{"id":"bgbl2-1987-24-14","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=16","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-14T00:00:00Z","page":596,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["596                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. September 1987\nIn Bangkok ist am 21. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derttausend Deutsche Marle), insgesamt bis zu 59 700 000,- DM\nund                                 (in Worten: neunundfünfzig Millionen siebenhunderttausend Deut-\nsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\na) Dorfentwicklungsprogramm V\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (Vilfage Development Programme V)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich              ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:\nThailand,                                                               zehn Millionen Deutsche Mark),\nb) Kreditlinie für die Bank for Agriculture and Agricultural\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Cooperatives (BAAC)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (Credit Une for the Bank for Agriculture and Agricultural\nvertiefen,                                                              Cooperatives [BAAC])\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           nen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  c) Kreditlinie für die lndustrial Finance Corporation of Thailand\n(IFCT VII)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      (Credit Une for the lndustrial Finance Corporation of Thailand\nKönigreich Thailand beizutragen -                                       [IFCT VII])\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nsind unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift                 nen Deutsche Mark),\n(Agreed Minutes) vom 9. Oktober 1986 der Regierungsverhand-\nlungen in Bonn sowie auf die beiden Zusagen vom 12. und              d) Rehabilitierung ländlicher Trinkwasserversorgungen\n(Provincial Waterworks Authority), PWA 1\n30. Dezember 1986 wie folgt übereingekommen:\n(Rehabilitation Programme for Rural Water Supplies)\n(Provincial Waterworks Authority), PWA 1\nArtikel 1                                  ein Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von           e) Verbesserung der Stromverteilung (Tranche 1),\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 (Provincial Electricity Authority - PEA)\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-         (lmprovement of Electricity Distribution) (Tranche 1)\nlehen bis zu insgesamt 47 000 000,- DM (in Worten: siebenund-            (Provincial Electricity Authority - PEA)\nvierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag         ein Darlehen bis zu DM 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf\nbis zu 12 700 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen siebenhun-            Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)","---------------·-  ---------------------~\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                             597\nf)   Lieferung von 90 Zementwaggons für die State Raitway of          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nThailand (SRT)                                                    Absatz 1 zu schlie~nden Verträge garantieren.\nein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millio-\nnen Deutsche Marle)                                                                            Artikel 3\ng) Schulungsmaßnahmen für landwirtschaftliches Beratungsper-             Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nsonal als Begleitmaßnahme für das Projekt „Bewässerungs-         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nvorhaben Nam Pong (Stufe II)\"                                    lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten:       führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-\nzwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Marle)              land erhoben werden, frei.\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.                                                                           Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nRegierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt        rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-      im See-, Land- und Luftverleehr den Passagieren und Lieferanten\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-       die freie Wahl der Verleehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        eine Beteiligung dieser Verleehrsunternehmen erforderlichen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Genehmigungen.\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-                                       Artikel 5\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            und bei der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nwerden.                                                               Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          des Luftverleehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den      gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunterliegen.                                                          teilige Erlelärung abgibt.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt                                     Artikel 7\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marle in Erfüllung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 21. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Rückriegel\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Singsaneh"]}