{"id":"bgbl2-1987-22-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":22,"date":"1987-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/22#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_22.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-08-12T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["518                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\neine der Vertragsparteien,       längstens jedoch   bis zum           gefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von\n31. Dezember 1989.\"                                                   höchstens 1 250 Litern befördert werden:\";\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n8. Die Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605, 622) wird wie\nfolgt gefaßt:                                                           ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien, der Deutschen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Demokratischen Republik, Norwegen, Österreich, Schwe-\n,,(1) Abweichend von Rn. 2807 der Anlage Ades ADR               den, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis\ndarf Cyanurchlorid (kristallin), der Klasse 8, Rn. 2801,          auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nZiffer 27 c), unter folgenden Bedingungen in Transport-           jedoch bis zum 30. April 1990.\"\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1987\nIn Kathmandu/Nepal ist am 20. Juli 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 20. Juli 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                          519\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                   Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Nepal\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nerhoben werden. ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nvertiefen,                                                           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nKönigreich Nepal beizutragen,                                        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu        Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ninsgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          genutzt werden.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\na) bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deut-                                     Artikel 6\nsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung Zementfabrik         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nChobar\",                                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMark) für das Vorhaben „Industrie-Entwicklungsbank (NIDC)\",    gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nc) bis zu 19 300 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen drei-\nteilige Erklärung abgibt.\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Neues\nWasserkraftwerk)\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                   Artikel 7\nist.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Neues Wasserkraftwerk\" von der                  Geschehen zu Kathmandu am 20. Juli 1987 in zwei Urschriften,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,       jede in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache, wobei\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und nepalesischen Wortlauts ist der englische\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben      Wortlaut maßgebend.\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                        Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Kempf\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu\nArtikel 2\nHans Klein\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-            Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-                       Für Seiner Majestät Regierung von Nepal\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                              Bharat B. Pradhan\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Minister of State for Finance and lndustry"]}