{"id":"bgbl2-1987-22-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":22,"date":"1987-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (7. ADR-Änderungsverordnung)","law_date":"1987-08-24T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Neufassung 19n der Anlagen A und B\nzum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n(7. ADR-Änderungsverordnung)\nVom 24. August 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II S. 1489)\nwird verordnet:\n§ 1\nDie in Genf am 16. bis 20. Mai und 24. bis 28. Oktober 1983 beschlossenen\nÄnderungen der Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufas-\nsungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert\ndurch die 6. ADA-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBI. II\nS. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.*)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 5 Satz 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die in § 1 genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 § 3 des Europäi-\nschen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beför-\nderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA} am 1. Mai 1985 in Kraft getreten.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n•) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","- - - - - - - - - - - - - - ---- ----\nNr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                   503\nAchtzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(18. ADR-Ausnahmeverordnung - 18. ADR-AusnV}\nVom 24. August 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu\ndem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II\nS. 1489) wird verordnet:\n§ 1\n(1) Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen\nVereinbarungen Nr. 217 bis 240 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung\nvom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch die 7. ADA-\nÄnderungsverordnung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 502), werden hiermit in\nKraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung\nveröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nr. 222, 230 und 239 gelten nicht für die innerstaatliche\nBeförderung.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138, 196, 204, 205, 213 und 216 über\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind\nÄnderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nr. 51, 55, 70, 72, 80, 85, 91, 102, 103, 104, 106, 107,\n109,113,115,120,121,124,133,135,144,158,164,172,173,183,186,190,\n211 und 212 treten außer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. August 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","504                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 217                          3.     Zulassung und Kennzeichnung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2301 a Absatz 1      3. 1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten\nder Anlage A des ADA unterliegen alkoholische Getränke (wässe-              Vorschriften zugelassen sein.\nrige Lösungen von Äthylalkohol) der Klasse 3, Ziffer 31 c), in       3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-\nVerpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter                 packung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften\nnicht den Beförderungsvorschriften des ADA.                                 gekennzeichnet sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA            4.     Prüfung der thermischen Stabilität\n(D 217)\".                                                                   Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 'C\n(SADT von mindestens 55 °C) durch eine Prüfung nach\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nKapitel 11.9 der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SGI\nblik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demokratischen\nAG. 10/1/Rev. 3) nachgewiesen haben.\nRepublik, Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden,\nNorwegen, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien            5.     Sonstige Vorschriften\nsowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1988.        5.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel\nnach Muster 8 des Anhangs A.9 des ADA zu kennzeichnen.\n5.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden\nVereinbarung Nr. 218                                Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551        5.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder\nder Anlage A des ADA darf Peressigsäure, stabilisiert, mit                  bedeckten Fahrzeugen zugelassen.\nhöchstens 40 % Peressigsäure,                                            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nhöchstens 6 % Wasserstoffperoxid,                                    vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n5 bis 20 % Wasser,                                                 (D 218)\".\n35 bis 75 % Essigsäure,                                                 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nhöchstens 1 % Schwefelsäure                                          blik Deutschland und Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien\nund einem Stabilisator                                              sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.\nals Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenver-\nkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:                                         Vereinbarung Nr. 219\n1.    Verpackung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 41 111 (3) in\n1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombina-       Verbindung mit Rn. 1O 121 der Anlage B des ADA dürfen\ntionsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoff-     schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 12, der\ngefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform      Anlage A unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen\n- des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5 zum ADA zu       befördert werden:\nverpacken.\n1.     Bau und Ausrüstung der Tanks\n1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen\nDie Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils\nSpezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein,\ndes Anhangs B.1 a der Anlage B zum ADA entsprechen und\nder oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen\nfür einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar)\ndem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und\ngebaut sein.\nunter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der\nFlüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssig-    2.     Sonstige Vorschriften\nkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß\ngelangen können.                                              2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind unter Stickstoff-\nüberfagerung durchzuführen.\n1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnen-\nschutz versehen sein.                                         2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem\nHöchstdruck von 30 kpa (0,3 bar) aufzugeben. Die lnertgas-\n2.     Baumusterprüfung                                                     überlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei\nder Restsauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als\n2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü-\n3 Vol-% betragen muß.\nfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-\nanstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5     2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer 12, geltenden\nzum ADA nachgewiesen sein.                                           Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1       3.     Übergangsvorschriften\nanzuwenden.\n3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung\n2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durch-                  nach den Vor&;hriften des allgemeinen Teils des Anhangs\nzuführen.                                                            B.1 a zur Anlage B des ADA in der bis zum 30. April 1985\nJe ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben:                     gültigen Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht wur-\nden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet\n- 1. Fallversuch: flach auf den Boden;                               werden.\n- 2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;\n3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung\n- 3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite;                         gebaut und in den Verkehr gebracht wurden und die den\n- 4. Fallversauch: flach auf eine Querseite;                         Vorschriften in Nummer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis\n- 5. Fallversuch: auf eine Ecke.                                     zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden, wenn die","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                       505\nTanks mit einem Prüfdruck von mindestens 200 kpa (2 bar)   5.    Angaben Im Beförderungspapier\nerstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft\nIm Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen\nsind.\nAngaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:\n3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember               ,,Diperoxydodecandisäure, höchstens 13 %, Klasse 5.2,\n1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt werden, die nicht im         ADA.\"\nBesitz einer gültigen Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den         merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nsonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung              {D 220)\".\nvereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 219)\".\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-    blik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz, Spa-\nblik Deutschland und Frankreich sowie Österreich bis auf Widerruf nien sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch\ndurch eine der Vertragsparteien.                                  eine der Vertragsparteien.\nVereinbarung Nr. 221\nVereinbarung Nr. 220\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551     der Anlage A des ADA darf Diperoxydodecandisäure, höchstens\nder Anlage A des ADA darf                                         42 % mit mindestens 56 % Natriumsulfat {DPDDA, 42 % ), als\nDiperoxydodecandisäure mit                                        Stoff der Klasse 5.2 der Anlage A des ADR unter folgenden\n- höchstens 13 % Diperoxydodecandisäure,                          Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\n- mindestens 78 % Natriumsulfat,                                  1.      Verpackung\n- mindestens 4 % Magnesiumsulfat und                              1.1     zusammengesetzte Verpackungen\n- mindestens 3 % Wasser                                           1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen\nals Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr unter          Füllgewicht je Innenverpackung:\nfolgenden Bedingungen befördert werden:                                  - Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (5 kg),\n1.    Verpackung                                                         - Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus Kunststoff (10 kg),\nDer Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver-             - Gefäße (z.B. Flaschen) aus Kunststoff (30 kg),\npacken.                                                            - Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (50 kg).\n1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht\n1.1 .2 Zulässige Außenverpackungen\nje Innenverpackung:\n- Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),                        - Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder 4C2),\n- Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),                         - Kisten aus Sperrholz (Typ 4D),\n- Kisten aus geeignetem Kunststoff (1 0 kg).                       - Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),\n1 .2 Außenverpackungen                                                   - Kisten aus Pappe (Typ 4G},\n-   Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ),                               - Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),\n-   Kisten aus Sperrholz (Typ 40),                                 - Fässer aus Pappe (Typ 1G).\n-   Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F),\n1.2    Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit Innengefäßen\n-   Kisten aus Pappe {Typ 4G),\naus Kunststoff und\n-   Fässer aus Sperrholz {Typ 10) und\n- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Sperrholz (Typ\n-   Fässer aus Pappe (Typ 1G).\n6HD1),\nDie Codierung entspricht den Vorschriften der Rn. 3514 des\n- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Pappe (Typ\nAnhangs A.5 zur Anlage A des ADA.\n6HG1) oder\n2.    Baumusterprüfung                                                   - einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform (Typ\n6HG2).\nDie Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)\nmuß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften       2.     Baumusterprüfung\ndes Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADR bei einer im Ver-              Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung) muß\nsandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle              durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des\nnachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der          Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versand-\nVerpackungsgruppe II anzuwenden.                                   land behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nach-\ngewiesen sein. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der\n3.    Zulassung und Kennzeichnung                                        Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit lnnenverpackung{en)\n3.     Zulassung und Kennzeichnung\nmuß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.\n3.1    Die Bauart der Außenverpackung gern. Ziffer 1.1 .2 und der\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nVerpackungen gern. Ziffer 1.2 muß nach den Vorschriften\n(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-\ndes Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA zugelassen sein.\nten gekennzeichnet sein.\n3.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n4.     Sonstige Vorschriften                                             (Außen-)Verpackung muß nach den Vorschriften des\nAnhangs A.5 gekennzeichnet sein.\n4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes\nenthalten.                                                 4.     Sonstige Vorschriften\n4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe Ader Klasse    4.1    Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes\n5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.          enthalten.","506                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n4.2       Die höchstzulässige Beförderungstemperatur im Sinne von           des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Ver-\nRn. 52 105 der Anlage B zum ADA beträgt + 40 °C. Sie darf         sandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle\nnicht überschritten werden.                                       nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n4.3       In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend der Rn.          Verpackungsgruppe I anzuwenden.\n52 401 der Anlage A zum ADA nicht mehr als 10 000 kg      3.      Zulassung und Kennzeichnung\nbefördert werden.\n3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-\n4.4       Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321 der Anlage B               gelassen sein.\nzum ADA beträgt 2 000 kg.\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n4.5       Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 des         (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-\nAnhangs A.9 zur Anlage Ades ADA zu versehen.                      ten gekennzeichnet sein.\n4.6       Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe E der\n4.      Sonstige Vorschriften\nKlasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                   4.1     Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden\nVorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Im Beförderunspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA              4.2 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transporteingesetz-\n(D 221)\".                                                                   ten Verpackung beständig sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-     5.      Angaben Im Beförderungspapier\nblik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz sowie\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-\ndem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\n. schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-\nVertragsparteien.                                                           zunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA.\"\nVereinbarung Nr. 222                                Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und\n(0222)\".\n2557 der Anlage Ades ADA darf\n1. Peressigsäure mit                                                   (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\n- höchstens 16 % Peressigsäure,                                blik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.\n- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,\n- mindestens 39 % Wasser,                                                             Vereinbarung Nr. 223\n- mindestens 15 % Essigsäure,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und\n- mindestens 0,05 % Stabilisator,\n2557 der Anlage Ades ADA dürfen\n- Schwelfelsäure 0 bis 1 % und\n1. Peressigsäure mit\n- Tensid Obis 0,3 %\n- höchstens 16 % Peressigsäure,\nund\n- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,\nII. Peressigsäure mit\n-   mindestens 39 % Wasser,\n- höchstens 10 % Peressigsäure,                                    -    mindestens 15 % Essigsäure,\n- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,\n-    mindestens 0,05 % Stabilisator,\n- höchstens 10 % Essigsäure,\n-   Schwefelsäure 0 bis 1 % und\n- mindestens 50 % Wasser,                                          -   Tensid Obis 0,3 %\n- Schwefelsäure 0 bis 1 % und\nund\n- mindestens 0,05 % Stabilisator\nII. Peressigsäure mit\nals Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-          -   höchstens 10 % Peressigsäure,\nverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n-   höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,\n1.      Verpackung                                                        -   höchstens 10 % Essigsäure,\n1 .1 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Typen 6HG2               -   mindestens 50 % Wasser,\nund 6HA1 gemäß Rn. 3537;                                      -   Schwefelsäure 0 bis 1 % und\n- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne-        -   mindestens 0,05 % Stabilisator\ntem Kunststoff des Typs 1A1 gemäß Rn. 3520;\nals Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-\n- zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit           verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\nDosen, Kisten oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff\nals Innenverpackungen und Kisten aus Holz (Typen 4C1,    1.      Verpackungen\n4C2, 40, 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Stahl (Typen           Es sind zu verwenden:\n4A 1, 4A2) als Außenverpackungen. Die höchstzulässigen\nFüllgewichte der Innenverpackungen ergeben sich aus             - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung\nRn. 3538.                                                          6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\n220 Litern.\n1.2 Innen- und Außenverpackung müssen entsprechend der Rn.\n2557 ausgerüstet sein.                                              - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung\n6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\n1.3 Ein Versandstück darf für die unter 1. genannten Stoffe nicht             220 Litern.\nmehr als 25 kg und für die unter II. genannten Stoffe nicht\nmehr als 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.                    - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung\n6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\n2.      Baumusterprüfung                                                      60 Litern.\nDie Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)               - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innen-\nmuß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften                 gefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpak-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                            507\nkung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzuläs-                         Vereinbarung Nr. 224\nsigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiermit\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470, 2471, 2474\ndie Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gel-\nund 2479 der Anlage Ades ADA dürfen\nten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c)\nund e) bis g) sinngemäß. Für die Außenverpackungen        -   Natriumhydrid,\ngelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der\n- Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 % , in\nKodierung 4H2.\nParaffinöl suspendiert, und\n- Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus               -   Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert,\ngeeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten\naus Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten aus Holz    als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr unter\nder Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus        folgenden Bedingungen befördert werden.\nPappe der Kodierung 4G als Außenverpackung. Die\nhöchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung er-     1.        Verpackung\ngeben sich aus Rn. 3583. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer sein als 50 kg.                                  1.1       Natriumhydrid\n1.1.1     Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende Fässer aus\n- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem                  Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.                       Fassungsraum von höchstens 50 Liter zu verpacken.\n- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne-   1.1.2     Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und Entlüftungs-\ntem Kunststoff der Kodierung 1A 1 mit einem höchstzuläs-            stutzen versehen sein. Der in den Gefäßen nach der\nsigen Fassungsraum von 220 Litern.                                 Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff aus-\ngefüllt sein.\n- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.             1.2       Natrium h y d r i d zu mehr a I s 50 % bis zu h ö c h -\nstens 80 %, in Paraffinöl suspendiert\n2.    Spezlalverschluß\n1.2.1     Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu\nDie Verpackungen [Innenverpackungen sowie gasdichte                    verpacken.\n(Außen-)Verpackungen) müssen entsprechend Rn. 3557\nausgerüstet sein.                                            1.2.1 .1 Innenverpackung\nDer Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Säcke\n3.    Bauartprüfung                                                          aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs-        1.2.1.2 Außenverpackung\nsen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzo-            Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit\ngen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der                abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungs-\nVerpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind die Bestim-                 raum von höchstens 100 Liter einzusetzen.\nmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen Verpackungsbauarten\n1.2.2.1 Innenverpackung\nnach Ziffer 1. anzuwenden. Diese Prüfungen sind mit Origi-\nnalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1.           Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus\ndie Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackun-               geeignetem Kunststoff verpackt werden.\ngen der Kodierung 6HG2 zu prüfen.                            1.2.2.2 Außenverpackung\nDie Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie einzu-\n4.    Zulassung und Kennzeichnung                                            schweißen und in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem\n4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-                     Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höch-\ngelassen sein.                                                         stens 140 Liter einzusetzen.\n4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte            1.3       N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 % ,\n(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-                  in Paraffinöl suspendiert\nnung tragen.\n1.3.1     Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu\nverpacken.\n5.    Sonstige Vorschriften\n1.3.1.1 Innenverpackung\n5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transport eingesetz-\nDer Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 20 kg in Säcke\nten Verpackung beständig sein.\naus geeignetem Kunststoff zu verpacken.\n5.2 Die (lnnen-)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93 %      1 .3.1 .2 Außenverpackung\nihres Fassungsraums gefüllt sein.\nBis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit\n5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden              abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 der unter Ziffer 1 .5\nVorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.                     genannten Vorschriften) mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 200 Liter einzusetzen.\n6.     Angaben Im Beförderungspapier\n1.4       Verschluß der Fässer\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-\nDie Fässer gern. Ziffern 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2 sind\nschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-\nmit einem Spannringverschluß zu verschließen, der ver-\nzunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA.\"\nschraubt und mit Dichtschnur so abgedichtet sein muß,\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-                daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt etwas\nmerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                 nach außen gelangen kann.\n(D 223)\".\n1.5       Baumusterprüfung\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-               Die Eignung der Verpackung gern. Ziffer 1.1.1 sowie der\nblik Deuschland und Österreich, Polen sowie der Schweiz bis auf              unter Ziffern 1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                                    Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach","508                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Ver-      1.8    Alle Vorrichtungen im Tankdeckel müssen von einem\npackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und                Schutzrahmen vollständig umgeben und aus einem Mate-\nVorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur              rial hergestellt sein, das auf Dicumylperoxid keine kata-\nAnlage A des ADA bei einer im Versandland behördlich              lytische Wirkung ausüben kann.\nanerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nachgewiesen sein.\n1.9    Die Tankcontainer dürfen mit einer Heizspirale versehen\nEs sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\nsein. Eine Sicherheitseinrichtung muß die Benutzung der\ngruppe I anzuwenden.\nSpirale verhindern, solange der Deckel geschlossen ist.\n1.6      Zulassung und Kennzeichnung                                1.10 Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen,\ndas gemäß Rn. 212 140 des Anhangs 8.1 b zur Anlage B\n1.6.1    Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung muß nach\ndes ADA von der für die Zulassung zuständigen Behörde\nden vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.\neiner der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung zu-\n1.6.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte               gelassen wurde. Als sichtbares Zeichen dieser Zulassung\nVerpackung/Außenverpackung muß nach den vor-                      muß die Zulassungsnummer aus dem Tankschild gemäß\ngenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.                       Rn. 212 160 des Anhangs B.1 b ersichtlicht sein.\n2.       Sonstige Vorschriften                                      2.     Fassungsraum\n2.1      Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b), geltenden Vor-          Die Tankcontainer dürfen nur bis zu höchstens 80 % ihres\nschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.                   Fassungsraums mit Dicumylperoxid gefüllt sein. Während\nder Beförderung muß sich das Dicumylperoxid in festem\n2.2      Ein zusammenpacken ist nicht gestattet.                           Aggregatzustand befinden.\n3.       Angaben Im Beförderungspapier                              3.      Beförderungsart\nIm Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebe-              Die Beförderungen sind in geschlossener Ladung in ISO-\nnen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-                   Containern durchzuführen.\nzunehmen:\n\"1 . Natriumhydrid,                                        4.      Sonstige Vorschriften\n2. Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens              Alle sonstigen Vorschriften des ADA über die Tankcontai-\n80 % , in Paraffinöl suspendiert, und                         ner und die Beförderung des Stoffes der Ziffer 16 der Klasse\n5.2 sind anzuwenden.\n3. Natriumhydrid bis zu 50 % , in Paraffinöl suspen-\ndiert;                                                   (2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\n4.3, ADA.\"                                            vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602\ndes ADA (D 225)\".\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nvermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des\nblik Deutschland und Belgien bis auf Widderruf durch eine der\nADA (D224)\".\nVertragsparteien.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Frankreich, Osterreich sowie der Schweiz                            Vereinbarung Nr. 226\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203,\n2212 und 2222 der Anlage A des ADA darf Stickstoff der\nVereinbarung Nr. 225                           Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und       Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr beför-\n212 510 des ADA dürfen Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt       dert werden:\nvon nicht mehr als 95 % der Klasse 5.2, Ziffer 16), und Dicumyl-\nperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95 % als Stoff der     1.    Verpackung\nKlasse 5.2 unter folgenden Bedingungen in Tankcontainern be-        1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung\nfördert werden:                                                           und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entspre-\nchen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.\n1.     Bau, Ausrüstung und Zulassung der Tankcontainer\n1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ), aus\n1.1    Für die Tankcontainer ist als Werkstoff rostfreier Stahl 304       Sperrholz (Typ 40), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus\nzu verwenden.                                                      Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederver-\n1.2    Der Berechnungsdruck beträgt 4 bar (Überdruck).                    wendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage Ades\nADA als Außenverpackung zu verpacken.\n1.3    Der Prüfdruck beträgt 4 bar (Überdruck).\n1.4    Der Fassungsraum der Tankcontainer beträgt 1740 Liter.       2.    Baumusterprüfung\n1.5    Die Tankcontainer sind mit einer Lüftungseinrichtung zu            Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpackung(en)\nversehen, die aus einer Flammenrückschlagsicherung in              muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften\nSerie mit einem Sicherheitsventil besteht, das sich bei            des Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADA nachgewiesen sein.\neinem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens              Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\n0,70 bar selbsttätig öffnet; der effektive Durchmesser die-        gruppe II anzuwenden.\nses Ventils muß ½ Zoll betragen.\n1.6   Der Tankcontainer muß mit einem Deckel versehen sein,\n3.    Zulassung und Kennzeichnung\nder sich selbsttätig bei einem Überdruck von mindestens      3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-\n0,70 bar und höchstens 1,05 bar öffnet. Der Durchmesser            gelassen sein.\nder von diesem Deckel abgedeckten Öffnung muß minde-\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nstens 65 % des Tankdurchmessers betragen.\nAußenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet\n1.7   Alle Öffnungen müssen sich im Tankdeckel befinden.                 sein.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                        509\n4.    Sonstige Vorschriften                                         1.2   W e i te r e z u Iä s s i g e V e r p a c k u n g e n\n4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch                  Es dürfen auch verwendet werden:\ndicht verschlossen sein.\n- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodie-\n4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den auf dem Gefäß                rung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\nangegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern                250 Litern,\ndieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (½) des Prüfdrucks,       - Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem\nfür den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde,               Deckel der Kodierung 1H2 mit einem höchstzulässigen\nnicht überschreiten.                                                   Fassungsraum von 250 Litern,\n4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand                 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem\nzusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Klein-               Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faß-\ncontainern oder Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die            förmigen Außenverpackung aus Stahl der Kodierung\nAußenverpackung gemäß Ziffer 1.2 verzichtet werden, wenn               6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\n250 Litern,\n- die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewe-\ngungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße              - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem\ngesichert sind,                                                     Deckel der Kodierung 3H2 mit einem höchstzulässigen\nFassungsraum von 60 Litern.\n- bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeig-\nnete, widerstandsfähige Abdeckung (z.B. Holzplatte) auf    1.3   Bauartprüfung\nden Hydrospeichern befestigt wird.\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs-\nsen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des\n5.    Übergangsvorschriften                                               Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unterzogen\nworden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-\nAbweichend von Ziffer 2 dieser Regelung dürfen bis zum\n31. Dezember 1988 auch Außenverpackungen verwendet                  packungsgruppe II anzuwenden.\nwerden, die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn sie\n1.4   Zu I a s s u n g u n d K e n n z e i c h n u n g\nbaumustergeprüften Verpackungen gleichwertig sind und der\nAbsender die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier           1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.ti für\nbescheinigt.                                                        die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.\n1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu               (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                 nung tragen.\n(D 226)\".\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-      2.    Tankcontainer\nblik Deutschland und Frankreich, Österreich sowie der Schweiz\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                   2.1   Tank c o n t a in er nach Anhang B.1 b\n2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschriften des\nallgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b berechnet sein.\nVereinbarung Nr. 227                         2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431              wiederkehrend nach den Vorschriften des allgemeinen Teils\nder Anlage A des ADA sowie der Rn. 212 410 des Anhangs B.1 b              des Anhangs B.1 b zu prüfen.\ndarf Natriummethylat als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden       2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift gemäß Rn.\nBedingungen in bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach               212 460 Satz 1 des Anhangs B.1 b gekennzeichnet sein.\nAnhang B.1 b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tank-\n2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des\ncontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im internationa-\nAnhangs B.1 b sind entsprechend anzuwenden.\nlen Straßenverkehr befördert werden:\n2.2   Metallische Großpackmittel\n1.      Verpackungen                                                      (kubische Tankcontainer - KTC)\n1.1     Zusammengesetzte Verpackungen                               2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer\nDer Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver-            - KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem\npacken.                                                           Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-\nment TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987\n1.1.1 Innenverpackung                                                     genannten Anforderungen entspricht. Sie müssen gemäß\nEs sind zu verwenden:                                             diesen Vorschriften baumustergeprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme und\n- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit             wiederkehrend geprüft sein.\neiner höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg,\n2.2.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-\n- Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer höchst-            tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster\nzulässigen Füllmenge von 40 kg,                                zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der\nAnforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 2.2.1 bezeich-\n- Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit einer                neten Dokument aufgeführt sind.\nhöchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.\n2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit der\n1.1.2 Außenverpackung                                                     Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförderung, selbst-\nentzündlich\" gekennzeichnet sein.\nEs sind zu verwenden:\n- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D, 4F oder\n3.    Sonstige Vorschriften\n- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.\n3.1   Die Innenverpackungen der zusammengesetzten Verpak-\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.             kungen und der Kombinationsverpackungen, die Fässer","510                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nund Kanister sowie die Tankcontainer und metallischen        (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nGroßpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC) sind vor   blik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der\nBefüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung ist  Vertragsparteien.\nunter trockener Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.\nVereinbarung Nr. 229\n3.2     Die (lnnen-)Verpackungen, die Tankcontainer und die          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nmetallischen Großpackmittel (KTC) müssen luftdicht ver-  der Anlage A des ADA darf Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in\nschlossen sein.                                          einer stabilen Suspension mit mindestens 55 % Wasser und mit\n5 % Polyvinylalkohol als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im\n3.3     Jedes Versandstück muß mit einem Gefahrzettel nach       internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen\nMuster Nr. 4.2 und 8 des Anhangs A.9 zur Anlage Ades     befördert werden:\nADA gekennzeichnet sein. Bei Verpackungen aus Pappe\noder Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit einem     1. Der Stoff muß verpackt sein in\nGefahrzettel nach Muster Nr. 10 des Anhangs A.9 zu kenn-\nzeichnen.                                                      - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung\n6HC, 6HD1, 6HG1 oder 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder\n3.4     Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes metal-        - zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit\nlische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Seiten mit einem           Gefäßen aus Kunststoff als Innenverpackung sowie Kisten\nGefahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des Anhangs A.9                 oder Fässer der Codierung 4C, 40, 4F, 4G oder 10, 1G als\ngekennzeichnet sein.                                               Außenverpackung.\nDie Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den\n4.      Angaben Im Beförderungspapier                                  Bedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den       lich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif-\nsonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,.Natrium-        ten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unter-\nmethylat, 4.2, ADA\" und: \"Beförderung vereinbart nach          zogen worden und zugelassen sein.\nRn. 2010 und 10 602 des ADA (D 227)\".\n2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg\nenthalten.\n5.      Übergangsvorschriften\nBis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht bauartgeprüfte   3. Für das zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn.\nVerpackungen verwendet werden, sofern sie bauartgeprüf-        2562 des ADA entsprechend.\nten Verpackungen gleichwertig sind.\n4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-         Absatz 1, Satz 1.\nblik Deutschland und Luxemburg sowie der Schweiz bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                         5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi-\nsche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-\nderheiten festgelegt sind.\nVereinbarung Nr. 228                         6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2409 Abs. 2 der         Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet.\nAnlage A des ADA darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1,         7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-\nZiffer 8, in Metallfässern mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2             tur von -15 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.\ngemäß Anhang A.5) im internationalen Straßenverkehr unter fol-\ngenden Bedingungen befördert werden:                              8. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 10 000 kg\ndes Stoffess befördert werden.\n1.    Verpackung\n1.1 Der Stoff ist in Metallfässer mit abnehmbarem Deckel (Typ     9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten\n1A2 gemäß Anhang A.5) zu verpacken.                              wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-\nchen und durch die Angabe „5.2, ADA\" zu ergänzen. Außer-\n1.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg.               dem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 229)\".\n2.    Baumusterprüfung\nDie Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü-        (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A     blik Deutschland und Luxemburg, Österreich sowie der Schweiz\ndes ADA nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für      bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.                 jedoch bis zum 31. Dezember 1990.\n3.    Zulassung und Kennzeichnung                                                       Vereinbarung Nr. 230\n3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die            (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606 der Anlage\nBeförderung des Stoffes zugelassen sein.                    A des ADA dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der Klasse 6.1,\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-      Rn. 2601, Ziffer 17 b) (assimiliert), unter folgenden Bedingungen\npackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.           im Straßenverkehr befördert werden:\n4.    Sonstige Vorschriften                                       1.       Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungs-\nmittel\nDie Metallfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht zu ver-\nschließen.                                                  1.1      Verpackungen und Transportgefäße\n1.1 .1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren, in\n5.    Angaben Im Beförderungspapier\ndenen er als Kühlmittel enthalten ist, ohne Schutzverpak-\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-           kung verpackt sein, sofern diese auf Grund ihrer Bauart und\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA               Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß Rn. 2606\n(0228)\".                                                            verpackt werden können.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                         511\n1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht                verpackungen einzusetzen sind (Kombinationsverpackung\nsein. Stoßempfindliche Teile der Transformatoren und Kon-            6HG2).\ndensatoren sind durch geeignete Maßnahmen besonders\n1.2 In einem Versandstück dürfen nicht mehr als 30 kg des\nzu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-\nStoffes enthalten sein.\ntungen ablesbar bleiben.\n1.2    Beförderungsmittel                                            2.    Baumusterprüfung\nDie Transformatoren und Kondensato;en dürfen in               2.1 Die Eignung der Verpackung (mit Innenverpackung) muß\ndurch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des\n- gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen oder in                Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Versand-\n- Großcontainern                                                    land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach-\ngewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-\nbefördert werden, sofern sie die Abmessungen der vorge-             packungsgruppe II anzuwenden.\nnannten Beförderungsmittel! nicht überschreiten.\n3.    Zulassung und Kennzeichnung\n2.     Sonstige Vorschriften\n3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelas-\n2.1    Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in             sen sein.\nTransformatoren und Kondensatoren ist im Hinblick auf Rn.\n10 599 der Anlage B des ADA im Bereich der Bundesrepu-        3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nblik Deutschland erlaubnispflichtig nach § 7 der innerstaat-        (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-\nlich geltenden Gefahrgutverordnung Straße, wenn die                 ten gekennzeichnet sein.\nMasse der mit einer Beförderungseinheit beförderten\npolychlorierten Biphenyle (PCB) mehr als 400 kg beträgt.      4.    Sonstige Vorschriften\n4.1 Jedes Versandstück ist mit zwei Gefahrzetteln nach Muster 5\n2.2    Auf die Transformatoren und Kondensatoren dürfen keine              sowie zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des\nanderen Güter gestapelt werden. Sie sind so zu sichern,             Anhangs A.9 zur Anlage A des ADA zu kennzeichnen.\ndaß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch\nherunterfallende Gegenstände beschädigt werden können.              Ein Gefahrzettel nach Muster 1 ist nicht erforderlich, wenn\nvon einer Prüfanstalt oder im Einvernehmen mit ihr durch\n2.3    Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des ADA ist in               Brand- oder andere geeignete Versuche nachgewiesen\nden schriftlichen Weisungen bei jeder Beförderung von               wurde, daß der Stoff in dieser Verpackung nicht zur Explo-\nTransformatoren und Kondensatoren ohne Schutzverpak-                sion kommen kann.\nkung zusätzlich anzugeben.                                    4.2 Die Versandstücke sind in gedeckten oder bedeckten Fahr-\na) bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1 c) zu machenden An-               zeugen (Rn. 10 014) zu befördern.\ngaben:                                                   4.3 Die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach\n„Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem             Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die Menge dieses\nDioxin kommen.\",                                               gefährlichen Gutes in einer Beförderungseinheit eine Masse\nb) bei den nach Anlage B Rn. 10 385 Abs. 1 d) zu machen-            von 1 000 kg überschreitet.\nden Angaben:                                             4.4 Die übrigen Vorschriften des ADA für flüssige Peroxide der\n,,Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbe-            Gruppe Ader Klasse 5.2 sind entsprechend anzuwenden.\nnutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-\nlich die zuständige Behörde über den Unfall oder Zwi-    5.    Angaben Im Beförderungspapier\nschenfall verständigen (falls die Behörde nicht bekannt\nist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden,            Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungs-\ndiese Behörde zu informieren).                                 papier muß lauten: ,,tert. Butylperoxyisopropylcarbonat,\nKlasse 5.2, Gruppe A, ADA.\"\nFalls polychlorierte Biphenyle (PCB) nach einem Unfall\nin das Erdreich eindringen, müssen sie restlos mit dem         Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-\nverunreinigten Boden entfernt werden.\"                          merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 231)\".\n2.4    Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 17 b), geltenden\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                       (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf durch\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu          eine der Vertragsparteien.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 230)\".\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-                             Vereinbarung Nr. 232\nblik Deutschland und der Republik Österreich sowie Polen bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                               (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nder Anlage A des ADA darf tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in\neiner Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln\nVereinbarung Nr. 231                          (UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internatio-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551         nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert\nder Anlage A des ADA darf das Gemisch aus 75 % tert. Butyl-          werden:\nperoxyisopropylcarbonat und 25 % Phlegmatisierungsmittel\n1.    Verpackung\n„Shellsol T\" mit einen Siedepunkt von mindestens 150 °C als\nStoff der Klasse 5.2, Gruppe A, im internationalen Straßenverkehr    1.1 zusammengesetzte Verpackungen\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nAls Innenverpackung mit einem höchstzulässigen Füllge-\nwicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister, Dosen oder andere\n1.    Verpackung\nGefäße aus geeignetem Kunststoff zu verwenden, die in\n1.1 Das gefährliche Gut muß in Gefäßen aus geeignetem Kunst-               Kisten aus Pappe (4G) oder Holz (4C, 40, 4F) sowie in\nstoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz-       Fässer aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt werden.","512                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\n1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)                               3. Angaben Im Beförderungspapier\nDie Innengefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem                     Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nhöchstzulässigen Füllgewicht von 50 kg müssen mit einer                 merken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(D 233)\".\n- Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform (6HC),\n- faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz (6HD1 ),               4. Übergangsvorschriften\n- faßförmigen Außenverpackung aus Pappe (6HG1) oder                     Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu\nbehandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem\n- Außenverpackung aus Pappe in Kistenform (6HG2)\n1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen\nuntrennbar verbunden sein.                                              längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten\nTransportgefäßen aus Kunststoff (TK) weiterbefördert werden,\n1.3 Baumusterprüfung                                                          sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen\nDie Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü-                 fallen und die entsprechenden Transportgefäße nachweisbar\nfung gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A                auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden\ndes ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für                  ADR verwendet wurden.\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\n1.4 Zulassung und Kennzeichnung                                         blik Deutschland und Luxemburg, Polen sowie Schweden bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\nDie Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer 1.1 und der\nVerpackung gemäß Ziffer 1.2 muß gemäß den Vorschriften\ndes Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen und                                         Vereinbarung Nr. 234\ngekennzeichnet sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in\nKapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten\n2.    Sonstige Vorschriften\nStoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio-\n2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes              nalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in kubi-\nenthalten.                                                        schen Tankcontainern (KTC) befördert werden:\n2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur\n1.      Bau, Ausrüstung und Prüfung\nvon + 35 °C nicht überschritten wird.\n2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt 2 000 kg.                           Die kubischen Tankcontainer (KTC) müssen hinsichtlich Bau\nund Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den Bau,\n2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß Rn. 52 401 nicht                  die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die\nmehr als 5 000 kg befördert werden.                                       Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus\n2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, geltenden Beför-               metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 -\" *) entsprechen\nderungsbedingungen sind - mit Ausnahme der Umgebungs-                     und gemäß diesen Richtlinien geprüft, zugelassen und\ntemperatur - entsprechend anzuwenden.                                     gekennzeichnet sein.\n2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten             2.      Sonstige Vorschriften\nwie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unter-\nstreichen und durch die Angabe \"5.2, ADR\" zu ergänzen.                    Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR            3.      Angaben Im Beförderungspapier\n(D 232)\".\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-                  merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 234)\".\nblik Deutschland und Belgien, den Niederlanden, Österreich,\nSchweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.                                                       4.       Übergangsvorschriften\nStoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu\nVereinbarung Nr. 233                                    behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in                     1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen\nKapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten                    längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten\nStoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio-          kubischen Tankcontainern (KTC) weiterbefördert werden,\nnalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in                         sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klas-\nTransportgefäßen aus Kunststoffen (TK) befördert werden:                         sen fallen und die entsprechenden kubischen Tankcontainer\n(KTC) nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom\n1. Mai 1985 an geltenden ADR verwendet wurden.\n1. Bau, Ausrüstung und Prüfung\nDie Transportgefäße aus Kunststoffen müssen hinsichtlich                (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nBau und Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den            blik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der\nBau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die          Vertragsparteien.\nVerwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TA\nTK 001 -\" \") entsprechen und gemäß diesen Richtlinien                                        \\'ereinbarung Nr. 235\ngeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen\n2. Sonstige Vorschriften                                                - alle Stoffe der Klasse 3, die als gefährliche oder weniger\ngefährliche Stoffe unter die Gruppen b) und c) fallen, mit einem\nDie sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden                Dampfdruck von höchstens 11 0 kPa ( 1, 1 bar) absolut bei 50 °C\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                              - ausgenommen Nitromethan,\n*) Verkehrsblatt 1985 S. 422, 431                                         *) Verkehrsblatt 1985 S. 422","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                            513\n- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens                 e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung\n1O kPa (0, 1 bar) absolut bei 50 °C - ausgenommen die Stoffe                    erteilt wurde;\nder Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c),\nf)   Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-\n- alle Stoffe der Klasse 4.2, die bei 50 °C einen Dampfdruck von                    nung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen\nhöchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen                       der zuständigen Behörde;\ndie Stoffe der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 a),\ng) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.\n- alle Stoffe der Klasse 4.3, die bei 50 °C einen Dampfdruck von\nDie Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-\nhöchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen\nabsätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-\ndie Stoffe der Ziffern 1 a), 1 b), 1 c), 2 b) und 4,\nben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene\n- alle Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der Ziffern               Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile\n1, 2, 3 und 9 a),                                                          der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.\n- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder c)\n2.2 Zusätzliche Kennzeichnung\nfallen,\nJedes Großpackmittel muß mit einem korrosionsbeständigen\n- alle Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der\nMetallschild versehen werden, das dauerhaft am Packmittel-\nZiffer 11 und\nkörper oder an der baulichen Ausrüstung an einer für lnspek-\n- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c) fallen,            tionszwecke gut zugänglichen Stelle angebracht sein muß;\nim internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin-                  dieses Schild muß die Kennzeichnung gemäß Ziffer 2.1 auf-\ngungen in metallischen Großpackmitteln (kubische Tankcontainer                 weisen sowie folgende zusätzliche Angaben enthalten:\n- KTC - aus metallischen Werkstoffen) befördert werden:                        - das Fassungsvermögen in Liter Wasser bei 20 °C;\n1.    Anforderungen an das Großpackmittel                                     - die Eigenmasse in kg;\n1.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer -                 - die höchstzulässige Bruttomasse in kg;\nKTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem                   - das Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr);\nBaumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-\n- den höchstzulässigen Füllungs-/Entleerungsdruck in kPa\nment TRANS/GE.15/AC.1 /R.359 vom 29. April 1987 genann-\n(bar) unter Hinzufügung der Maßeinheiten (falls zutref-\nten Anforderungen entspricht.\nfend);\n1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-                    - den Werkstoff des Packmittelkörpers und die Mindestdicke\ntragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster                  in mm;\nzuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der\n- die Seriennummer des Herstellers.\nAnforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 .1 bezeichneten\nDokument aufgeführt sind.\n3.    Sonstige Vorschriften\n2.     Kennzeichnung                                                           Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n2.1 Grund kenn z eich nun g\nJedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser         4.    Angaben Im Beförderungspapier\nVereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer-\nhafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie             Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nfolgt zusammensetzt:                                                    merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 235)\".\na) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen:(])\n(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch       5.    Übergangsvorschriften\nStempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle\ndieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden);                 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu\nbehandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem\nb) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt:                 1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen\nGroßpackmittel (KTC) für Feststoffe mit Entleerung             längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten\noder Füllung durch Schwerkraft oder Druck von                  Großpackmitteln (KTC) weiter befördert werden, sofern sie\nS10kPa (0,1 bar): 11,                                         unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen fallen\nund die entsprechenden Großpackmittel (KTC) nachweisbar\nfür Feststoffe mit Entleerung oder Füllung unter Druck\nauch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an gelten-\nvon :::: 1O kPa (0, 1 bar): 21,\nden ADA verwendet wurden.\nGroßpackmittel (KTC) für flüssige Stoffe: 31,\n2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuchsta-            (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nben für den Werkstoff (unabhängig von Oberflächen-       blik Deutschland und Belgien, Luxemburg, Schweden, der\nbehandlungen oder Auskleidung):                          Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nparteien.\nA für Großpackmittel (KTC) aus Stahl (alle Arten),\nB für Großpackmittel (KTC) aus Aluminium und sei-\nnen Legierungen,                                                            Vereinbarung Nr. 236\nN für Großpackmittel (KTC) aus Metall (andere als           (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in\nStahl oder Aluminium)                                Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten\nfesten Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im\nc) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n)          internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingun-\nangibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der gen in flexiblen IBC befördert werden:\nKlassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y\ngefordert;                                                    1.    Bau, Ausrüstung und Prüfung\nd) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der                 Die flexiblen IBC müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung\nHerstellung;                                                        den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die","514                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nZulassung, die Kennzeichnung und die Verwendung von\nflexiblen IBC - TA IBCf 001 -\" *) entsprechen und gemäß\na) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen:            (g)\n(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch\ndiesen Richtlinien geprüft, zugelassen und gekennzeichnet\nStempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle\nsein.\ndieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden);\n2.     Sonstige Vorschriften                                               b) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt:\n2.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden                       flexibles Großpackmittel (IBC) für Feststoffe mit Ent-\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                                   leerung oder Füllung durch Schwerkraft oder Druck\nvon ~ 10 kPa (0, 1 bar): 13\n2.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung\nzugelassen.                                                              2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuch-\nstaben für den Werkstoff:\n3.     Angaben Im Beförderungspapier                                                H für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff,\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-                    L   für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textil-\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                           gewebe,\n(D 236)\".\nM für flexible Großpackmittel (IBC) aus Papier,\n4.     Übergangsvorschriften                                                            mehrlagig.\nStoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu          c) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n)\nbehandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem               angibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der\n1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen               Klassen 4.1, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y gefordert;\nlängstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten         d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der\nflexiblen IBC weiterbefördert werden, sofern sie unter die               Herstellung;\nGruppen b) oder c) der genannten Klasse fallen und die\nentsprechenden flexiblen IBC nachweisbar auch vor dem               e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung\nInkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden ADA verwen-               erteilt wurde;\ndet wurden.                                                         f)   Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-\nnung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-                 der zuständigen Behörde;\nblik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.                                                          g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.\nDie Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-\nVereinbarung Nr. 237                             absätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen                     ben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene\nKennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile\n- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens            der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.\n10 kPa (0,1 bar) absolut bei 50 °C- ausgenommen die Stoffe\nder Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c),                      2.2 Zusätzliche Kennzeichnung\n- alle festen Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der           Jedes Großpackmittel muß über die Kennzeichnung gemäß\nZiffern 1, 2, 3, 4, 5, 9 und 10,                                      Ziffer 2.1 hinaus die Angabe der höchsten zu befördernden\n- alle festen Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder         Ladung in kg enthalten. Es kann auch mit einem Piktogramm\nc) fallen,                                                            versehen werden, auf dem die empfohlenen Hebemethoden\nangegeben werden.\n- alle festen Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der\nZiffer 11 und\n3.     Sonstige Vorschriften\n- alle feste Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c)\nfallen,                                                         3.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.\nim internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin-\ngungen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) befördert werden:          3.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung\nzugelassen.\n1.      Anforderungen an das Großpackmittel\n1.1 Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach einem Bau-\n4.     Angaben Im Beförderungspapier\nmuster hergestellt sein, das mindestens den im Dokument\nTRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987 genannten                 Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nAnforderungen entspricht.                                           merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 237)\".\n1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-\ntragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster\n5.     Übergangsvorschriften\nzuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der\nAnforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten          Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu\nDokument aufgeführt sind.                                           behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem\n1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen\n2.      Kennzeichnung                                                       längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten\nflexiblen Großpackmitteln (IBC) weiterbefördert werden,\n2.1 Grundkennzeichnung                                                      sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten\nJedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser           Klassen fallen und die entsprechenden flexiblen IBC nach-\nVereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer-          weisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an\nhafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie         geltenden ADA verwendet wurden.\nfolgt zusammensetzt:\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Belgien, Luxemburg, der Schweiz sowie\n\") Verkehrsblatt 1985 S. 422/427                                     Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                          515\nVereinbarung Nr. 238                          1.1.2   Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-\nzeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nteile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die\nder Anlage A des ADA darf Dimyristylperoxydicarbonat, technisch\nTanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange,\nrein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Stra-\nnicht anzuwenden.\nßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1.1.3  Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von Rn.\n1 . Der Stoff muß verpackt sein in                                           211 131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegenden,\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung                   voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur einem\n6HC, 6HD1, 6HG1 und 6HG2 gern. Rn. 3537 oder                        Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung) ver-\nsehen sein, wenn der Verschluß aus verformungs-\n- zusammengesetzten Verpackungen gern. Rn. 3538 mit                     fähigem Werkstoff gebaut ist.\nGefäßen oder Säcken aus Kunststoff als Innenverpackung\nsowie Kisten oder Fässer der Codierung 4C, 4D, 4F, 4G        1.1.4  Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126 entsprechen\noder 1D, 1G als Außenverpackung.                                    und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband)\nmit einwandfreier elektrischer Verbindung zu den Tanks\nDie Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den                ausgerüstet sein.\nBedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-\nlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif-    1.2     P rüfungen\nten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg\n1.2.1   Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor\nunterzogen worden und zugelassen sein.\nInbetriebnahme sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme\n2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg               und danach mindestens alle 3 Jahre wiederkehrend den\nenthalten.                                                             Prüfungen gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unter-\nziehen.\n3. Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn.            1.2.2   Nach Reparaturen an Tanks und deren Befestigungsein-\n2562 des ADA entsprechend.                                              richtungen ist eine Prüfung nach Rn. 211 153 durchzu-\nführen.\n4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,\nAbsatz 1, Satz 1.                                               1.2.3   In der Prüfbescheinigung nach Rn. 211 154 ist zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602\n5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi-              des ADA\".\nsche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-\nderheiten festgelegt sind.                                      2.      Sonstige Vorschriften\n6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die         2.1     Be- und Entladung\nMenge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet.            2.1.1   Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich\nund zulässig mit Füllgut zu befüllen.\n7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-\ntur von + 20 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.    2.1.2  Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung\nentstehenden Gefahren muß das Fahr- und Bedienungs-\n8. Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt, muß sie               personal elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen. Benutzt\nin zwei Einheiten aufgeteilt werden, von denen jede höchstens          es Handschuhe, müssen auch diese elektrisch leitfähig\n5 000 kg betragen darf. Zwischen den beiden Einheiten ist ein          sein.\nAbstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben.       2.1.3  Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei Entleerung mit\nZur Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung von Holz            Druckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor\ngestattet.                                                             während des Be- und Entladens der Tanks abzustellen.\nEntladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist\n9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten\nnur zulässig, wenn die Auspuffanlage des Fahrzeugmo-\nwie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-\ntors mindestens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnun-\nchen und durch die Angabe „5.2, ADA\" zu ergänzen. Außer-\ngen sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.\ndem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 238)\".       2.1.4  Als Bereich des Tankfahrzeugs für das Einhalten der\nVerbote der Rn. 10 353 und 10 374 ist eine Fläche mit\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-             einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-\nblik Deutschland und Frankreich, Luxemburg, Österreich, Polen               öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten\nsowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-                 Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauchs anzu-\nparteien.                                                                   sehen.\n2.1.5  Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder\nVereinbarung Nr. 239                                 auf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit\nAusnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur\n(1) Abweichend von Rn. 211 41 0 des Anhangs B.1 a zur Anlage             Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-\nB des ADA dürfen künstlich aufbereiteter Staub von Steinkohle                zeug-- nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich wäh-\noder Braunkohle und Gemischen aus Steinkohlen- und Braunkoh-                 rend des Entladens außer dem dafür verantwortlichen\nlenstaub der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A des                Personal keine weiteren Personen im Bereich des Tank-\nADA unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahr-                 fahrzeugs (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.\nzeugen) befördert werden:\n2.1.6  Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutz-\n1.          Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der                    gas (lnertgas), z. b. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu\nTankfahrzeuge                                                    einem Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzu-\nleiten. Der Überdruck durch Schutzgas muß während der\n1.1         Bau und Ausrüstung\ngesamten Beförderung durch eine Einspeisung aus mit-\n1.1.1       Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein-              geführten Druckbehältern aufrechterhalten werden und\nschließlich des Anhangs B.1 a des ADA mit Ausnahme               mit Hilfe einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststell-\nder Rn. 211127 Abs. 1 und 7, 211131 Satz 1,211 420               bar sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und\nbis 211 475 entsprechen.                                         1 kPa (0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und","516                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\ndie Einrichtung für die Einspeisung des Schutzgases                  - die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr\nsowie für die Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen                   gebracht wurden,\nvon einem vom Versandland amtlich anerkannten Sach-\ndürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum\nverständigen geprüft und als wirksam bescheinigt worden\n30. April 1990 weiterverwendet werden:\nsein. In dieser Bescheinigung muß der erforderliche\nInhalt der mitzuführenden Druckbehälter angegeben\n4.1       Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211 127 Abs. 1\nsein. Die Druckbehälter müssen den Vorschriften der\nbraucht nicht nachgewiesen zu sein.\nKlasse 2 entsprechen und am Tankfahrzeug sicher ange-\nbracht sein.                                               4.2       Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu\n2.1 .7  Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle zu             Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte\nentladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert               AIMg3 oder AIMg4, SM ist, müssen die Wände und\nwerden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten              Böden der Tanks abweichend folgende Mindestdicken\nBeladung luftdicht zu verschließen.                                  haben:\n2.1.8   Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die                  Tanks aus Baustahl:                                4mm\nTemperatur der zum Entladen verwendeten Druckluft\ndarf + 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der                Tanks aus Aluminiumknetlegierungen:                5 mm\nDruckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)               Die Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)\nbetragen.                                                            (Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als\n2.1.9   Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-             Berechnungsdruck nach Rn. 211 123 anzuwenden. Der\ngas), z. B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der           höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)\nFörderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8)            nicht übersteigen.\nin die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,\n4.3       Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen Sachver-\nwenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkann-\nständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks\ntes Verfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in\n(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die\ndie Tanks gelangt sind und der Verlader dies im Beförde-\nÜbereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den\nrungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.\nVorschriften des Anhangs 8.1 a und den übrigen Vor-\n2.1.1 O Vor der Durchführung der Maßnahme nach Ziffer 2.1.9 ist              schriften der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnah-\nfestzustellen, ob der in Ziffer 2.1.6 geforderte Mindest-            meregelung umfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211 151\nüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr                 und 211 152 sind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme\nvorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneu-               durchzuführen. Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr\nmatischen Förderung (Entladung) verwendet werden.                   gültig sein.\n2.1.11  Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung muß von    4.4       Der Sachverständige nach Rn. 211 152 darf die Gültig-\nHalter oder Fahrzeugführer regelmäßig auf Funktions-                 keitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr\nfähigkeit geprüft werden.                                            verlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung\n2.1.12 Die allgemeinen Betriebsvorschriften (Abschnitt 3) und                einer inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211 151\ndie besonderen Vorschriften für das Beladen, Entladen                und 211 152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung\nund für die Handhabung (Abschnitt 4) des 1. Teils der                muß OberflächenrißprOfungen an besonders bean-\nAnlage B sind zu beachten.                                           spruchten Stellen des Tanks einschließen; Wenn die\nOberflächenrißprOfungen ergeben, daß unter Berücksich-\n2.2     Betriebs- und Beförderungsvorschriften                              tigung der zu erwartenden Beanspruchungen die Dicht-\nheit des Tanks nicht mehr gewlhrteistet ist, darf die\n2.2.1   Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der\nPrüfbescheinigung nicht ver1Angert werden.\nHandhabung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung\nsowie mit den besonderen Gefahren, die vom Füllgut\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nausgehen können, vertraut ist.\nblik Deutschland und Betgien bis auf Widerruf durch eine der\n2.2.2    Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer einsetzen, die     Vertragsparteien.\nzusätzlich zu dem nach Rn. 1O 315 für die Klasse 4.1\ngeforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs über die                                Vereinbarung Nr. 240\nbesonderen Gefahren des Füllgutes und die Vorschriften\ndieser Ausnahme unterrichtet worden sind.                    (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA wird die Beför-\nderung bestimmter gefährlicher Güter in metallischen Großpack-\n2.2.3   Die Bescheinigung nach Ziffer 2.1.6 ist während der Fahrt\nmitteln, die einer der nachstehend genannten Vorschriften ent-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\nsprechen, im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr unter\nzur Prüfung auszuhändigen.                                folgenden Bedingungen zugelassen:\n2.2.4   Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die\nSchutzgasaufgabe gemäß Ziffer 2.1.6 nicht erforderlich.   1. a) für Frankreich: Anhang Nr. 26 des \"Reglement pour le\ntransport des matieres dangereuses par chemins de fer,\n2.2.5    Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kom-               par voies de terre et par voies de navigation interieure\nbinierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der               (RTMD)\";\nEisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung\nmit lnertgas nach Ziffer 2.1.6 durch eine automatische         b) für die Bundesrepublik Deutschland: \"Technische Richt-\nRegelungseinrichtung sichergestellt ist.                          linien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-\nzeichnung und die Verwendung von kubischen Tankcon-\n3.       Vermerke Im Beförderungspapier                                    tainern aus metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 \".\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-   2. Zulässige Stoffe sind:\nschriebenen Angaben zu vermerken: \"Beförderung ver-\na) für die Beförderung in Gefäßen gemäß den Vorschriften\neinbart gern. Rn. 1O 602 des ADA (D 239)\".\ndes Anhangs Nr. 26 des RTMD die im zweiten Teil dieses\nAnhangs aufgeführten;\n4.       Übergangsvorschriften\nb) für die Beförderung in Gefäßen, die den Vorschriften der\nTankfahrzeuge,                                                     Richtlinien TA KTC 001 entsprechen, die in Kapitel II\n- für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und               dieser Richtlinien aufgeführten.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                        517\n3. Alle sonstigen Vorschriften des ADA für die Beförderung             (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\ndieser Stoffe sind zu beachten.                                  blik Deutschland und Frankreich. Sofern sie nicht durch eine der\nVertragsparteien vorher widerrufen wird, endet die Vereinbarung\n4. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu ver-        an dem Tage des lnkrafttretens der ADA-Vorschriften für diesen\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA           Verpackungstyp.\n(D 240)\".\nAnlage 2\n(zu § 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138,196,204, 205, 213\nund 216\n1. In der Vereinbarung Nr. 46 (BGBI. 1974 II S. 1273, 1274;             2.      Baumusterprüfung\nBGBI. 1979 II S. 430, 433) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumuster-\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                  prüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur\nrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine                 Anlage A des ADR nachgewiesen sein.\nder Vertragsparteien.\"\n2.2 Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Ver-\npackungsgruppe I anzuwenden.\n2. In der Vereinbarung Nr. 78 (BGBI. 1976 II S. 1758, 1760;\nBGBI. 1977 II S. 1403, 1439; BGBI. 198211 S. 581,584) wird           3.      Zulassung und Kennzeichnung\nder Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                  des Anhangs A.5 zugelassen sein.\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nRepublik, Norwegen, Schweden sowie Spanien.\"\nVerpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften\ngekennzeichnet sein.\n3. Die Vereinbarung Nr. 138 (BGBI. 1980 11 S. 669, 670; BGBI.\n1981 II S. 310,316; BGBI. 1982 II S. 581,585) wird wie folgt         4.      Gefahrzettel\ngefaßt:\nJedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu\nversehen.\n,,(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2607 der\nAnlage A des ADA dürfen Barium- und Bleiverbindungen\n5.      Sonstige Vorschriften\nder Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 60 c) und 62 c), unter\nfolgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr                Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADA zu\nbefördert werden:\";                                                    beachtenden Vorschriften sind anzuwenden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\n,,(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-      Gutes aufzunehmen: ,,Titandisulfid, 4.2, ADA\". Die Gutsbe-\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen          zeichnung ist zu unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich\nRepublik, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Österreich,           im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförderung verein-\nSchweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf           bart nach Rn. 2010 des ADR (D 196)\".\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz bis\n4. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310, 314; BGBI.           zum 31. Dezember 1988.\"\n1985 II S. 605, 623) wird wie folgt gefaßt:\n„Vereinbarung Nr. 196                      5. In der Vereinbarung Nr. 204 (BGBI. 1985 II S. 605, 608) wird\nder Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\n2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der              ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nKlasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr              republik Deutschland und Norwegen, der Schweiz sowie Spa-\nbefördert werden:                                                     nien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-\nstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.\"\n1.      Verpackung\n1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackungen,         6. In der Vereinbarung Nr. 205 (BGBI. 1985 II S. 605, 609) wird\nnämlich Außenverpackungen, bestehend aus 60-1-Stahl-         der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nfässern mit abnehmbarem Deckel Typ 1A2, und Innen-\nverpackungen, bestehend aus Säcken aus geeignetem               ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nKunststoff mit einer maximalen Füllmenge von 20 kg,          republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch\nverpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch (gas-            eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\ndicht/dampfdicht) verschlossen sein.                          31. Dezember 1989.\"\n1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß einer Baumu-\n7. In der Vereinbarung Nr. 213 (BGBI. 1985 II S. 605, 619) wird\nsterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-\nder Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2\nfestgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und              ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nzugelassen worden sein.                                       republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch","518                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\neine der Vertragsparteien,       längstens jedoch   bis zum           gefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von\n31. Dezember 1989.\"                                                   höchstens 1 250 Litern befördert werden:\";\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n8. Die Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605, 622) wird wie\nfolgt gefaßt:                                                           ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien, der Deutschen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Demokratischen Republik, Norwegen, Österreich, Schwe-\n,,(1) Abweichend von Rn. 2807 der Anlage Ades ADR               den, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis\ndarf Cyanurchlorid (kristallin), der Klasse 8, Rn. 2801,          auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nZiffer 27 c), unter folgenden Bedingungen in Transport-           jedoch bis zum 30. April 1990.\"\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1987\nIn Kathmandu/Nepal ist am 20. Juli 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 20. Juli 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                          519\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                   Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Nepal\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nerhoben werden. ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nvertiefen,                                                           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nKönigreich Nepal beizutragen,                                        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu        Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ninsgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          genutzt werden.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\na) bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deut-                                     Artikel 6\nsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung Zementfabrik         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nChobar\",                                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMark) für das Vorhaben „Industrie-Entwicklungsbank (NIDC)\",    gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nc) bis zu 19 300 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen drei-\nteilige Erklärung abgibt.\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Neues\nWasserkraftwerk)\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                   Artikel 7\nist.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Neues Wasserkraftwerk\" von der                  Geschehen zu Kathmandu am 20. Juli 1987 in zwei Urschriften,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,       jede in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache, wobei\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und nepalesischen Wortlauts ist der englische\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben      Wortlaut maßgebend.\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                        Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Kempf\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu\nArtikel 2\nHans Klein\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-            Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-                       Für Seiner Majestät Regierung von Nepal\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                              Bharat B. Pradhan\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Minister of State for Finance and lndustry","520                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. August 1987\nIn Nouakchott ist am 2. August 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. August 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\nund                                notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -          sten für Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen        und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nRepublik Mauretanien,                                              fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            (2) Der Finanzierungsbeitrag ist ein Beitrag der Bundesrepublik\nDeutschland zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds (IDA)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     für Afrika.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nrung der Islamischen Republik Mauretanien zu unterstützen und      gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndamit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Islami- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nschen Republik Mauretanien beizutragen -                           anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 liegt.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nlenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nFrankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den        in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987                                            521\nArtikel 4                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt          genutzt werden.\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-                                           Artikel 6\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser         gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 2. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Lekhal\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimitttel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik\nMauretanien von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}