{"id":"bgbl2-1987-24-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1987-09-16T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["598                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die weitere Gestaltung der Beziehungen\nauf dem Gebiet des .Umweltschutzes\nVom 16. September 1987\nIn Bonn ist am 8. September 1987 die Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf dem\nGebiet des Umweltschutzes unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 9 am\n8. September 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die weitere Gestaltung der Beziehungen\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Ihre Bemühungen werden dabei insbesondere darauf gerichtet\nund                               sein, wissenschaftliche und technische Informationen und Erfah-\nrungen auszutauschen sowie Maßnahmen zum Schutz und zur\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik         Erhaltung der Umwelt zu erörtern und gegebenenfalls Regelun-\ngen zu treffen. Wenn beide Seiten darin übereinstimmen, daß\nsind                                                             solche Regelungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfol-\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der        gen, gelten dafür deren Bestimmungen entsprechend.\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember\nArtikel 2\n1972,\nIm Vordergrund der Zusammenarbeit stehen:\n- in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nUmweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                  - Technologien und Maßnahmen zur Reduzierung sowie Mes-\nsung von Luftschadstoffen,\n- von dem Wunsch geleitet, gemäß der Schlußakte der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den zum    - Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Min-\nSchutz und zur Verbesserung der Umwelt getroffenen Überein-       derung,\nkommen von Genf 1979 und Helsinki 1985 und der Entschlie-     - Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von\nßung der Multilateralen Umweltkonferenz in München 1984           Abfallstoffen,\nwirksam zum Umweltschutz beizutragen, und\n- Erfahrungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur-\n- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des           schutzes,\nFriedens und zur Entspannung in Europa zu leisten,\n- Technologien, Erfahrungen und Maßnahmen zur rationellen\nwie folgt übereingekommen:                                           Nutzung und zum Schutz der Gewässer.\nDazu werden Expertenberatungen, fachwissenschaftliche Ver-\nArtikel 1                              anstaltungen, Austausch von Experten sowie die Übermittlung\nBeide Seiten werden die Zusammenarbeit zu ausgewählten         von wissenschaftlichen und technischen Informationen ein-\nbeiderseits interessierenden Fragen des Umweltschutzes fördern.   schließlich Forschungsergebnissen vorgesehen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                         599\nArtikel 3                                 Die Verwendung von schutzwürdigen oder geschützten Infor-\nmationen bedarf gesonderter Regelung.\nEs wird ein Arbeitsplan für jeweils drei Jahre zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für                                   Artikel 6\nUmweltschutz und Wasserwirtschaft der Deutschen Demokrati-           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nschen Republik aufgestellt. Die Arbeitspläne enthalten insbeson-  1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\ndere die konkreten Themen des Informations- und Erfahrungs-       gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\naustausches, die dafür vorgesehene Anzahl der Teilnehmer und\ndie Dauer der jeweiligen Veranstaltung.\nArtikel 7\nAndere Regelungen zu Einzelfragen auf dem Gebiet des\nArtikel 4                              Umweltschutzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für Regelungen\nDie für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen    zwischen den zuständigen Stellen von Berlin (West) und der\nAbstimmungen werden vom Bundesministerium für Umwelt,             Deutschen Demokratischen Republik.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland und vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft                                Artikel 8\nder Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Hierzu\nDie vorliegende Vereinbarung wird für einen Zeitraum von fünf\nwird von den vorgenannten Ministerien jeweils ein Beauftragter\nJahren geschlossen. Ihre Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils\nbenannt.\num weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese\nSpezielle Einzelfragen können auch von anderen zuständigen     Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kün-\nStellen erörtert und geregelt werden.                             digt.\nArtikel 9\nArtikel 5                                Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.\nBeide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im        Die Arbeitspläne gemäß Artikel 3 werden durch gemeinsames\ngegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.                   Protokoll der Beauftragten gemäß Artikel 4 in Kraft gesetzt.\nGeschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nHans Reichelt","600                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung\nzum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung\ngewerblicher Muster oder Modelle\nVom 18. September 1987\nDie Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerb-\nlicher Muster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) ist nach\nihrem Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Genfer Protokolls vom 29.\nAugust 1975 zum Haager Abkommen (BGBI. 1981 II S. 586) für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBelgien                                                      am 28. Mai 1979\nLuxemburg                                                    am 28. Mai 1979\nNiederlande                                                  am 28. Mai 1979\nNach einer Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges\nEigentum vom 8. August 1986 haben die N i e de r I an de die Anwendung der\nStockholmer Ergänzungsvereinbarung auf Aruba erstreckt; nach Artikel 9 Abs. 2\nder Stockholmer Ergänzungsvereinbarung ist diese Erstreckung am 8. November\n1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juli 1987 (BGBI. II S. 425).\nBonn, den 18. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                              601\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund\nVom 21. September 1987\n1.\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und\nim Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKorea, Republik                                                         am 25. Juni 1987\nSpanien                                                                 am   15. Juli 1987.\nDie Republik Korea hat die Ratifikationsurkunden am 25. Juni 1987 in London\nund Washington hinterlegt. Spanien hat seine Beitrittsurkunden am 15. Juli 1987\nin London, Moskau und Washington hinterlegt.\nII.\nUnter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. März\n1984 von Mexiko abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Mai\n1986/BGBI. II S. 677) hat Au s t r a I i e n in gleichlautenden Noten den drei\nVerwahrregierungen (in London mit Note vom 4. März 1987, in Moskau mit Note\nvom 10. Juni 1987 und in Washington mit Note vom 12. Juni 1987) folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Australian Government takes the                „Die australische Regierung vertritt die\nview that the declaration made by Mexico is         Auffassung, daß die von Mexiko abgegebe-\nincompatible with international law to the          ne Erklärung mit dem Völkerrecht unverein-\nextent that it lays claims to rights over the       bar ist, soweit darin Rechte Ober den Fest-\ncontinental shelf which a coastal state is not      landsockel in Anspruch genommen werden,\nentitled to exercise under the Treaty itself or     deren Ausübung einem Küstenstaat weder\nunder international law as reflected in the         nach dem Vertrag selbst noch nach dem\n1982 Convention on the Law of the Sea.\"             Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-\nkommen von 1982 seinen Niederschlag ge-\nfunden hat, zustehen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677) und vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 48).\nBonn, den 21. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}