{"id":"bgbl2-1987-24-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-09-04T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["588                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1987\nIn Ouagadougou ist am 7. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 7. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nund                                 erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndie Regierung von Burkina Faso -                    deln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsver-\nträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          den Finanzierungsvertrags abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                   Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\nvertiefen,                                                          gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       bau und der Regierung von Burkina Faso zu schließende Finan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBurkina Faso beizutragen -                                                                     Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 1                               rung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in Burkina\nFaso erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung von Burkina Faso oder einem anderen von beiden\nArtikel 4\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung     Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nder Devisen- sowie Inlandskosten für den Bezug von Waren und         Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu           Verkehrsunternehmen mit . Sitz im deutschen Geltungsbereich","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                            589\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                         Artikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5                                  gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nErklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen                                        Artikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 7. August 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nFür die Regierung von Burkina Faso\nTalata Eugene Dondasse\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n7. August 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Burkina Faso von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","590                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wlssenschaftllchem Gerät\nVom 9. September 1987\nDas Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 196911 S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür\nMali                                   am 31. Oktober 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II S. 768).\nBonn, den 9. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 9. September 1987\nDäne m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 13. April 1987 die Erstreckung des Zollüber-\neinkommens vom 14. November 1975 über den internatio-\nnalen Warentransport mit Camets-TIR (BGBI. 1979 II\nS. 445) auf die Färöer mit Wirkung vom 10. April 1987\nnotifiziert; hierdurch ist die von Dänemark bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1982 abgege-\nbene Erklärung zu den Färöern überholt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446)\nund vom 26. März 1986 (BGBI. II S. 621)\nBonn, den 9. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987             591\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 9. September 1987\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli\n1984 (BGBI. 1986 II S. 201)\n1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins\n2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins\n3. der Weltpostvertrag\n4. das Postpaketabkommen\n5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen\n6. das Postgiroabkommen\n7. das Postnachnahmeabkommen\n8. das Postauftragsabkommen\n9. das Postsparkassenabkommen\n1O. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlgerien                           am     2. Dezember 1986     Nr. 1-8\nBangladesch                        am             8. Mai 1987  Nr. 1-4\nItalien                            am         5. August 1987   Nr. 1-10\nLibanon                            am            24. Juli 1987 Nr. 1-5\nMexiko                             am            3. Juni 1987  Nr. 1-5\nÖsterreich                         am            22. Juli 1987 Nr. 1-8,10\nRumänien                           am           17. Juni 1987  Nr. 1-5\nSpanien                            am             6. Juli 1987 Nr. 1-10\nTschechoslowakei                   am         6.August1987     Nr. 1-5,7\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juli 1987 (BGBI. II S. 432).\nBonn den 9. September 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","592                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-spanischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslleferungsüberelnkommens\nVom 10. September 1987\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 11. März/14. März\n1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Spanien\neine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI.\n1964 II S. 1369) über die Auslieferung wegen fiskalischer\nStraftaten geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 31. März 1987\nin Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 10. September 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider\nAuswärtiges Amt\n511-531.41/1 SPA\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs      2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht\nSpanien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des                 der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei\nKönigreichs Spanien als Ergänzung des Europäischen Ausliefe-              Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorzuschlagen,                  lige Erklärung abgibt.\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\nFalls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit dem\n\"1 . Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-        Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-\nmens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in             standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einver-\nAbgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen unter den Bedingun-       ständnis ausdrückende Antwortnote der Botschaft des König-\ngen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwi-         reichs Spanien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nschen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von        Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nStraftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß ver-      Spanien bilden, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem beide\neinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderfichen\ndie Regierung des Königreichs Spanien, die Auslieferung         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ver-\nwegen Straftaten gegen die Zollgesetze bei der Ein- und         einbarung erfüllt sind.\"\nAusfuhr von Waren und gegen sonstige Abgaben- und Steu-\nergesetze zu bewilligen, sofern die sonstigen Voraussetzun-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\ngen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfüllt        Königreichs Spanien erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nwerden.                                                         achtung zu versichern.\nBonn, den 11. März 1986\nL. s.\nAn die\nBotschaft des Königreichs Spanien","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                            593\nKgl. Spanische Botschaft\nNr. 32\nVerbalnote\nDie Kgl. Spanische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und beehrt sich, den Empfang der dortigen Verbalnote Nr. 511 531.41 SPA vom\n11. März 1986 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Spanische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland das Einverständnis ihrer Regierung mit dem in der genannten Verbalnote vorge-\nschlagenen Text bekanntzugeben.\nDie Kgl. Spanische Botschaft benutzt die Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zum Ausdruck zu\nbringen.\nBonn, den 14. März 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978\nzum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 11. September 1987\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Januar 1987 zum Zusatzprotokoll\nvom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte\nüber ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wlrd bekanntgemacht, daß das\nZusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                         am 24. Oktober 1987\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juli 1987 bei dem\nGeneralsekretär des Europarates hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die                  Bundes r e p u b I i k\nDeutsch I an d die folgenden Erklärungen abgegeben:\n„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem\nSinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten\ndes Europarats bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen\nBeschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch\nbei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte\nerteilen und anfordern können.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Zusatzproto-\nkolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht\nverbindlich ist.\"\nDas Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                                                      am       31. August  1979\nDänemark                                                     am       12. Januar  1980\nFrankreich                                                   am 23. Dezember      1983\nItalien                                                      am           12. Mai 1982\nLuxemburg                                                    am 12. September     1982"]}