{"id":"bgbl2-1987-22-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":22,"date":"1987-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/22#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_22.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-18T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["520                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. August 1987\nIn Nouakchott ist am 2. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\nund                                notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -          sten für Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen        und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nRepublik Mauretanien,                                              fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            (2) Der Finanzierungsbeitrag ist ein Beitrag der Bundesrepublik\nDeutschland zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds (IDA)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     für Afrika.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nrung der Islamischen Republik Mauretanien zu unterstützen und      gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndamit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Islami- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nschen Republik Mauretanien beizutragen -                           anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 liegt.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nlenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nFrankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den        in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                            521\nArtikel 4                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt          genutzt werden.\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-                                           Artikel 6\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser         gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 2. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Lekhal\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimitttel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik\nMauretanien von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","522           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 18. August 1987\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-\nnale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen\n(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3\nfür\nSimbabwe                                  am 7. Mai 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 472).\nBonn, den 18. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 18. August 1987\nDas Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung\nder wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II\nS. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für\nTunesien                              am 1. August 1987\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMali                                  am 1. Oktober 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. März 1986 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 18. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987       523\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens\nüber den Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen\nVom 18. August 1987\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von St. Vincent und die Grenadi-\nnen ist durch Notenwechsel vom 23. Juli 1985/9. Februar\n1987 vereinbart worden, das deutsch-britische Abkommen\nvom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928\nII S. 623) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und St. Vincent und die Grenadinen weiter\nanzuwenden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).\nBonn, den 18. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 21. August 1987\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nPortugal                          am 1. September 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).\nBonn, den 21. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","524                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen voo wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihr8f Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätt8f, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nPreis des Anlagebandes: 45,34 DM (43,34 DM zuzüglich 2,00 DM Ver-\nsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 46, 14 DM.                                            Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 24. August 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\ndie\nSowjetunion                              am 15. September 1987\nin ·Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. II S. 254).\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}