{"id":"bgbl2-1987-24-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht","law_date":"1987-09-11T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                            593\nKgl. Spanische Botschaft\nNr. 32\nVerbalnote\nDie Kgl. Spanische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und beehrt sich, den Empfang der dortigen Verbalnote Nr. 511 531.41 SPA vom\n11. März 1986 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Spanische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland das Einverständnis ihrer Regierung mit dem in der genannten Verbalnote vorge-\nschlagenen Text bekanntzugeben.\nDie Kgl. Spanische Botschaft benutzt die Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zum Ausdruck zu\nbringen.\nBonn, den 14. März 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978\nzum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 11. September 1987\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Januar 1987 zum Zusatzprotokoll\nvom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte\nüber ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wlrd bekanntgemacht, daß das\nZusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                         am 24. Oktober 1987\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juli 1987 bei dem\nGeneralsekretär des Europarates hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die                  Bundes r e p u b I i k\nDeutsch I an d die folgenden Erklärungen abgegeben:\n„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem\nSinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten\ndes Europarats bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen\nBeschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch\nbei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte\nerteilen und anfordern können.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Zusatzproto-\nkolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht\nverbindlich ist.\"\nDas Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                                                      am       31. August  1979\nDänemark                                                     am       12. Januar  1980\nFrankreich                                                   am 23. Dezember      1983\nItalien                                                      am           12. Mai 1982\nLuxemburg                                                    am 12. September     1982","594                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)                     am     4. September 1980\nnach Maßgabe\na) der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde\nam 3. Juni 1980 abgegebenen Erklärung nach\nArtikel 5, daß für die Niederlande (für das König-\nreich in Europa) nur Kapitel I des Zusatzprotokolls\nverbindlich ist\nb) der mit Schreiben vom 16. Juni 1986 notifizierten\nErstreckung der Anwendung des Zusatzprotokolls\nauf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986\nNorwegen                                             am        31. August 1979\nÖsterreich                                            am           26. Mai 1980\nPortugal                                             am       20. Oktober 1984\nSchweden                                             am            3. Juni 1981\nSchweiz                                              am           12. Juni 1985\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für die Schweiz\nnur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist\nSpanien                                              am           11. Juni 1982\nVereinigtes Königreich                               am     3. Dezember 1981\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für das Verei-\nnigte Königreich nur Kapitel I des Zusatzprotokolls\nverbindlich ist\nZypern                                                am        31. August 1979\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für Zypern nur\nKapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist.\nBonn, den 11. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 14. September 1987\nIn Maseru ist am 5. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho Ober Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 5. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","-··-· ----------------------\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                           595\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                , Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nArtikel 3\nLesotho,\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich\nLesotho erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nArtikel 1                               tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt „Ländliches\nEntwicklungszentrum Semonkong, Phase II\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen                                  Artikel 5\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder      genutzt werden.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Projekts von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                                      Artikel 6\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nhaben ersetzt werden.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                        Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 5. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Gnodtke\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nMonyake","596                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. September 1987\nIn Bangkok ist am 21. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derttausend Deutsche Marle), insgesamt bis zu 59 700 000,- DM\nund                                 (in Worten: neunundfünfzig Millionen siebenhunderttausend Deut-\nsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\na) Dorfentwicklungsprogramm V\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (Vilfage Development Programme V)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich              ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:\nThailand,                                                               zehn Millionen Deutsche Mark),\nb) Kreditlinie für die Bank for Agriculture and Agricultural\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Cooperatives (BAAC)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (Credit Une for the Bank for Agriculture and Agricultural\nvertiefen,                                                              Cooperatives [BAAC])\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           nen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  c) Kreditlinie für die lndustrial Finance Corporation of Thailand\n(IFCT VII)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      (Credit Une for the lndustrial Finance Corporation of Thailand\nKönigreich Thailand beizutragen -                                       [IFCT VII])\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nsind unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift                 nen Deutsche Mark),\n(Agreed Minutes) vom 9. Oktober 1986 der Regierungsverhand-\nlungen in Bonn sowie auf die beiden Zusagen vom 12. und              d) Rehabilitierung ländlicher Trinkwasserversorgungen\n(Provincial Waterworks Authority), PWA 1\n30. Dezember 1986 wie folgt übereingekommen:\n(Rehabilitation Programme for Rural Water Supplies)\n(Provincial Waterworks Authority), PWA 1\nArtikel 1                                  ein Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von           e) Verbesserung der Stromverteilung (Tranche 1),\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 (Provincial Electricity Authority - PEA)\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-         (lmprovement of Electricity Distribution) (Tranche 1)\nlehen bis zu insgesamt 47 000 000,- DM (in Worten: siebenund-            (Provincial Electricity Authority - PEA)\nvierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag         ein Darlehen bis zu DM 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf\nbis zu 12 700 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen siebenhun-            Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)","---------------·-  ---------------------~\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                             597\nf)   Lieferung von 90 Zementwaggons für die State Raitway of          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nThailand (SRT)                                                    Absatz 1 zu schlie~nden Verträge garantieren.\nein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millio-\nnen Deutsche Marle)                                                                            Artikel 3\ng) Schulungsmaßnahmen für landwirtschaftliches Beratungsper-             Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nsonal als Begleitmaßnahme für das Projekt „Bewässerungs-         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nvorhaben Nam Pong (Stufe II)\"                                    lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten:       führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-\nzwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Marle)              land erhoben werden, frei.\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.                                                                           Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nRegierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt        rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-      im See-, Land- und Luftverleehr den Passagieren und Lieferanten\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-       die freie Wahl der Verleehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        eine Beteiligung dieser Verleehrsunternehmen erforderlichen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Genehmigungen.\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-                                       Artikel 5\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            und bei der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nwerden.                                                               Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          des Luftverleehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den      gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunterliegen.                                                          teilige Erlelärung abgibt.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt                                     Artikel 7\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marle in Erfüllung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 21. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Rückriegel\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Singsaneh","598                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die weitere Gestaltung der Beziehungen\nauf dem Gebiet des .Umweltschutzes\nVom 16. September 1987\nIn Bonn ist am 8. September 1987 die Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf dem\nGebiet des Umweltschutzes unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 9 am\n8. September 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die weitere Gestaltung der Beziehungen\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Ihre Bemühungen werden dabei insbesondere darauf gerichtet\nund                               sein, wissenschaftliche und technische Informationen und Erfah-\nrungen auszutauschen sowie Maßnahmen zum Schutz und zur\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik         Erhaltung der Umwelt zu erörtern und gegebenenfalls Regelun-\ngen zu treffen. Wenn beide Seiten darin übereinstimmen, daß\nsind                                                             solche Regelungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfol-\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der        gen, gelten dafür deren Bestimmungen entsprechend.\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember\nArtikel 2\n1972,\nIm Vordergrund der Zusammenarbeit stehen:\n- in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nUmweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                  - Technologien und Maßnahmen zur Reduzierung sowie Mes-\nsung von Luftschadstoffen,\n- von dem Wunsch geleitet, gemäß der Schlußakte der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den zum    - Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Min-\nSchutz und zur Verbesserung der Umwelt getroffenen Überein-       derung,\nkommen von Genf 1979 und Helsinki 1985 und der Entschlie-     - Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von\nßung der Multilateralen Umweltkonferenz in München 1984           Abfallstoffen,\nwirksam zum Umweltschutz beizutragen, und\n- Erfahrungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur-\n- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des           schutzes,\nFriedens und zur Entspannung in Europa zu leisten,\n- Technologien, Erfahrungen und Maßnahmen zur rationellen\nwie folgt übereingekommen:                                           Nutzung und zum Schutz der Gewässer.\nDazu werden Expertenberatungen, fachwissenschaftliche Ver-\nArtikel 1                              anstaltungen, Austausch von Experten sowie die Übermittlung\nBeide Seiten werden die Zusammenarbeit zu ausgewählten         von wissenschaftlichen und technischen Informationen ein-\nbeiderseits interessierenden Fragen des Umweltschutzes fördern.   schließlich Forschungsergebnissen vorgesehen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                         599\nArtikel 3                                 Die Verwendung von schutzwürdigen oder geschützten Infor-\nmationen bedarf gesonderter Regelung.\nEs wird ein Arbeitsplan für jeweils drei Jahre zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für                                   Artikel 6\nUmweltschutz und Wasserwirtschaft der Deutschen Demokrati-           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nschen Republik aufgestellt. Die Arbeitspläne enthalten insbeson-  1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\ndere die konkreten Themen des Informations- und Erfahrungs-       gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\naustausches, die dafür vorgesehene Anzahl der Teilnehmer und\ndie Dauer der jeweiligen Veranstaltung.\nArtikel 7\nAndere Regelungen zu Einzelfragen auf dem Gebiet des\nArtikel 4                              Umweltschutzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für Regelungen\nDie für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen    zwischen den zuständigen Stellen von Berlin (West) und der\nAbstimmungen werden vom Bundesministerium für Umwelt,             Deutschen Demokratischen Republik.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland und vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft                                Artikel 8\nder Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Hierzu\nDie vorliegende Vereinbarung wird für einen Zeitraum von fünf\nwird von den vorgenannten Ministerien jeweils ein Beauftragter\nJahren geschlossen. Ihre Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils\nbenannt.\num weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese\nSpezielle Einzelfragen können auch von anderen zuständigen     Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kün-\nStellen erörtert und geregelt werden.                             digt.\nArtikel 9\nArtikel 5                                Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.\nBeide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im        Die Arbeitspläne gemäß Artikel 3 werden durch gemeinsames\ngegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.                   Protokoll der Beauftragten gemäß Artikel 4 in Kraft gesetzt.\nGeschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nHans Reichelt"]}