{"id":"bgbl2-1987-24-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-spanischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens","law_date":"1987-09-10T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["592                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-spanischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslleferungsüberelnkommens\nVom 10. September 1987\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 11. März/14. März\n1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Spanien\neine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI.\n1964 II S. 1369) über die Auslieferung wegen fiskalischer\nStraftaten geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 31. März 1987\nin Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 10. September 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider\nAuswärtiges Amt\n511-531.41/1 SPA\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs      2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht\nSpanien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des                 der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei\nKönigreichs Spanien als Ergänzung des Europäischen Ausliefe-              Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorzuschlagen,                  lige Erklärung abgibt.\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\nFalls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit dem\n\"1 . Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-        Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-\nmens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in             standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einver-\nAbgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen unter den Bedingun-       ständnis ausdrückende Antwortnote der Botschaft des König-\ngen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwi-         reichs Spanien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nschen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von        Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nStraftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß ver-      Spanien bilden, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem beide\neinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderfichen\ndie Regierung des Königreichs Spanien, die Auslieferung         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ver-\nwegen Straftaten gegen die Zollgesetze bei der Ein- und         einbarung erfüllt sind.\"\nAusfuhr von Waren und gegen sonstige Abgaben- und Steu-\nergesetze zu bewilligen, sofern die sonstigen Voraussetzun-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\ngen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfüllt        Königreichs Spanien erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nwerden.                                                         achtung zu versichern.\nBonn, den 11. März 1986\nL. s.\nAn die\nBotschaft des Königreichs Spanien"]}