{"id":"bgbl2-1987-23-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":23,"date":"1987-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_23.pdf#page=11","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-20T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1987                                         535\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. August 1987\nIn Bamako ist am 26. Juni 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Juni 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               port und Versicherung, einen Finanzierungsbeitrag von bis zu\n20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ndie Regierung der Republik Mali -                   gemäß diesem Abkommen handeln, die nach dem Inkrafttreten\ndieses Abkommens erfolgt sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepu~lik Deutschland und der Republik Mali,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvertiefen,                                                          vergabe bestimmt der zwischen der Regierung der Republik Mali\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 den Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMali beizutragen -                                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nArtikel 1                               führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in Mali\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        erhoben werden.\nder Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 4\naufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Zement, Ersatzteilen sowie von Hilfs- und                Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nBetriebsstoffen und der im Zusammenhang mit der finanzierten        Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-      von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den","536                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der           genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich                                    Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von drei\nArtikel 5                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                                          Artikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 26. Juni 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Holderbaum\nFür die Regierung der Republik Mali\nModibo Keita\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nIm Verhältnis zu St. Christoph und Nevls\nVom 24. August 1987\nDurch Notenwechsel vom 6. März 1986/12. Januar 1987\nist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderation St. Christoph und\nNevis vereinbart worden, den deutsch-britischen Ausliefe-\nrungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in\nder Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom\n23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbre-\ncher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und St. Christoph und Nevis\nunter den in dem Notenwechsel näher bezeichneten Vor-\naussetzungen und Bedingungen weiter anzuwenden. Die\nVereinbarung ist\nam 12. Januar 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oes te rhelt","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1987                                               537\n(Übersetzung)\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin Port-of-Spain\nNr. 3654 RK 531.41 STC                                                         dies für angebracht erachtet und wenn die Verfassung des\nersuchten Staates der Auslieferung nicht entgegensteht.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, das                  Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten der Föderation                     einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet\nSt. Christoph und Nevis auf den am 14. Mai 1872 in London                      des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines drit-\nunterzeichneten deutsch-britischen Auslieferungsvertrag hin-                   ten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die\nzuweisen. Entsprechend dem Grundsatz der Universalnachfolge                    solche Streitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht,\nblieb dieser Vertrag auf die Föderation St. Christoph und Nevis                sowie für die Angehörigen eines solchen Mitglieds oder\nnach Erreichen der Unabhängigkeit, bis auf weiteres anwendbar,                 einer solchen Zivilperson.\nwie dem VN-Generalsekretär notifiziert wurde. Um diesen Vertrag\nliefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der in\nzu aktualisieren und den gegenwärtigen Verhältnissen anzupas-\nden vorstehenden Absätzen genannten Gründen nicht\nsen und um eine sichere Rechtsgrundlage für die gegenseitige\naus, so unterbreitet sie auf Ersuchen der ersuchenden\nAuslieferung flüchtiger Straftäter festzulegen, schlägt die Bot-\nPartei die Angelegenheit ihren zuständigen Behörden,\nschaft im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndamit ein Verfahren durchgeführt werden kann, falls diese\nfolgende Vereinbarung über die Weiteranwendung des deutsch-\nBehörden es für angebracht halten. Die ersuchende Partei\nbritischen Auslieferungsvertrags vor:\nwird über das Ergebnis ihres Ersuchens unterrichtet.\"\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Föderation St. Chri-             e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird folgende\nstoph und Nevis stimmen darin überein, daß der Ausliefe-                  Bestimmung angewandt:\nrungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen                        „Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an welchen\nReich und Großbritannien in der Fassung der Vereinbarung                  die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen einer vor der\nvom 23. Februar 1960 zwischen der Regierung der Bundes-                   Auslieferung begangenen anderen strafbaren Handlung\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten                    als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über die Ausliefe-              Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen werden, es\nrung flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der Bun-                sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb eines Monats\ndesrepublik Deutschland und der Föderation St. Christoph                  nach dem Tag ihrer Freilassung nicht verläßt oder daß sie,\nund Nevis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter                  nachdem sie diesen Staat verlassen hat, zurückkehrt oder\nAnwendung finden soll:                                                    von einer dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird.\"\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 Anwen-          f)   Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates sind\ndung findet, sind auf der einen Seite die Föderation                   zu beachten.\nSt. Christoph und Nevis und auf der anderen Seite die             g) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß durch diese\nBundesrepublik Deutschland. Alle Hinweise in dem Ver-                  Vereinbarung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien\ntrag von 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete                nicht gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen\nder Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstanden.                und daß eine der beiden Regierungen die andere Regie-\nrung so bald wie möglich von ihrer Absicht unterrichtet, ein\nb) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende                     solches Gesetz einzuführen und erforderlichenfalls Ver-\nBestimmung ersetzt:                                                    handlungen über die Änderung dieser Vereinbarung auf-\n,.Die Hohen Vertragenden Teile verpflichten sich, ein-               nimmt.\nander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen          2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\neiner strafbaren Handlung im Hoheitsbereich des einen             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nTeiles beschuldigt oder verurteilt sind und in dem Gebiet\nder Regierung der Föderation St. Christoph und Nevis inner-\ndes anderen Teiles aufgefunden werden, sofern die in dem\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\ngegenwärtigen Vertrag angegebenen Fälle und Voraus-               eine gegenteilige Erklärung a~ibt.\nsetzungen vorhanden sind.\"\nc) Die liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-          Falls sich die Regierung der Föderation St. Christoph und Nevis\nkel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin      mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die\nergänzt, daß sie auch die Entführung von Luftfahrzeugen       Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-\nund Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen, Straf-      ständnis der Regierung der Föderation St. Christoph und Nevis\ntaten nach dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973            zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-      schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ntaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-          der Antwortnote der Regierung der Föderation St. Christoph und\nschließlich Diplomaten und alle anderen Straftaten umfaßt,    Nevis in Kraft tritt.\nderentwegen die Auslieferung nach dem Recht beider              Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\nVertragsparteien gewährt werden kann.                         Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der\nd) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält        Föderation St. Christoph und Nevis erneut ihrer ausgezeichnet-\nfolgende Fassung:                                             sten Hochachtung zu versichern.\n„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen\nStaatsangehörigen auszuliefern. Die zuständige Behörde          Port-of-Spain, den 6. März 1986\ndes ersuchten Staates ist jedoch berechtigt, die Ausliefe-\nrung eigener Staatsangehöriger zu gewähren, wenn sie                                           L. s.\nAn das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Föderation St. Christoph und Nevis\nBasseterre"]}