{"id":"bgbl2-1987-24-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-14T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["594                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)                     am     4. September 1980\nnach Maßgabe\na) der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde\nam 3. Juni 1980 abgegebenen Erklärung nach\nArtikel 5, daß für die Niederlande (für das König-\nreich in Europa) nur Kapitel I des Zusatzprotokolls\nverbindlich ist\nb) der mit Schreiben vom 16. Juni 1986 notifizierten\nErstreckung der Anwendung des Zusatzprotokolls\nauf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986\nNorwegen                                             am        31. August 1979\nÖsterreich                                            am           26. Mai 1980\nPortugal                                             am       20. Oktober 1984\nSchweden                                             am            3. Juni 1981\nSchweiz                                              am           12. Juni 1985\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für die Schweiz\nnur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist\nSpanien                                              am           11. Juni 1982\nVereinigtes Königreich                               am     3. Dezember 1981\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für das Verei-\nnigte Königreich nur Kapitel I des Zusatzprotokolls\nverbindlich ist\nZypern                                                am        31. August 1979\nmit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für Zypern nur\nKapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist.\nBonn, den 11. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 14. September 1987\nIn Maseru ist am 5. August 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho Ober Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 5. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","-··-· ----------------------\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                           595\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                , Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nArtikel 3\nLesotho,\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich\nLesotho erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nArtikel 1                               tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt „Ländliches\nEntwicklungszentrum Semonkong, Phase II\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen                                  Artikel 5\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder      genutzt werden.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Projekts von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                                      Artikel 6\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nhaben ersetzt werden.\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                        Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 5. August 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Gnodtke\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nMonyake"]}