{"id":"bgbl2-1987-24-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt","law_date":"1987-09-22T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt\nVom 22. September 1987\nDas Europäische Übereinkommen vom 17. Oktober\n1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Perso-\nnen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58;\n1986 II S. 548) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für\nFinnland                         am 1. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 823).\nBonn, den 22. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. September 1987\nIn Dschibuti ist am 13. Juli 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. Juli 1987\nin ·Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                             603\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Dschibuti -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDschibuti,                                                           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Dschibuti\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 4\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nder Republik Dschibuti beizutragen -                                  Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens auschließen oder erschweren,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Dschibuti, von der Kreditanstalt für      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben \"Modernisie-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nrung des Hafens Dschibuti\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu         Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\n600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark)          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nzu erhalten.                                                         genutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                    Artikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund der Regierung der Republik Dschibuti durch andere Vor-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nhaben ersetzt werden.                                                 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Dschibuti innerhalb von\nArtikel 2                                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der                                         Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 13. Juli 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDöring\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Fahra"]}