{"id":"bgbl2-1987-24-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":24,"date":"1987-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_24.pdf#page=2","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie","law_date":"1987-09-02T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["582          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nauf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie\nVom 2. September 1987\nIn Washington, D.C., ist am 24. April 1987 eine Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Energie der Vereinigten Staaten von\nAmerika auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 15\nam 24. April 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1987\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                      583\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Energie\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nauf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie\nIn Anbetracht dessen, daß sowohl der Bundesminister für For-                                Artikel 2\nschung und Technologie (BMFT) der Bundesrepublik Deutsch-                            Bereiche der Zusammenarbeit\nland als auch das Ministerium für Energie (DOE) der Vereinigten\n(1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind\nStaaten von Amerika, im folgenden als Vertragsparteien bezeich-\nfolgende Bereiche der Zusammenarbeit festgelegt worden:\nnet, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie\nund ihrer Anwendung in aggressiver Umgebung durchführen und        a) Fernprüfung der Verbindungen\ndaß angesichts des hohen Maßes an Kompatibilität zwischen\nb) Ventilationssystem mit geringem Durchsatz, Abgastechnolo-\nihren jeweiligen Programmen der Fernbedienungstechnologie\ngie\nhinsichtlich gegenwärtiger Tätigkeiten und künftiger Interessen\nBMFT und DOE ein gemeinsames Interesse an der Schaffung            c) Roboter zur Prozeßprobenentnahme\neiner Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fernbedienungstech-        d) Fortgeschrittene Servobedienungshardware\nnologie haben,\ne) Sonstige Fernbedienungstechnologie nach Vereinbarung.\nBMFT und DOE der Überzeugung sind, daß ein Programm der            Eine genaue Beschreibung dieser Bereiche der Zusammen-\nZusammenarbeit für eine ausgewogene Beteiligung an ihren           arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ist im Anhang enthalten.\njeweiligen Forschungs- und Entwicklungsdaten, Techniken und\nErfahrungen auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie von          (2) Die genannte Liste von Bereichen der Zusammenarbeit\ngegenseitigem Nutzen wäre,                                         kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertrags-\nparteien geändert werden.\nBMFT und DOE den Beitrag anerkennen, den eine derartige\nForschung und Entwicklung auf dem Getbiet der Fernbedienungs-                                   Artikel 3\ntechnologie im Hinblick auf die sichere und wirtschaftliche Anwen-              Inhalt und Formen der Zusammenarbeit\ndung der Kernenergie leisten kann,\nDie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung kann\nBMFT und DOE beabsichtigen, die Zusammenarbeit in einigen       folgendes umfassen:\nder Fernbedienungstechnologie verwandten Bereichen zu för-            (1) Austausch allgemeiner und besonderer wissenschaftlich-\ndern, indem sie Auftragnehmer, nachgeordnete Stellen oder          technischer Informationen und FuE-Ergebnisse und Methoden\nassoziierte Industrieunternehmen heranziehen,                      auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie durch\na) laufenden Austausch regelmäßiger und themenbezogener\nwird folgendes vereinbart:\nBerichte im Schriftverkehr,\nb) Veranstaltung von Seminaren oder anderen Zusammenkünf-\nArtikel 1                               ten zu bestimmten vereinbarten Themen der Fernbedienungs-\nZielsetzung                               technologie in den Bereichen der Zusammenarbeit nach Arti-\nkel 2 sowie Teilnahme an diesen Veranstaltungen,\n(1) Ziel dieser Vereinbarung (als Vereinbarung über Fernbedie-\nnungstechnologie bezeichnet) ist es, die Grundlage für eine       c) Kurzbesuche von Expertengruppen oder Einzelpersonen in\nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet            den Versuchs- und Betriebsanlagen für Fernbedienungstech-\nder Fernbedienungstechnologie zu schaffen.                             nologie der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vor-\nherigen schriftlichen Zustimmung der empfangenden\n(2) Als ersten Schritt sieht diese Vereinbarung den Austausch\nVertragspartei und\nallgemeiner Informationen zwischen den Vertragsparteien über\nStudien und Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und       d) Abstellung von Personal einer Vertragspartei, ihrer Auftrag-\nBetriebstätigkeiten vor, die von jeder Vertragspartei in den in        nehmer oder nachgeordneten Stellen zu den Anlagen für\nArtikel 2 aufgeführten Fachbereichen durchgeführt werden. Jede         Fernbedienungstechnologie der anderen Vertragspartei, ihrer\nVertragspartei liefert hinreichende Informationen, um der anderen      Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen zur Teilnahme\nVertragspartei die Bewertung und Einschätzung ihres Wissens-           an vereinbarten Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-,\nstands und -umfangs in den in Artikel 2 aufgeführten Fachberei-        Analyse- oder sonstigen experimentellen Tätigkeiten sowie an\nchen zu ermöglichen, so daß die Vertragsparteien in der Lage           bereitS laufenden Betriebsversuchen auf dem Gebiet der\nsind, bestimmte Bereiche oder Themen festzulegen, die zu weite-        Fembedienungstechnologie. Diese Abstellung erfolgt nach\nren \"nd umfassenderen Formen der Zusammenarbeit in der                 Artikel 1O dieser Vereinbarung.\nFernbedienungstechnologie führen können.                             (2) Austausch oder Ausleihe von Proben, Werkstoffen oder\nAusrüstung für Prüfzwecke.\n(3) Dieser Informationsaustausch wird durch Artikel 6 dieser\nVereinbarung geregelt.                                               (3) Gemeinsame Vorhaben, bei denen die Vertragsparteien\neine Arbeits- bzw. Kostenteilung vereinbaren.\n(4) Die zwischen den Vertragsparteien stattfindende und von\nihnen geförderte Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage des        (4) Andere besondere, bisher nicht genannte Formen der\nbeiderseitigen Nutzens, der Gleichberechtigung und der Gegen-     Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fembedienungstechnolo-\nseitigkeit.                                                       gie.","584                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 4                            wünschenswerte Änderungen unter Berücksichtigung der sich\nDurchführungsvereinbarung                       aus der Vereinbarung oder anderweitig ergebenden Informatio-\nnen ab. Diese Empfehlungen werden von den jeweiligen techni-\n(1) Wird beschlossen, eine der in Artikel 3, Abs. 2, 3 oder 4\nschen Koordinatoren erarbeitet und von beiden vereinbart. Die\naufgeführten Formen der Zusammenarbeit anzuwenden, so\ntechnischen Koordinatoren erstellen für die Hauptkoordinatoren\nschließen die Vertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung.      Berichte, die diese bei ihren Sitzungen nach Absatz 1 verwenden\n(2) Ist darüber hinaus der Austausch von Informationen geplant, können. Die Berichte enthalten eine Zusammenfassung der.Tätig-\ndie genaue Konstruktionsangaben enthalten, wie z. B. Zeichnun-      keiten im laufe des Jahres und die vereinbarten Empfehlungen.\ngen und Spezifikationen für Bauteile im Maßstab 1 : 1 und Indu-\n(5) Die Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 Ober die in\nstrieausrüstung, sowie die zugehörigen Betriebsverfahren und die\nZusammenarbeit ausgeführten Tätigkeiten enthalten entspre-\nfür die Bereitstellung einer Arbeitsvorrichtung notwendigen Erfah-  chende Bestimmungen für die Leitung dieser Tätigkeiten.\nrungen, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß zwischen den\nVertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung geschlossen\nwird.                                                                                              Artikel 8\n(3) Jede Durchführungsvereinbarung enthält alle Einzelbestim-                              Informationen\nmungen für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit und\numfaßt Themen wie technischen Umfang, Gesamtkosten, Kosten-            (1) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei\nteilung zwischen den Vertragsparteien, Zeitplan des Vorhabens,      laufend und rechtzeitig Informationen Ober ihre Tätigkeiten und\nLeitung der Zusammenarbeit und Austausch der Ausrüstung             Ergebnisse in der Grundlagenforschung und -entwicklung in den\nsowie Bestimmungen Ober den Austausch rechtlich geschützter         in Artikel 2 aufgeführten und im Anhang näher beschriebenen\nInformationen, über Patente und die Preisgabe von Informationen     Bereichen zur Verfügung. Die Vertragsparteien stimmen darin\nin bezug auf die bestimmte Tätigkeit. Zur Ausführung ihrer Tätig-   überein, daß die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung\nkeiten aufgrund von Durchführungsvereinbarungen kann eine           gestellten, ausgetauschten, hervorgebrachten oder empfangenen\nVertragspartei ggf. ihre assoziierten Firmen oder Laboratorien      Informationen von jeder Vertragspartei nach Belieben verteilt\nbzw. ihre Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen heranzie-       werden können, soweit in den Absätzen 4 und 5 und in Artikel 7\nhen.                                                                und in den Durchführungsvereinbarungen nichts anderes\nbestimmt ist; das bedeutet, daß eine Vertragspartei, ihre Regie-\nrung und ihre Staatsangehörigen ein Recht auf freie Nutzung,\nArtikel 5                            Übersetzung und Vervielfältigung, Publikation und Verteilung der-\nLeitung                             artiger Informationen für jeden und alle Zwecke im Rahmen der\n(1) Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung        Vereinbarung haben, ohne daß Entschädigung verlangt werden\nbenennt jede Vertragspartei einen Hauptkoordinator. Die Haupt-      kann.\nkoordinatoren treffen sich in der Regel jedes Jahr abwechselnd in      (2) Beide Vertragsparteien erkennen an, daß sie bei dem Infor-\nden Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik Deutschland       mationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels einander recht-\noder nach Vereinbarung.                                             lich geschützte Informationen zur Verfügung stellen können.\n(2) Bei ihren Zusammenkünften bewerten die Hauptkoordinato-        (3) Bestimmung der in diesem Artikel verwendeten Begriffe:\nren den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinba-\na) Der Begriff \"Informationen\" bedeutet wissenschaftliche oder\nrung. Diese Bewertung kann sich u. a. auf folgendes erstrecken:\ntechnische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse\nStand und Planung der Fembedienungstechnologieprogramme ·\noder -methoden sowie jede sonstige Information, die im Rah-\nbeider Vertragsparteien, Tätigkeiten und Leistungen des vergan-\nmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt oder aus-\ngenen Jahres im Rahmen dieser Vereinbarung, für das kom-\ngetauscht werden soll.\nmende Jahr geplante Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 2\naufgeführten Bereichen der Zusammenarbeit, Beurteilung der          b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet \"rechtlich\nAusgewogenheit des Austausches im Rahmen dieser Vereinba-                geschützte Informationen\" Informationen, die Betriebs-\nrung in den einzelnen in Artikel 2 aufgeführten Bereichen der            geheimnisse, kommerzielle oder finanzielle Informationen ent-\nZusammenarbeit sowie Prüfung erforderlicher Maßnahmen für die            halten, die bevorrechtigt oder vertraulich sind; dies dürfen nur\nBehebung eines etwaigen Ungleichgewichts. Außerdem prüfen                Informationen sein, die\ndie Hauptkoordinatoren neue Vorschläge für eine Zusammen-\naa) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden;\narbeit nach den Artikeln 2 und 3 und legen diese Vorschläge den\nVertragsparteien zur Berücksichtung vor. Werden solche neuen             bb) ihrer Art nach von ihrem Eigentümer üblicherweise ver•\nVorschläge von beiden Vertragsparteien angenommen, so wird                    traulich behandelt werden;\ndiese Vereinbarung entsprechend geändert. Für zusätzliche                cc) von der übermittelnden Vertragspartei an andere Rechts•\nBereiche der Zusammenarbeit wird der Anhang entsprechend                      träger (einschließlich der empfangenden Vertragspartei)\nrevidiert.                                                                    nur unter der Bedingung übermittelt worden sind, daß sie\n(3) Die tägliche Leitung der Geschäfte hinsichtlich der Zusam-            vertraulich behandelt werden, und\nmenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung bzw. in bestimmten\ndd) der empfangenden Vertragspartei anderweitig nur mit der\nBereichen der Zusammenarbeit aufgrund von Durchführungs-                      Einschränkung hinsichtlich ihrer Weitergabe zugänglich\nvereinbarungen erfolgt ggf. durch technische Koordinatoren, die               sind.\nvon den Hauptkoordinatoren bestimmt werden. Die technischen\nKoordinatoren vereinbaren nähere Einzelheiten der Zusammen-           (4) Verfahren\narbeit in den in Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen im Rahmen     a) Eine Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung recht-\nder von den jeweiligen Hauptkoordinatoren festgelegten Leit-             lich geschützte Informationen im Sinne des Absatzes 3 b)\nlinien. Jeder technische Koordinator ist für die Arbeitsbeziehun-       erhält, beachtet die Besonderheit der Informationen. Jedes\ngen zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Bereich der         Dokument, das rechtlich geschützte Informationen enthält, ist\nZusammenarbeit verantwortlich. Die technischen Koordinatoren            mit dem folgenden (oder einem im wesentlichen ähnlichen)\nkönnen ihrerseits Korrespondenten für die laufende Durchführung         einschränkenden Vermerk deutlich zu kennzeichnen:\ndes Austausches über bestimmte Themen oder Gebiete ernen-\n,.Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen,\nnen.\ndie im Rahmen einer Vereinbarung vom\n(4) Auf regelmäßigen Sitzungen oder ggf. durch Schriftwechsel                       zwischen dem Bundesminister für Forschung\nprüfen die technischen Koordinatoren jeder Vertragspartei               und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\ngemeinsam den Fortgang und die Ausgewogenheit des Pro-                  Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten vertraulich zur\ngramms und geben ggf. Empfehlungen über notwendige oder                 Verfügung gestellt werden, und darf außerhalb dieser Stellen,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                          585\nihrer Auftragnehmer und der betreffenden Ministerien und              konzipiert, während die betreffenden Personen zur anderen\nRegierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und der             Vertragspartei (empfangenden Vertragspartei) oder ihren Auf-\nVereinigten Staaten nur mit vorheriger Genehmigung durch             tragnehmern im Zusammenhang mit dem Austausch von\nweitergegeben werden.\"                      Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachleuten abge-\n\"Dieser Vermerk ist auf jeder vollständigen Kopie oder Teil-        stellt sind,\nkopie des Dokuments anzubringen. Diese Beschränkungen                aa) erwirbt die empfangende Vertragspartei sämtliche\nentfallen von selbst, sobald die Informationen vorn Eigentümer             Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfin-\nohne Einschränkung preisgegeben werden.\"                                   dung, Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent\nb) Rechtlich geschützte Informationen im Sinne des Abs. 3 b),                   in ihrem Staat und in dritten Staaten, vorbehaltlich der\ndie im Rahmen dieser Vereinbarung als vertraulich empfan-                  Einräumung einer nichtausschließlichen, unwiderruf-\ngen werden, können von der empfangenden Vertragspartei                     lichen, gebührenfreien Lizenz an die abordnende Ver-\nauf der Grundlage \"Kenntnis nur, wenn nötig\" weitergegeben                 tragspartei, mit der Berechtigung, Unterlizenzen an die-\nwerden an                                                                  ser Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder die-\nsem Patent zu erteilen,\naa) Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der empfangenden\nVertragspartei stehen, oder an deren Bedienstete sowie         bb) erwirbt die abordnende Vertragspartei sämtliche Rechte,\nan andere beteiligte Ministerien und Regierungsstellen im             Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfindung,\nStaat der empfangenden Vertragspartei,                                Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent in\nihrem Staat, vorbehaltlich der Einräumung einer nicht-\nbb) Haupt- oder Unterauftragnehmer der empfangenden Ver-\nausschließlichen,     unwiderruflichen,   gebührenfreien\ntragspartei, die ihren Sitz innerh~lb der geographischen\nLizenz an die empfangende Vertragspartei, mit der\nGrenzen des Hoheitsgebiets der empfangenden Ver-\nBerechtigung, Unterlizenzen an dieser Erfindung, Ent-\ntragspartei haben, zur ausschließlichen Verwendung im\ndeckung, Patentanmeldung oder diesem Patent zu ertei-\nRahmen ihrer Verträge mit der empfangenden Vertrags-\nlen.\npartei für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gegen-\nstand der rechtlich geschützten Informationen,            b) Wird die Erfindung oder Entdeckung von einer Vertragspartei\noder ihren Auftragnehmern als unmittelbare Folge der Ver-\nmit der Maßgabe, daß derartige auf diese Weise weitergege-\nwendung von Informationen, die ihr im Rahmen dieser Verein-\nbene, rechtlich geschützte Informationen einer Vereinbarung\nbarung von der anderen Vertragspartei oder deren Auftrag-\nüber die Vertraulichkeit entsprechen und mit einem im wesent-\nnehmern oder im Verlauf von Seminaren oder anderen\nlichen dem in Abs. 4 a) wiedergegebenen einschränkenden\ngemeinsamen Zusammenkünften übermittelt worden sind,\nVermerk gekennzeichnet sind.\ngemacht oder konzipiert, so erwirbt die Vertragspartei, welche\nc) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die        die Erfindung macht, hinsichtlich dieser Erfindung oder Ent-\nrechtlich geschützte Informationen im Rahmen dieser Verein-          deckung sämtliche Rechte, Ansprüche und Anwartschaften in\nbarung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertrags-          allen Staaten, vorbehaltlich einer gebührenfreien, nichtaus-\npartei diese rechtlich geschützten Informationen in größerem         schließlichen, unwiderruflichen Lizenz an die andere Vertrags-\nUmfang weitergeben als dies nach Abs. 4 b) zulässig ist. Die         partei, ihre Regierung oder ihre von ihr bezeichneten Staats-\nVertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren          angehörigen in allen Staaten.\nzur Beantragung und Einholung der Genehmigung für eine\nderartige weitere Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei      c) In bezug auf andere spezifische Formen der Zusammenarbeit\nnach Artikel 3, Abs. (2), (3) oder (4) sehen die Vertragspar-\nerteilt diese Genehmigung in dem nach ihren innerstaatlichen\nteien in jeder nach Artikel 4 zwischen ihnen geschlossenen\nGrundsätzen, Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften\nzulässigen Umfang.                                                    Durchführungsvereinbarung eine angemessene Verteilung\nder Rechte an Erfindungen oder Entdeckungen vor, die sich\n(5) Jede Vertragspartei unternimmt alle Anstrengungen, um              aus dieser Zusammenarbeit ergeben. Im allgemeinen soll\nsicherzustellen, daß die rechtlich geschützten Informationen, die         jedoch jede Vertragspartei in der Regel die Rechte an diesen\nsie im Rahmen dieser Vereinbarung erhält, im Einklang mit der             Erfindungen oder Entdeckungen in ihrem Staat innehaben,\nVereinbarung behandelt werden. Stellt eine Vertragspartei fest,           wobei der anderen Vertragspartei, ihrer Regierung und ihren\ndaß sie nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, die        von ihr bezeichneten Staatsangehörigen eine nichtausschließ-\nBestimmungen dieses Artikels über die Nichtweitergabe einzuhal-           liche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz eingeräumt wird;\nten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei sofort mit. Danach      die Rechte an sofchen Erfindungen oder Entdeckungen in\nkonsultieren die Vertragsparteien einander, um ein geeignetes             anderen Staaten sollen von den Vertragsparteien auf der\nVerfahren festzulegen.                                                    Grundlage der Billigkeit vereinbart werden.\n(6) Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zusam-         (2) Jede Vertragspartei ist für die Zahlung der nach ihren\nmenkünften im Rahmen dieser Vereinbarung sowie aus der               innerstaatlichen Rechtsvorschriften an ihre Staatsangehörigen zu\nAbstellung von Personal ergeben, werden von den Vertragspar-         zahlenden Zuwendungen oder Vergütungen verantwortlich.\nteien entsprechend den in diesem Artikel niedergelegten Grund-\n(3) Es gilt als vereinbart, daß nach Inkrafttreten der Europäi-\nsätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich geschützte\nschen Patentkonventionen (Übereinkommen über die Erteilung\nInformationen unterliegen jedoch dem in dieser Vereinbarung\neuropäischer Patente, Übereinkommen Ober das europäische\nvorgesehenen Erfordernis der eingeschränkten Preisgabe nur\nPatent für den Gemeinsamen Markt) jede Vertragspartei eine\ndann, wenn der Übermittler solcher Informationen den Empfänger\nÄnderung von Artikel 7 zum Zwecke der Gewährung gleicher\nvon der Schutzbedürftigkeit der übermittelten Informationen in\nRechte im Rahmen der Europäischen Patentkonventionen, wie in\nKenntnis setzt und dies sofort schriftlich bestätigt.\nAbs. 1 a und b dieses Artikels vorgesehen, verlangen kann.\n(7) Diese Vereinbarung schließt die Benutzung oder Weiter-\ngabe von Informationen nicht aus, die eine Vertragspartei außer-\nhalb dieser Vereinbarung erhält.                                                                    Artikel 8\nYerzlchterklirung\nArtikel 7                               Für die Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von\nPatente                              einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten\nInformationen verbürgt sich die übermittelnde Vertragspartei nach\n(1) Für jede Erfindung oder Entdeckung, die im Verlauf oder im    bestem Wissen und Gewissen; die übermittelnde Vertragspartei\nRahmen dieser Vereinbarung gemacht oder konzipiert wird, gilt        übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die übermittelten\nfolgendes:                                                           Informationen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung\na) Wird sie vom Personal einer Vertragspartei (der entsenden-        durch die empfangende Vertragspartei oder einen Dritten geeig-\nden Vertragspartei) oder ihrer Auftragnehmer gemacht oder       net sind.","586                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 9                                 Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften ausgeführt. Alle Fra-\nHaftung                                  gen im Zusammenhang mit der Vereinbarung werden von den\nVertragsparteien einvernehmlich geregelt.\n(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen\ndieser Vereinbarung mit der erforderlichen Sachkenntnis und\nSorgfalt und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen                                      Artikel 12\nRechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten.\nLand Berlin\n(2) Ersatz für im Verlauf oder aufgrund dieser Vereinbarung\nentstandene Schäden wird in Übereinstimmung mit den in den                Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nStaaten der beteiligten Vertragsparteien geltenden Rechtsvor-          der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes-\n. republik Deutschland gegenüber dem Ministerium für Energie der\nschriften geleistet.\nVereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten\n(3) Die entsendende Vertragspartei haftet weder unmittelbar           nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nnoch mittelbar für irgendwelche Sach- oder Personenschäden der          abgibt.\nempfangenden Vertragspartei oder eines Dritten, die durch die\nVerwendung der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung\nArtikel 13\ngestellten Informationen durch die empfangende Vertragspartei\nentstehen.                                                                                Flnanzlelle Verpflichtungen\nArtikel 10                                    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart\nPersonalentsendungen                              wird, werden alle aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser\nVereinbarung entstehenden Kosten von der Vertragspartei getra-\n(1) Wenn im Rahmen dieser Vereinbarung ein Austausch von             gen, bei der sie entstehen. Es wird davon ausgegangen, daß die\nPersonal geplant wird, stellt jede Vertragspartei sicher, daß geeig-    Verantwortung jeder Vertragspartei, ihre Verpflichtungen aus die-\nnete Mitarbeiter für die Abstellung zu der anderen Vertragspartei       ser Vereinbarung zu erfüllen, davon abhängt, daß bewilligte Mittel\nausgewählt werden.                                                      zur Verfügung stehen.\n(2) Jede derartige Personalentsendung bedarf einer gesonder-\nten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.                                                     Artikel 14\nFragen hlnslchtllch der Bereiche der ZUummenarbelt\n(3) Jeder Vertragspartei obliegt die Zahlung der Gehälter, Ver-\nsicherungsbeiträge und Zulagen an ihr Personal.                           Jede Vertragspartei ist bereit, die andere Vertragspartei auf\nbesonderes Ersuchen nach bestem Vermögen in bestimmten, die\n(4) Jede Vertragspartei trägt die Reise- und Lebenshaltungs-\nBereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung\nkosten ihres Personals für die Dauer der Entsendung zur auf-\nbetreffenden Fragen zu beraten.\nnehmenden Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird.\n(5) Die aufnehmende Einrichtung veranlaßt eine vergleichbare\nUnterbringung der Mitarbeiter der anderen Vertragspartei und                                        Artlkel 15\nihrer Familienangehörigen auf einer für beide Staaten annehmba-                       Laufzelt, Änderung und Kündigung\nren Grundlage der Gegenseitigkeit oder bemüht sich nach besten\nKräften darum.                                                            (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft\nund hat, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 eine Laufzeit von\n(6) Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Mitarbeitern          fünf (5) Jahren.\n(und ihren Familienangehörigen) der anderen Vertragspartei jede\n(2) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem schriftlichem\nerfordftrliche Unterstützung in bezug auf Verwaltungsförmlich-\nkeiten (Reisevorbereitungen usw.).                                      Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder verlängert\nwerden.\n(7) Das Personal beider Vertragsparteien beachtet die In der\naufnehmenden Einrichtung geltenden oder in der gesonderten                (3) Jede Vertragspartie kann diese Vereinbarung jederzeit kün-\nVereinbarung vorgesehenen allgemeinen und besonderen                    digen, indem sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht sechs\nArbeits- und Sicherheitsvorschriften.                                   (6) Monate im voraus schriftlich notifiziert. Die Kündigung läßt die\nRechte unberührt, die eine Vertragspartei während der Dauer der\nVereinbarung bis zum Zeitpunkt der Kündigung erworben hat.\nArtlkel 11\n(4) Alle bei Außerkrafttreten oder Kündigung dieser Vereinba-\nRechtsvorschriften\nrung noch nicht abgeschlossenen gemeinsamen Arbeiten und\nDie Tätigkeiten jeder Vertragspartei im Rahmen dieser Verein-        Versuche können bis zu ihrem Abschluß unter den Bedingungen\nbarung werden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen             dieser Vereinbarung weitergeführt werden.\nGeschehen zu Washington, D.C., am 24. April 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister\nfür Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günter Lehr\nFür das Ministerium für Energie\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nJames W. Vaughan, Jr.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987                                          587\nAnhang\nzu der Vereinbarung zwischen BMFT und DOE\nauf dem Gebiet der Fernbedlenungstechnologle\nGenaue technische Beschreibung der Bereiche der Zusammen-                 Beide Staaten haben den Einsatz von Fluorkohlenstoffab-\narbeit in der Fernbedienungstechnologie                                   sorption zur Beseitigung von Kr aus Abgasen unter leicht\nunterschiedlichen Bedingungen untersucht. Die möglichen\nAllgemeine Gebiete von technischem Interesse sind in Artikel 2\nFließschemata könnten verglichen und Einblicke in die\nder Vereinbarung aufgeführt. Hier wird der allgemeine Umfang\nbevorzugten Methoden gewonnen werden.\nder vorgeschlagenen technischen Austauschtätigkeiten in diesen\nBereichen beschrieben. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch            Möglich wären ein Vergleich der Jodretentionsmethoden\ndie Bundesrepublik Deutschland haben sich für ähnliche fortge-            sowie eine Untersuchung des Fragenkomplexes hinsichtlich\nschrittene Fernbedienungskonzepte für den Einsatz in künftigen            der Wechselwirkung der verschiedenen chemischen Sub-\nBrennstoffkreislaufanlagen entschieden. Diese Konzepte sehen              stanzen in Auflöserabgasen mit den nachgeschalteten Rück-\nmodulare Einschübe mit fortgeschrittenen Manipulatoren für                haltesystemen.\nBedienungs- bzw: Austauschfunktionen vor. Wegen der Ähnlich-\nkeit der Konzepte kann durch einen derartigen Austausch viel              Der Austausch könnte in Form von informellen Gesprächen\ngewonnen werden. Der Austausch wird sich größtenteils auf                 und Berichten erfolgen.\nVorstellungen und Konzepte und nicht auf genaue Konstruktionen\nerstrecken. Jedoch wird in einigen Bereichen, wie zum Beispiel\nbei den Verbindungen, ein Austausch konkreter Betriebsdaten          III. Roboter zur Prozeßprobenentnahme\nund Erfahrungen mit bestimmter Hardware wertvoll sein.                    In beiden Staaten befinden sich zwei völlig unterschiedliche\nIn folgenden Bereichen wird ein Austausch für nutzbringend            Verfahren zur Entnahme von Prozeßproben aus dem Heiß-\ngehalten:                                                                 zellenbereich in der Entwicklung. In den Vereinigten Staaten\nwurde ein Roboterfahrzeug entwickelt, das auf Schienen\nläuft und Probenflaschen von halbkonventionellen Stationen\n1.     Fernprüfung der Verbindungen\nzur Flüssigprobenahme einsammelt; in der Bundesrepublik\nDie angewandten Konzepte beruhen auf dem Einsatz zahl-             Deutschland werden die Probenflaschen per Rohrpost zwi-\nreicher Rohrverbindungen, die zuverlässig und lecksicher           schen Analyselabors und speziellen Stationen im Heißzellen-\nsein sollen. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die           bereich hin- und hergeschickt. Ein Vergleich der technischen\nBundesrepublik Deutschland haben Versuchsprogramme                 Konzeptionen und Betriebserfahrungen im Hinblick auf diese\nzur Ermittlung der Verbindungsparameter an Prüfständen             beiden Systeme wird für beide Staaten von Nutzen sein.\ndurchgeführt. Durch Austausch von Daten und Unterrichtung\nüber künftige Pläne in diesem Bereich sollen die in beiden\nStaaten erforderlichen Versuchsarbeiten auf ein Mindestmaß    IV.  Fortgeschrittene Servobedienungssysteme\nbeschränkt werden. Der Austausch soll sich auf sämtliche           Seit einigen Jahren werden in beiden Staaten Servobedie-\nvorhandenen und künftig zu erwerbenden Informationen               nungssysteme für den Einsatz in aggressiver Umgebung\nerstrecken.                                                        entwickelt. Informationen über technische Lösungen sowohl\nfür die Hardware als auch für die Software derartiger\nII.    Ventilationssystem mit geringem Durchsatz,                         Systeme und Teilsysteme wie\nAbgasbehandlung                                                    - Entwicklung von Förderanlagen,\nBeide Staaten bevorzugen Ventilationssysteme mit geringem          - Steuerungssysteme,\nDurchsatz, aus Sicherheits- und Kostengründen unter Ver-\nwendung von Schutzgasatmosphäre. Ein Austausch hin-                - Signal- und Energieübertragung,\nsichtlich der von beiden Staaten durchgeführten Unter-             - Sensoren für Kontrollaufgaben im Heißzellenbereich\nsuchungen dieses Konzepts soll stattfinden, und informelle\nGespräche zur Ergründung der Vorzüge des Konzepts wer-             sollen ausgetauscht und somit eine Weiterentwicklung dieser\nden sinnvoll sein. Künftige Arbeiten im Hinblick auf die Wei-      Punkte gefördert werden.\nterentwicklung des Konzepts und die Nachprüfung eines\nTeils der Information durch Versuche sollen koordiniert wer-\nden. Die Vereinigten Staaten errichten gegenwärtig eine       V.   Sonstige Fernbedienungstechnologie\nVentilationsversuchsanlage mit geringem Durchsatz, um              Andere Punkte wie\neinen Teil der Gasreinigungsvorrichtung zu untersuchen und\ndie Ausrüstung in der simulierten chemischen Umgebung der          - Merkmaiuntersuchung bei Fernbedienungshardware,\nKammer zu erproben.                                                - spezifische Bedienungsaufgaben,\nBeide Staaten haben weitreichende Forschungs- und Ent-             - Fernrohrschweißen\nwicklungsarbeiten zur Untersuchung der verschiedenen Ver-\nfahren zur Rückhaltung und Behandlung chemischer Abgas-            werden regelmäßig einer allgemeinen Prüfung unterzogen,\nund Spaltgasströme aus der Wiederaufarbeitung fortge-              die ggf. zur Festlegung neuer Bereiche für einen Austausch\nschrittener Kernbrennstoffe durchgeführt.                          führen kann."]}