAnlage\nMitteilung\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Nutzung des Mittellandkanals zur Hochwasserableitung\nzur Elbe und damit zusammenhängende Fragen\nLeistungsumfang der Maßnahmen zur Gewährleistung\neiner Hochwasserentlastungskapazltät von 22 m3/s\nam Endwiderlager Gllndenberg\n1 . Bauvorbereitende Maßnahmen\nProjektierung, einschließlich Baugrunduntersuchung und Vermessung\nBaustelleneinrichtung\nEnergiezuführung\n2. Vorbereitende technologische Maßnahmen\nBaustraße zum Niveau des ~anals\nFangedamm, Sohlensicherung und Verschlußeinrichtung\nHochwasserabführung während der Bauzeit bis maximal 15 m 3/s\n3. Rekonstruktionsmaßnahmen\nan den Einläufen der Grundablässe\nan den Regelarmaturen\nam Ableitungskanal und\nam Tosbecken\n4. Errichtung einer Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung\nDie Gesamtkosten werden auf 4,4 Millionen Mark veranschlagt.","610                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nProtokollvermerk\nzur „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserableitung zur Elbe\nund damit zusammenhängende Fragen\" vom 15. Juni 1987\nüber die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen und Abstimmungen\n1.  Die in die Informationen und Abstimmungen einbezogenen           4.  Die von den zuständigen Stellen der Deutschen Demokrati-\nPegel erhalten die folgenden Nummern:                                schen Republik zu übermittelnden Informationen nach Arti-\nkel 4 Absatz 3 werden mit\nPegel                               Nummer       km\n,,MLK-Entlastung\"\nSülfeld/Unterpegel                  1            237,14\n255,98              gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:\nRühen                               2\n- Datum\nHaldensleben                        3            301,35\n- Uhrzeit\nRothensee/Oberpegel                 4            320,25              - Entlastungsmenge ... m3/s gesamt\nDie Wasserstände werden in cm über NN angegeben.                        - davon Aufleitungsmenge aus dem Gebiet der Deut-\nschen Demokratischen Republik ... m3/s\n2.  Die täglich gegenseitig zu übermittelnden Informationen\nnach Artikel 6 werden mit                                            Ergänzung der Meldung, wenn Vollentlastung erreicht ist.\nAbschluß der Meldung mit Unterschreiten des Wasserstan-\n,,MLK-W\"\ndes 5625 am Pegel Rühen.\ngekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:\n5.  Die Informationen nach Artikel 3 werden mit\n(Beispiel)           (Erläuterungen)\n,,MLK-Eishochwasser\"\nMLK-W                Mittellandkanal-Wasserstände\ngekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:\n30. 10.87            Datum\n1-5600               Pegelnummer-Wasserstände                    5.1 Informationen an die zuständigen Stellen der Bundesrepublik\nDeutschland:\n2-5600                         (cm ü. NN)\n- Datum\n3-5600                         von 7.00 Uhr\n- Uhrzeit\n4-5600                                                               - Infolge der Eisverhältnisse reduziert sich die Ableitungs-\nDie täglichen Informationen werden bei Eis auf dem Mittel-              kapazität auf ... m3/s.\nlandkanal entsprechend ergänzt:                                      - Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\nerfolgen Aufleitungen von ... m 3/ s aus dem Einzugsgebiet\n- Randeis                                                               der Aller und ... m 3/s aus dem Einzugsgebiet der Ohre.\n- Eisbrei, Eismatsch\n5.2 Informationen an die zuständigen Stellen der Deutschen\n- Eisbedeckung in %                                                  Demokratischen Republik erfolgen nach 3. dieses Protokoll-\n- geschlossene Eisdecke                                              vermerkes.\n- Eisstärke in cm                                                5.3 Informationen über die Veränderung und Beendigung der\n- Eisdecke wird mit Eisbrechern aufgebrochen                          Einschränkungen der Ableitungskapazität erfolgen an die\n- aufgebrochene Eisdecke                                             zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach\n5.1.\n3.  Die von den zuständigen Stellen der Bundesrep~blik\nDeutschland zu übermittelnden Informationen nach Artikel 4      6.   Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 werden mit\nAbsatz 2 werden mit                                                                        ,,MLK-Störungen\"\n,,MLK-Hochwasser\"                           gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:\ngekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:                      -   Datum\n- Pegel 2                                                            -   Uhrzeit\n- Wasserstand 5625                                                  -   Art\nDatum                                          -   Auswirkungen auf Ableitung            }  verbale Mitteilung\nUhrzeit                                            bzw. Entlastung                          im Klartext\n- voraussichtliche Dauer der Störung\n- Wasserstand 5640 wird voraussichtlich erreicht:\nDatum                                           Veränderungen der Aufleitungsmengen und Veränderungen\nUhrzeit                                         im Betrieb der Anlagen, die sich aus der Störung ergeben,\n- Einschätzung der Entwicklung                                       werden zwischen den zuständigen Stellen abgestimmt. Die\n- geschätzte Aufleitungsmenge auf dem Gebiet der Bundes-             Beseitigung der Störung wird mitgeteilt.\nrepublik Deutschland, einschließlich Aufleitung über Aller-\n7.   Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 werden mit\nentlaster II, in m3/s\n,,MLK-zusätzliche Aufleitung\"\nErgänzung der Meldung, wenn der Wasserstand von 5640\nerreicht ist und der von 5625 wieder unterschritten wird.          gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987                                      611\n7.1 Informationen durch die zuständigen Stellen der Bundes-            - Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist nicht möglich\nrepublik Deutschland:                                             - zusätzliche Aufleitung ist ab . . . einzustellen\n- Datum\n- Uhrzeit                                                       8. Die Informationen nach Artikel 5 werden mit\n- Anfrage, ob zusätzliche Aufleitung (> 12,4 m3/s) ab ...                              .,MLK-Niedrigwasser\"\n(Datum, Uhrzeit) möglich ist\n- Anfrage, ob Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung möglich         gekennzeichnet.\nist\n- Mitteilung über Beendigung der zusätzlichen Aufleitung           Die Informationen seitens der zuständigen Stellen der Deut-\nschen Demokratischen Republik enthalten folgende Anga-\n7.2 Informationen durch die zuständigen Stellen der Deutschen          ben:\nDemokratischen Republik:\n-  Datum\n- Datum\n-  Uhrzeit\n- Uhrzeit\n3\n-  Pegel 3 sinkt unter 5580\n- zusätzliche Aufleitung ist ab ... (Uhrzeit) bis zu ... m /s       -  Einspeisung ist erforderlich\nmöglich                                                          -  Mitteilung, daß die Einspeisung beendet werden kann\n- zusätzliche Aufleitung ist nicht möglich\n- zusätzliche Aufleitung ist ab ... auf ... m3/ s zu reduzieren     Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\n- Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist ab . . . um ...          informieren über die Aufnahme und Beendigung der Einspei-\nm3/s möglich                                                     sung."]}